Sachverhalt:
Allgemeines
Schwimmende Photovoltaik-Anlagen (schwimmende PVA) stellen technische
Einrichtungen zur Solarstrom-Gewinnung dar. Sie schwimmen auf der Oberfläche
von Gewässern und sind, je nach Gewässertiefe und Grundbeschaffenheit, mit dem
Gewässergrund und / oder den Ufern fest verankert. Sie müssen sich etwaigen
Wasserstandsschwankungen anpassen können. Zu den schwimmenden PV-Modulen kommen
zusätzlich noch Leitungen und weitere technische Anlagen wie z. B.
Gleichrichter. Auf Land sind Leitungen zur Einspeisung in das Stromnetz
erforderlich.
Rechtliche
Beurteilung:
Raumplanung/Baurecht
Der Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) beurteilt
gebäudeunabhängige PV-Anlagen sehr restriktiv:
„10.2-5 Ziel Solarenergienutzung:
Die Inanspruchnahme
von Flächen für die raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie ist möglich, wenn
der Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im
Regionalplan vereinbar ist und es sich um
- die Wiedernutzung von gewerblichen, bergbaulichen,
verkehrlichen oder wohnungsbaulichen Brachflächen oder baulich geprägten
militärischen Konversionsflächen,
- Aufschüttungen oder
- Standorte entlang von Bundesfernstraßen oder
Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung handelt.“
Dies dürfte auf die Gewässer im Kreis nicht zutreffen.
Somit wären hier raumbedeutsame PV-Anlagen nach LEP grundsätzlich
unzulässig.
Zudem gilt, dass im Gegensatz zu Windenergieanlagen
Freiflächen-Solarenergieanlagen nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB
bauplanungsrechtlich privilegiert sind. Für eine Freiflächen-Solarenergieanlage,
die im Außenbereich als selbständige Anlage errichtet werden soll, ist daher
–sofern sie nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden kann- ein
Bebauungsplan aufzustellen, der an die textlichen und zeichnerischen
Festlegungen der landesplanerischen Vorgaben und der Regionalpläne, die für das
Planungsgebiet bestehen, anzupassen ist.
Wasserrecht
(wasserwirtschaftlichen
Aspekte mit Ausnahme von Tagebauseeen, die dem Bergrecht unterliegen)
Welche Seen bzw. Gewässer für eine Errichtung/ einen Betrieb einer FPV
in Betracht kommen, ergibt sich letztlich aus den entsprechenden rechtlichen
Rahmenbedingungen. Die zentralen Normen ergeben sich dabei aus den
wasserrechtlichen Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und dem
Landeswassergesetz NRW (LWG).
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind Anlagen in, über und unter
oberirdischen Gewässern so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und
stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerverunreinigungen zu erwarten sind
und die Unterhaltung des Gewässers nicht mehr erschwert wird, als den Umständen
nach unvermeidbar ist. Hierunter fallen all jene wahrnehmbaren Einrichtungen,
die auf eine gewisse Dauer angelegt sind und eine wasserwirtschaftliche
Bedeutung haben. Möglicherweise kann das Anbringen einer solchen Anlage (durch
die Verankerung im Boden) auch ein Gewässerausbau nach § 67 WHG im Sinne einer
wesentlichen Umgestaltung sein.
§ 22 Abs. 1 LWG sieht anknüpfend an § 36 WHG eine Genehmigungspflicht
für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage in oberirdischen Gewässern vor.
Im Einzelfall können darüber hinaus weitere Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung)
erforderlich sein.
In diesen Fällen schließt die Genehmigung nach § 22 LWG NRW gemäß § 61
Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 2018 eine mögliche Baugenehmigung mit ein. Einer
zusätzlichen Baugenehmigung bedarf es in diesen Fällen dann nicht.
Grundsätzlich ist in Ermangelung einer bauplanungsrechtlichen
Privilegierung auch das Erfordernis eines Bebauungsplanes zu prüfen.
Überdies können möglicherweise auch naturschutzrechtliche Belange
betroffen sein, die dann einer entsprechenden Bewertung unterzogen werden
müssen. Möglicherweise sind auch Nutzungsrechte an dem Gewässer beispielsweise
in Form von Fischereirechten, Naherholung u.a. zu beachten. Zu beachten ist
auch, dass in Deutschland bisher nur wenige FPV-Anlagen errichtet worden sind
und es bisher weder Langzeitstudien über die ökologischen Auswirkungen noch
Kenntnisse über mittel- oder langfristige Folgen schwimmender PV-Module auf die
Gewässerökologie, den Artenbestand und das Unterbrechen der Nahrungskette durch
die Überbauung von Gewässern gibt. Ferner ist zu hinterfragen, ob und wie sich die
Überbauung von Gewässern auf das Mikroklima auswirkt.
