Betreff
Beschluss über den Eintritt in die Trägerschaft des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Rhein-Ruhr-Wupper zum 01.01.2022 im Rahmen der Lebensmittel-, Futtermittel- und Tierarzneimittelüberwachung, Tierseuchenbekämpfung und des Tierschutzes
Vorlage
39/0756/XVII/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreisausschuss beschließt den Eintritt in die Trägerschaft des CVUA RRW zum 01.01.2022 und beauftragt, die Verwaltung entsprechende Schritte zu unternehmen.

 

Als Vertreter des Kreises für den Sitz im Verwaltungsrat des CVUA RRW wird Herr Landrat Petrauschke benannt. Als sein Stellvertreter wird Herr Dezernent Mankowsky benannt.

 

 


Sachverhalt:

Seitens der Stadt Düsseldorf sowie des Kreises Mettmann  wurde die  öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf, dem Kreis Mettmann, dem Rhein-Kreis-Neuss und der Stadt Mönchengladbach über die  Untersuchungen und Begutachtungen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Kosmetika für den Rhein-Kreis Neuss und die Stadt Mönchengladbach vom 14.11.2001 mit Wirkung zum 31.12.2021 fristgerecht gekündigt.

 

Die Stadt Düsseldorf und der Kreis Mettmann sowie die Kreise Kleve und Viersen, die ebenfalls an der aufgelösten Kooperation beteiligt waren, sind zum 01.01.2020 / 01.01.2021 in die Trägerschaft des Chemischen- und Veterinäruntersuchungsamtes Rhein-Ruhr- Wupper (CVUA RRW) als Anstalt des öffentlichen Rechts eingetreten.

 

Die bisher für den Rhein-Kreis-Neuss übernommenen Aufgaben durch die Kooperation Düsseldorf / Mettmann werden seit dem 01.01.2020 (Eintritt Düsseldorf / Mettmann in die Trägerschaft CVUA) in der Praxis bereits vom CVUA RRW vollständig durchgeführt.

 

Gem. § 5 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW) vom 11.12.2007 ist das Ministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Gunsten integrierter Untersuchungsanstalten Einzugsbereiche, auch für die Durchführung bestimmter Untersuchungen oder Untersuchungsbereiche festzulegen. Innerhalb des Einzugsbereichs sind die Kreisordnungsbehörden verpflichtet, sich der jeweiligen Untersuchungsanstalt zu bedienen.

Aufgrund der Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für die Bereiche des Verbraucherschutzes in der Fassung vom 09.12.2019 ist der Rhein-Kreis-Neuss dem Einzugsgebiet des CVUA RRW ab dem 01.01.2022 zugewiesen.

 

Die Grundsätze der Finanzierung des CVUA RRW sind in der Finanzsatzung festgehalten, die seitens der Träger des CVUA RRW beschlossen wurde. Die Höhe des Anteils am Stammkapital der jeweiligen Träger bemisst sich nach dem Verhältnis der Stimmenanteile im Verwaltungsrat (50 Prozent Land NRW, 50 Prozent kommunale Träger).

 

Bei Eintritt des Rhein-Kreises Neuss in die Trägerschaft müssten 15.000,00 Euro an Stammkapital eingebracht werden.

 

Das Stammkapital der Untersuchungsanstalt beträgt zurzeit 390.000 Euro und würde sich mit Eintritt des Kreises in die Trägerschaft auf 420.000 Euro (15.000 Kreis / 15.000 Land) erhöhen. Mit dem Eintritt in die Trägerschaft ist die Vertretung der Kommune mit einer Stimme im Verwaltungsrat verbunden.

 

Der Verwaltungsrat besteht aus den Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungs-beamten der als Träger im Sinne von § 2 Abs. 3 beteiligten Kreise und kreisfreien Städte oder den von ihnen der Untersuchungsanstalt zu benennenden Vertreterinnen oder Vertretern der Kommunen sowie Vertreterinnen oder Vertretern des Landes. Die Vertreterinnen oder Vertreter des Landes gehören dem Ministerium sowie dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz an. Bei Untersuchungsanstalten, an denen das Land mit einem Finanzierungsanteil von mindestens 50 vom Hundert beteiligt ist, dürfen die Kommunen zusammengenommen nicht über mehr Stimmen verfügen als das Land.

Mit Beitritt der Stadt Mönchengladbach sowie des Kreises würden 15 Stimmen auf die kommunalen Träger sowie 15 Stimmen auf das Land entfallen.

Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist eine Vertretung für den Fall der Verhinderung zu bestellen.

