Betreff
Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.05.2022
Vorlage
32/0681/XVII/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag wählt folgende Personen als Beisitzer bzw. stellv. Beisitzer in den Kreiswahlausschuss für die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.05.2022:

Beisitzer                                     Stellvertreter                      Partei

1.                                                                                    CDU
2.                                                                                    CDU
3.                                                                                    CDU
4.                                                                                    SPD
5.                                                                                    SPD
6.                                                                                    GRÜNE

 


Sachverhalt:

Die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.05.2022 findet im Rhein-Kreis Neuss in den Wahlkreisen 45 Rhein-Kreis Neuss I (Stadt Neuss), 46 Rhein-Kreis Neuss II (Stadt Dormagen, Stadt Grevenbroich, Stadt Jüchen mit den Kommunalwahlbezirken 14.1 bis 17.1 und Gemeinde Rommerskirchen) und 47 Rhein-Kreis Neuss III (Stadt Jüchen ohne die Kommunalwahlbezirke 14.1 bis 17.1, Stadt Kaarst, Stadt Korschenbroich, Stadt Meerbusch) statt.

Für die drei Wahlkreise ist ein gemeinsamer Wahlausschuss zu bilden. Der Kreiswahlausschuss hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:
- Entscheidung über Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren
- Entscheidung über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge
- Feststellung des Endergebnisses in den oben genannten Wahlkreisen

Der Wahlausschuss besteht neben dem Landrat als Vorsitzendem aus 6 vom Kreistag zu wählenden Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist ein Vertreter zu wählen.

Gemäß § 4 Absatz 2 Landeswahlordnung entfallen auf jede Partei soviele Sitze, wie ihr nach dem Ergebnis der letzten Wahl zum Kreistag im Verhältnis der abgegebenen gültigen Stimmen zustehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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