Fragenkatalog
1.
Mit welchen
Auswirkungen bei einer Installation von schwimmenden Photovoltaik-Anlagen
(Floating-PV) auf einem Stillgewässer ist zu rechnen?
Schwimmende PVA
können insbesondere in folgenden Bereichen Auswirkungen haben:
- Gewässerökologie
- Gewässertemperatur
und –zirkulation
- Verlangsamung
von Umsetzungsprozessen von Nährstoffen durch Verschattung und Kühlung
- Gewässerqualität
(Einsatz von Reinigungsmitteln)
- Verringerung
der Wasserverdunstung und Auswirkungen auf das Mikroklima
- Landschaftsbild
- Tierwelt
- Pflanzenwelt
2.
Welche Vor- und
Nachteile weisen PV-Anlagen gegenüber Freiflächenanlagen neben den o.g. noch
auf?
Die Vor- und
Nachteile einer schwimmenden PVA sind aus Sicht des Naturschutzes und der
Landschaftspflege nur schwer abzuschätzen, da hierzu hinreichende Informationen
aus Untersuchungen (z.B. limnologisch und faunistisch) fehlen.
Theoretisch
könnten die Module zu einer Verringerung der Aufheizung des Gewässers führen.
Gleichzeitig überdecken sie aber auch große Gewässerbereiche und reduzieren
damit dessen Funktionen z. B. für Wasservögel und stellen Barrieren dar. Die
Schwimmkörper könnten bei entsprechender Ausgestaltung wie schwimmende Inseln
zur Förderung der Fischfauna dienen. Installations- und Wartungsarbeiten
bringen Störungen in das Gewässer. Das Landschaftsbild des Gewässers und seines
unmittelbaren Umfeldes wird durch die großflächige technische Einrichtung
verfremdet und beeinträchtigt. Leitungsverlegungen und technische Anlagen
greifen in die Gewässerufer und ggfs. die Umgebung ein.
3.
Welche
Mindestgröße des Gewässers ist für die Installation von Floating PV-Anlagen
nötig bzw. wirtschaftlich sinnvoll?
Hierzu liegen
keine belastbaren Angaben vor. Zu bedenken ist, dass maßgebliche Faktoren die
Standortgüte und wirtschaftliche Aspekte sind. Die Stromgestehungskosten sind
nach dem Fraunhofer ISE um etwa 10-15 % höher als bei herkömmlichen
Freiflächen-Photovoltaikanlagen.
Herausragend
bedeutsam ist das Vorhandensein eines Netzverknüpfungspunkts in überschaubarer
Entfernung zu der Anlage (vgl. Projektbericht „Erneuerbare Energien- Vorhaben
in den Tagebauregionen“ im Auftrag des BMWI vom 26.10.2018).
4.
Welche
Stillgewässer im Rhein-Kreis Neuss kämen für eine Installation in Betracht?
Diese Frage kann derzeit nicht belastbar beantwortet werden.
Aus Sicht der
Unteren Naturschutzbehörde scheiden, wie auch das Fraunhofer ISE zugrunde
gelegt hat, Standorte im Bereich von besonders geschützten Teilen von Natur und
Landschaft, also (soweit im Rhein-Kreis Neuss vorkommend)
- Naturschutzgebiete
(§ 23 BNatSchG)
- Landschaftsschutzgebiete
(§ 26 BNatSchG)
- Naturdenkmale
(§ 28 BNatSchG)
- Geschützte
Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG)
- Gesetzlich
geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG)
- FFH-Gebiete
(RL 92/43/EWG, § 32 BNatSchG)
aus, da die
gesetzlich, in den Landschaftsplänen oder Schutzverordnungen festgesetzten
Veränderungsverbote (z. B. Bauverbot) die Errichtung großflächiger PVA nicht
zulassen.
Von den Verboten
für die Schutzgebiete und -objekte kann, falls eine solche Anlage als sonstiges
Vorhaben im Außenbereich i. S. d. § 35 Abs. 2 BauGB realisiert werden soll, im
Einzelfall durch die UNB Befreiung gewährt werden, wenn dies (als hier in
Betracht kommender Fall) aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses
einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Hier
ist also eine Abwägung zwischen den beeinträchtigten Belangen von Naturschutz
und Landschaftspflege und den öffentlichen Interessen nach ihrer Gewichtigkeit
im Einzelfall vorzunehmen.