Beamtinnen und Beamte der Träger nehmen ihre Aufgaben im Verwaltungsrat im Rahmen ihres Hauptamtes wahr.

 

Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes sowie die Durchführung seiner Beschlüsse. Der Verwaltungsrat kann sich vom Vorstand jederzeit über alle Angelegenheiten der Untersuchungsanstalt unterrichten lassen. Er kann vom Vorstand verlangen, dass ihm oder den von ihm bestimmten Mitgliedern des Verwaltungsrates Akteneinsicht gewährt wird.

 

Der Verwaltungsrat beschließt über

 

1.            den Erlass von Satzungen und Geschäftsordnungen im Rahmen des nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereichs,

2.            die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans einschließlich Stellenplan und Stellenübersicht,

3.            die Bestellung, Ernennung und Entlassung der Vorstandsmitglieder,

4.            Grundsätze des Personalwesens und der Personalentwicklung,

5.            die Festsetzung allgemein geltender Gebührentarife und Entgelte für die Leistungsnehmer,     soweit sich diese nicht aus gesetzlichen Regelungen ergeben,

6.            die Bestellung des Abschlussprüfers auf Vorschlag des Vorstandes,

7.            die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,

8.            die Ergebnisverwendung,

9.            die Entlastung des Vorstandes,

10.         die Übertragung weiterer Untersuchungsaufgaben aus dem Bereich der bisher von den Kommunen wahrgenommenen Aufgaben, soweit dies rechtlich zulässig ist,

11.         wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges im nichtamtlichen Aufgabenbereich sowie

12.         weitere Angelegenheiten, die ihm durch Satzung zugewiesen werden.

Dem Vorstand gegenüber vertritt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates die Untersuchungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich.

Der Verwaltungsrat ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Vorstandes.

Zur Sicherstellung dieser Mitwirkungsrechte ist der Beitritt des Rhein-Kreis-Neuss in die Trägerschaft des CVUA RRW zum 01.01.2022 erforderlich.

In NRW sind bisher alle Kommunen in den jeweiligen Regierungsbezirken auch in die Trägerschaft des ansässigen CVUA eingetreten.

Mit dem Beitritt wird eine vollständige Aufgabenerledigung zur Untersuchung von Proben im

Rahmen der Lebensmittelüberwachung sichergestellt.

 

Alternativ zum Beitritt und den damit zu leistenden Entgeltzahlungen könnte eine mögliche Beauftragung des CVUA-RRW zur Untersuchung der Proben erfolgen (Kunde). Über etwaige Einzel- oder auch Pauschalpreise für Kunden (der Kreis wäre der bisher einzige Kunde) entscheidet der Verwaltungsrat, der sich aus den Trägern des CVUA-RRW zusammensetzt.
Bei einem Auftreten des Kreises als Kunde könnte der Kreis in keinerlei Hinsicht Einfluss nehmen.

Der Eintritt in die Trägerschaft stellt die zu präferierende Variante dar, aus der sich die Möglichkeit der Einflussnahme auch auf künftige Entgeltzahlungen durch den Sitz im Verwaltungsrat ergibt.

 

Liegt ein zustimmender Beschluss zum Eintritt des Rhein-Kreis-Neuss in die Trägerschaft des CVUA RRW vor, wird das MULNV die bestehende Untersuchungsanstalt CVUA RRW durch Rechtsverordnung um den neuen Träger erweitern.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

voraussichtliche Zahlungen für die Untersuchungen und Begutachtungen an das CVUA

in den Jahren           2022 :           1.285.863 Euro                  2,85 € / Einwohner Kreis
                             2023:            1.302.579 Euro                  2,88 € / Einwohner Kreis
                             2024:            1.319.513 Euro                  2,92 € / Einwohner Kreis

 

Kostensteigerung: jeweils 1,3%,  (Einwohnerzahl: 451.730, Kosten gem. Angaben CVUA)

 

Letztmalige Zahlung an die Kooperation Düsseldorf Mettmann in 2021: 870.257 Euro

 

Die Zahlung an die Kooperation in 2021 spiegelt nicht die tatsächlichen Kosten, die der Kooperation in 2021 entstanden sind, wieder. Der Betrag ist noch Resultat der im Jahre 2001 vereinbarten günstigen Vertragsbedingungen für den Rhein-Kreis Neuss.

 

Kosten der Mitgliedschaft in der Trägergemeinschaft: einmalig 15.000 Euro, Anteil Stammkapital.

 

 

Digitalisierungs-TÜV
(   ) Digitalisierungspotential vorhanden.

(   ) Digitalisierungspotential muss geprüft werden.

( X) Kein Digitalisierungspotential (derzeit) erkennbar.