Beschlussempfehlung:
Der Kreisausschuss beschließt den Eintritt in die Trägerschaft des CVUA RRW zum 01.01.2022 und beauftragt, die Verwaltung entsprechende Schritte zu unternehmen.
Als Vertreter des Kreises für den Sitz im Verwaltungsrat des CVUA RRW wird Herr Landrat Petrauschke benannt. Als sein Stellvertreter wird Herr Dezernent Mankowsky benannt.
Seitens der
Stadt Düsseldorf sowie des Kreises Mettmann
wurde die öffentlich-rechtliche
Vereinbarung zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf, dem Kreis Mettmann, dem
Rhein-Kreis-Neuss und der Stadt Mönchengladbach über die Untersuchungen und Begutachtungen von
Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Kosmetika für den Rhein-Kreis Neuss und
die Stadt Mönchengladbach vom 14.11.2001 mit Wirkung zum 31.12.2021
fristgerecht gekündigt.
Die Stadt
Düsseldorf und der Kreis Mettmann sowie die Kreise Kleve und Viersen, die
ebenfalls an der aufgelösten Kooperation beteiligt waren, sind zum 01.01.2020 /
01.01.2021 in die Trägerschaft des Chemischen- und Veterinäruntersuchungsamtes
Rhein-Ruhr- Wupper (CVUA RRW) als Anstalt des öffentlichen Rechts eingetreten.
Die bisher
für den Rhein-Kreis-Neuss übernommenen Aufgaben durch die Kooperation
Düsseldorf / Mettmann werden seit dem 01.01.2020 (Eintritt Düsseldorf /
Mettmann in die Trägerschaft CVUA) in der Praxis bereits vom CVUA RRW
vollständig durchgeführt.
Gem. § 5 des
Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des
Verbraucherschutzes (IUAG NRW) vom 11.12.2007 ist das Ministerium
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Gunsten integrierter
Untersuchungsanstalten Einzugsbereiche, auch für die Durchführung bestimmter
Untersuchungen oder Untersuchungsbereiche festzulegen. Innerhalb des
Einzugsbereichs sind die Kreisordnungsbehörden verpflichtet, sich der
jeweiligen Untersuchungsanstalt zu bedienen.
Aufgrund der
Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für die Bereiche
des Verbraucherschutzes in der Fassung vom 09.12.2019 ist der Rhein-Kreis-Neuss
dem Einzugsgebiet des CVUA RRW ab dem 01.01.2022 zugewiesen.
Die
Grundsätze der Finanzierung des CVUA RRW sind in der Finanzsatzung
festgehalten, die seitens der Träger des CVUA RRW beschlossen wurde. Die Höhe
des Anteils am Stammkapital der jeweiligen Träger bemisst sich nach dem
Verhältnis der Stimmenanteile im Verwaltungsrat (50 Prozent Land NRW, 50
Prozent kommunale Träger).
Bei Eintritt
des Rhein-Kreises Neuss in die Trägerschaft müssten 15.000,00 Euro an
Stammkapital eingebracht werden.
Das
Stammkapital der Untersuchungsanstalt beträgt zurzeit 390.000 Euro und würde
sich mit Eintritt des Kreises in die Trägerschaft auf 420.000 Euro (15.000
Kreis / 15.000 Land) erhöhen. Mit dem Eintritt in die Trägerschaft ist die
Vertretung der Kommune mit einer Stimme im Verwaltungsrat verbunden.
Der Verwaltungsrat besteht aus den Hauptverwaltungsbeamtinnen oder
Hauptverwaltungs-beamten der als Träger im Sinne von § 2 Abs. 3 beteiligten
Kreise und kreisfreien Städte oder den von ihnen der Untersuchungsanstalt zu
benennenden Vertreterinnen oder Vertretern der Kommunen sowie Vertreterinnen
oder Vertretern des Landes. Die Vertreterinnen oder Vertreter des Landes
gehören dem Ministerium sowie dem Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz an. Bei Untersuchungsanstalten, an denen das Land mit einem
Finanzierungsanteil von mindestens 50 vom Hundert beteiligt ist, dürfen die
Kommunen zusammengenommen nicht über mehr Stimmen verfügen als das Land.
Mit Beitritt der Stadt Mönchengladbach sowie des Kreises würden 15
Stimmen auf die kommunalen Träger sowie 15 Stimmen auf das Land entfallen.
Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist eine Vertretung für den Fall
der Verhinderung zu bestellen.
Beamtinnen und Beamte der Träger nehmen ihre Aufgaben im Verwaltungsrat
im Rahmen ihres Hauptamtes wahr.
Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes sowie
die Durchführung seiner Beschlüsse. Der Verwaltungsrat kann sich vom Vorstand
jederzeit über alle Angelegenheiten der Untersuchungsanstalt unterrichten
lassen. Er kann vom Vorstand verlangen, dass ihm oder den von ihm bestimmten
Mitgliedern des Verwaltungsrates Akteneinsicht gewährt wird.
Der Verwaltungsrat beschließt über
1.
den Erlass von
Satzungen und Geschäftsordnungen im Rahmen des nach diesem Gesetz zugewiesenen
Aufgabenbereichs,
2.
die Feststellung und
Änderung des Wirtschaftsplans einschließlich Stellenplan und Stellenübersicht,
3.
die Bestellung,
Ernennung und Entlassung der Vorstandsmitglieder,
4.
Grundsätze des
Personalwesens und der Personalentwicklung,
5.
die Festsetzung
allgemein geltender Gebührentarife und Entgelte für die Leistungsnehmer, soweit sich diese nicht aus gesetzlichen
Regelungen ergeben,
6.
die Bestellung des
Abschlussprüfers auf Vorschlag des Vorstandes,
7.
die Feststellung des
geprüften Jahresabschlusses,
8.
die
Ergebnisverwendung,
9.
die Entlastung des
Vorstandes,
10.
die Übertragung
weiterer Untersuchungsaufgaben aus dem Bereich der bisher von den Kommunen
wahrgenommenen Aufgaben, soweit dies rechtlich zulässig ist,
11.
wesentliche Änderungen
des Betriebsumfanges im nichtamtlichen Aufgabenbereich sowie
12.
weitere
Angelegenheiten, die ihm durch Satzung zugewiesen werden.
Dem Vorstand gegenüber vertritt die oder der Vorsitzende des
Verwaltungsrates die Untersuchungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich.
Der Verwaltungsrat ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des
Vorstandes.
Zur
Sicherstellung dieser Mitwirkungsrechte ist der Beitritt des Rhein-Kreis-Neuss
in die Trägerschaft des CVUA RRW zum 01.01.2022 erforderlich.
In NRW sind
bisher alle Kommunen in den jeweiligen Regierungsbezirken auch in die
Trägerschaft des ansässigen CVUA eingetreten.
Mit dem
Beitritt wird eine vollständige Aufgabenerledigung zur Untersuchung von Proben
im
Rahmen der
Lebensmittelüberwachung sichergestellt.
Alternativ
zum Beitritt und den damit zu leistenden Entgeltzahlungen könnte eine mögliche
Beauftragung des CVUA-RRW zur Untersuchung der Proben erfolgen (Kunde). Über
etwaige Einzel- oder auch Pauschalpreise für Kunden (der Kreis wäre der bisher
einzige Kunde) entscheidet der Verwaltungsrat, der sich aus den Trägern des
CVUA-RRW zusammensetzt.
Bei einem Auftreten des Kreises als Kunde könnte der Kreis in keinerlei
Hinsicht Einfluss nehmen.
Der Eintritt in die Trägerschaft stellt die zu präferierende Variante dar, aus
der sich die Möglichkeit der Einflussnahme auch auf künftige Entgeltzahlungen
durch den Sitz im Verwaltungsrat ergibt.
Liegt ein
zustimmender Beschluss zum Eintritt des Rhein-Kreis-Neuss in die Trägerschaft
des CVUA RRW vor, wird das MULNV die bestehende Untersuchungsanstalt CVUA RRW
durch Rechtsverordnung um den neuen Träger erweitern.
Finanzielle
Auswirkungen:
voraussichtliche
Zahlungen für die Untersuchungen und Begutachtungen an das CVUA
in den Jahren 2022 : 1.285.863 Euro 2,85 € / Einwohner Kreis
2023: 1.302.579 Euro 2,88 € / Einwohner Kreis
2024: 1.319.513 Euro 2,92 € / Einwohner Kreis
Kostensteigerung:
jeweils 1,3%, (Einwohnerzahl: 451.730,
Kosten gem. Angaben CVUA)
Letztmalige
Zahlung an die Kooperation Düsseldorf Mettmann in 2021: 870.257 Euro
Die Zahlung
an die Kooperation in 2021 spiegelt nicht die tatsächlichen Kosten, die der
Kooperation in 2021 entstanden sind, wieder. Der Betrag ist noch Resultat der
im Jahre 2001 vereinbarten günstigen Vertragsbedingungen für den Rhein-Kreis
Neuss.
Kosten der
Mitgliedschaft in der Trägergemeinschaft: einmalig 15.000 Euro, Anteil
Stammkapital.
Digitalisierungs-TÜV
( ) Digitalisierungspotential vorhanden.
( ) Digitalisierungspotential
muss geprüft werden.
( X) Kein Digitalisierungspotential (derzeit) erkennbar.