Angesichts der
verschiedensten anderen Möglichkeiten zur Installation von objektgebundenen PVA
und Freiflächen-PVA außerhalb der Schutzgebiete und -objekte (z. B. Gebäude,
Konversionsflächen) wird dies in den hochwertigen Naturschutzgebiete und
FFH-Gebieten sowie im Fall der kleinflächigen Schutzobjekte und Biotope von
vorneherein ausscheiden.
Selbst im Fall
der großflächigeren Landschaftsschutzgebiete nach den Landschaftsplänen und
Schutzverordnungen wäre zweifelhaft, ob das öffentliche Interesse an der
Realisierung einer schwimmenden PVA gerade auf einem Gewässer in diesem
Schutzgebiet die damit an dieser Stelle verbundenen Beeinträchtigungen von
Natur und Landschaft überwiegt. Dies ist i. d. R. dann nicht der Fall, wenn das
im öffentlichen Interesse liegende Vorhaben mit gleichem Erfolg auch an anderer
Stelle realisiert werden kann. Hier wären demnach die Möglichkeiten zur
Realisierung einer PVA (nicht nur schwimmende PVA) an anderer Stelle außerhalb
des Schutzgebietes zu prüfen. In aller Regel wird dies möglich sein.
Zudem ist zu
bedenken, dass die Zulassung einer schwimmenden PVA auf einem Gewässer in einem
Schutzgebiet die Möglichkeiten zur Versagung der Zulassung in ähnlichen Fällen
stark einschränkt, so dass die Frage einer Einzelfallprüfung einer Befreiung
eher als grundsätzliche Entscheidung des Trägers der Landschaftsplanung über
die Zulässigkeit von schwimmenden PVA auf Gewässern in
Landschaftsschutzgebieten anzusehen wäre.
Von den Verboten
für gesetzlich geschützte Biotope kann die UNB auf Antrag eine Ausnahme (§ 30
Abs. 3 BNatSchG) zulassen, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden
können. Dies erfordert eine Kompensation vor Ort ohne die Möglichkeit des
Ersatzes an anderer Stelle. Dies dürfte regelmäßig nicht möglich sein.
Weiterhin könnte auch eine Befreiung (s. o.) gewährt werden, was aus den
genannten Gründen ausscheiden dürfte.
Eine solche
Entscheidung über eine Ausnahme oder Befreiung wäre auch im Fall der
Aufstellung eines Bebauungsplanes vor dessen Aufstellung zu treffen.
Hinzu kommen,
soweit dies im Einzelfall belegt wird, die Verbote des Artenschutzes nach § 44
BNatSchG für besonders oder streng geschützte Arten und ihre Lebensräume.
Ob eines der
außerhalb der Schutzgebiete und -objekte verbleibenden Gewässer für die
Installation einer schwimmenden PVA in Betracht kommt, könnte nur nach Maßgabe
des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Anforderungen nach der
Eingriffsregelung (§§ 13 ff BNatSchG) und des Artenschutzes (§§ 44 ff BNatSchG)
entschieden werden.
Stillgewässer
außerhalb der o. g. Schutzgebiete und -objekte im Rhein-Kreis Neuss sind:
- Abgrabungsgewässer
Latumer See (Stadt Meerbusch)
- Abgrabungsgewässer
Surfsee südlich Bovert westlich A 57 (Stadt Kaarst)
- Abgrabungsgewässer
Broicher Feld westlich A 57 (Stadt Kaarst)
- Abgrabungsgewässer
nordöstlich Kaarster Kreuz (Stadt Kaarst)
- Abgrabungsgewässer
Sandhofsee nördlich Dreieck Neuss-Süd (Stadt Neuss)
- Abgrabungsgewässer
„Regattabahn“ östlich Dreieck Neuss-Süd (Stadt Neuss)
- Abgrabungsgewässer
„Silbersee“ südlich Stüttgen (Stadt Neuss/Dormagen)
- Abgrabungsgewässer
„Straberger See“ (nördlicher Teil), Stadt Dormagen
- Abgrabungsgewässer
„Neurather See“, Stadt Grevenbroich
Bis auf die noch
in Betrieb befindlichen Abgrabungsgewässer Broicher Feld (Nord) und nordöstlich
Kaarster Kreuz sind allerdings alle Seen im Biotopkataster NRW als Lebensräume,
die für den Biotop- und Artenschutz eine besondere Wertigkeit besitzen,
erfasst.
5.
Inwieweit sind
kontaminierte Seen wie der Silbersee in Dormagen für eine Installation
geeignet?
