Betreff
Neuberufung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses der Agentur für Arbeit Mönchengladbach für die am 01.07.2022 beginnende 14. Amtsperiode
Vorlage
010/0793/XVII/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Unter Berücksichtigung der von der Stadt Mönchengladbach benannten Mitglieder bzw. Stellvertreter schlägt der Rhein-Kreis Neuss folgende Personen der Bezirksregierung Düsseldorf für die Besetzung des Verwaltungsausschusses vor:

 

1. Landrat Hans-Jürgen Petrauschke

2. ………………………………………………….

3. als einer der Stellvertreter ………………………………………………….


Sachverhalt:

Am 30.06.2022 endet die 13. Amtszeit für die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der Agenturen für Arbeit. Für die neue Amtszeit sind die Verwaltungsausschüsse neu zu berufen.

 

Die Amtszeit beträgt sechs Jahre und dauert vom 01.07.2022 bis zum 30.06.2028.

 

Bisherige Vertreter des Rhein-Kreises Neuss sind:

 

  1. Landrat Hans-Jürgen Petrauschke
  2. Kreistagsabgeordneter Johann Andreas Werhahn
  3. als Stellvertreter der sachkundige Bürger Horst Fischer

 

Der Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit Mönchengladbach setzt sich nach § 371 Abs. 5 SGB III zu gleichen Teilen aus Vertretern der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammen. Der Verwaltungsrat der Bundesagentur (BA) hat die Zahl der Mitglieder auf einheitlich vier je Gruppe festgesetzt.

 

Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der Gruppe der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsausschuss ist die Rechtsaufsichtsbehörde der zum Bezirk der Agentur für Arbeit gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände. Die zum Bezirk der Agentur für Arbeit gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, der zuständigen Behörde Personen vorzuschlagen.

                                      

Einigen sie sich auf einen Vorschlag, ist die zuständige Behörde an diesen gebunden. Mitglieder der öffentlichen Körperschaften können nur Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden, Gemeindeverbände oder der gemeinsamen Gemeindeaufsichtsbehörde sein, in deren Gebiet sich der Bezirk der Agentur für Arbeit Duisburg befindet, und die bei diesen hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sind (§379 Abs. 3 SHBIII).

Nach dieser Regelung besteht die Möglichkeit auch seitens der gemeinsamen Gemeindeaufsichtsbehörde eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Verwaltungsausschuss zu entsenden.

 

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat mit Schreiben vom 30.08.2021 um Einreichung der mit Mönchengladbach abgestimmten Vorschläge bis zum 25.10.2021 gebeten.

 

Es ist beabsichtigt, dass die Stadt Mönchengladbach und der Rhein-Kreis Neuss einen gemeinsamen Vorschlag zur Besetzung der Stellen im Verwaltungsausschuss bilden. Der gemeinsame Vorschlag geht dahin, dass die Stadt Mönchengladbach und der Rhein-Kreis Neuss jeweils zwei Mitglieder entsenden. In der konstituierenden Sitzung des neuen Verwaltungsausschusses wählt dieser dann für jede Gruppe zwei Stellvertreter. Nach der bisherigen Absprache zwischen der Stadt Mönchengladbach und dem Rhein-Kreis Neuss werden die beiden Stellvertreterposten zum Einen durch die Stadt Mönchengladbach und zum anderen durch den Rhein-Kreis Neuss besetzt. Dabei vereinbaren die Stadt Mönchengladbach und der Rhein-Kreis Neuss, dass sie die jeweils Vorgeschlagenen der anderen Gebietskörperschaft mit unterstützen.

 

Nach § 378 Abs. 1 SGB III können als Mitglieder des Verwaltungsausschusses der Agentur für Arbeit Mönchengladbach nur Deutsche, die das passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen, und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Bundesgebiet haben und die Voraussetzungen des § 15 des Bundeswahlgesetzes, mit Ausnahme der von der Staatsangehörigkeit abhängigen Voraussetzungen erfüllen, berufen werden. Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte der BA können nicht Mitglied des Verwaltungsausschusses der Agentur für Arbeit Duisburg sein (§ 378 Ab. 2 SGB III).

 

Der Verwaltungsrat der BA hat als berufende Stelle Frauen und Männer mit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilhabe in den Gruppen zu berücksichtigten (§ 377 Abs. 2 S. 2 SGB III). Die Bezirksregierung Düsseldorf bittet deshalb alle vorschlagsberechtigten Stellen, intensiv dafür zu werben, mehr Frauen für die Mitarbeit in den Verwaltungsausschüssen zu gewinnen, um so eine angemessene Beteiligung beider Geschlechter zu gewährleisten.

 

Die Mitglieder, des Verwaltungsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus (§ 371 Abs. 6 SGB III). Die BA gewährt dafür eine Entschädigung (§ 376 SGB III).