Der Silbersee, der in der Anfrage konkret genannt
wird, ist zum einen nicht kontaminiert und zum anderen nach Regionalplan ein
Bereich für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung
(BSLE) und nach naturschutzfachlicher Kartierung des LANUV NSG-würdig,
insbesondere wegen der Nutzung durch Wasservögel. Daher dürften hier der
Aufstellung eines PV-Anlagen-Bebauungsplanes die Darstellung BSLE
(Vorbehaltsgebiet) und die naturschutzfachliche Einordung des Sees in der
Abwägung entgegen stehen, zudem wäre ein solcher Bebauungsplan nicht an Ziel
10.2-5 LEP NRW angepasst.
Der
Silbersee stellt einen Lebensraum, z.B. für Erdkröte und Teichfrosch dar,
nahrungssuchende, durchziehende und wahrscheinlich auch brütende Wasservögel
dar. Die Artenschutzthematik wäre bei
der Installation einer schwimmenden PV-Anlage daher zwingend zu beachten.
6.
Wären auch
Gewässer der Braunkohle-Flächen - zumindest übergangsweise - für eine
Installation von Floating-PV-Anlagen geeignet? Falls nicht, wieso?
Hierzu liegen der
Verwaltung keine Angaben vor. Sofern die Frage auf
künftige Tagebau-Restseeflächen abzielt, muss jedoch auf die erheblichen
Zeithorizonte hingewiesen werden.
7.
Wie ließen sich
PV-Anlagen in den im Rhein-Kreis Neuss befindlichen Stillgewässern unter
Vorbehalt der zu untersuchenden limnologischen, fischereibiologischen,
ornithologischen und artenschutzrechtlichen Faktoren realisieren?
Hierzu liegen
keine ausreichenden generellen Angaben vor. Dies müsste im Einzelfall
untersucht werden, insbesondere sind die unter Frage 1 aufgeführten Aspekte zu
untersuchen/prüfen. Im Einzelfall könnte die Anlage eine derart wesentliche
Umgestaltung eines Gewässers bewertet werden müssen, dass ein
Planfeststellungsverfahren nach § 67 WHG durchzuführen ist.
Die Installation
einer schwimmenden PVA in einem nicht ausgeschlossenen Gewässer (s. zu Frage 4)
würde aus Sicht der UNB zumindest Folgendes erfordern:
- Bebauungsplan
mit Umweltprüfung und Umweltbericht im Fall der städtebaulichen und
bodenrechtlichen Relevanz
- Landschaftsbildanalyse
- Artenschutzprüfung
- Eingriffsbewertung
mit Kompensationsplanung
Im Fall eines
Gewässers z. B. in einem Schutzgebiet nach den Landschaftsplänen des
Rhein-Kreises Neuss wäre im Aufstellungsverfahren der Bauleitplanung eine
Abstimmung mit dem Rhein-Kreis Neuss als Träger der Landschaftsplanung
durchzuführen (Anpassungsverfahren nach § 20 LNatSchG NRW). Käme eine
Bauleitplanung mit Zustimmung des Rhein-Kreises Neuss zustande, würden die
Verbote für die Schutzgebiete bei Inkrafttreten eines Bebauungsplanes außer
Kraft treten.
8.
Inwiefern ließen sich kreisangehörige Kommunen
sowie private Grundstückseigentümer*innen und Biolog*innen bei der Planung und
Umsetzung einbinden?
Die
kreisangehörigen Kommunen sind im Rahmen der baurechtlichen Zulassung beteiligt
und verfahrensführende Behörde (Ausnahme: Gemeinde Rommerskirchen, hier durch
Stadt Jüchen).
Im Fall des
Erfordernisses der bauleitplanerischen Absicherung (vorbereitende und
verbindliche Bauleitplanung) liegt die Zuständigkeit bei den kreisangehörigen
Kommunen als Träger der örtlichen Planungshoheit.
Private
Grundstückseigentümer und -nutzer sind im Rahmen ihrer Eigentums- und
Nutzungsrechte beteiligt.
Biologen sind
ggfs. im Rahmen der zu erstellenden Gutachten (z. B. ASP) zu beteiligen.
9.
Mit welchen Kosten (Investitionskosten,
Wartungskosten etc.) ist zu rechnen?
Nach Auskunft der
EnergieAgentur NRW ist mit folgenden Kosten zu rechnen:
Investitionskosten:
Zzgl.
Netzanschlusskosten bei natürlichen Gewässern (wenn keine
Anschlussmöglichkeiten in der Nähe vorhanden sind)
Betriebsführung-, Wartungskosten (inklusive Wartungsrücklagen): 1,5 – 2%/a der
Investitionskosten
10.
Inwiefern können Fördergelder beantragt werden?
·
Innovationsausschreibung
bei der Vergütung ab 2022
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6%
Tilgungszuschuss der KFW, wenn keine Vergütung in Anspruch genommen wird
·
Förderaufrufe
für Rheinisches Revier wären zu prüfen