Betreff
Abfallgebühren 2022
Vorlage
68/0819/XVII/2021
Aktenzeichen
68.2-09/18-2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Planungs- Klima- und Umweltausschuss empfiehlt dem Kreistag folgende Beschlussfassung:

 

Fünfte Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen

Aufgrund der §§ 5 Absatz 1, 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 15.12.2021 die folgende Änderung der „Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen“ beschlossen.

 

§ 1

§ 2 Abs. 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.    Haus- und Sperrmüll                                                    210,64 Euro / Mg

 

§ 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Vergütung bzw. die Gebühr nach § 1 Nr. 1 wird für Altpapier, -pappen, -kartonagen nach folgender Berechnungsformel bestimmt:

 

G = m * 87,60 * (z / z0) – m * 28,64

 

Dabei bedeuten:

G: Vergütung in Euro (bei einem negativen Wert wird eine Gebühr erhoben)

m: angeliefertes Altpapier, -pappen, -kartonagen in Gewichtstonnen (Megagramm)

z: Statistisches Bundesamt: Index der Großhandelsverkaufspreise für Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 - 1.02), Gewicht 100% für den jeweiligen Abrechnungsmonat.

z0: Statistisches Bundesamt: Index der Großhandelsverkaufspreise für Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 - 1.02), Gewicht 100% für den Monat Juli 2018.

 

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.


Sachverhalt:

 

Vorbemerkungen

Der Kreis ist gemeinsam mit den kreisangehörigen Kommunen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und als solcher verantwortlich für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten. Die kreisangehörigen Kommunen sind verantwortlich für die Einsammlung der Abfälle und deren Transport zu den Entsorgungsanlagen des Kreises. Der Kreis ist verantwortlich für die weitere Entsorgung der Abfälle. Der Kreis und seine Kommunen sind gebunden an die Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes: Vermeidung – Wiederverwendung – Recycling – Thermische Verwertung – Beseitigung.

Der Kreis ist weiterhin zuständig für Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Bereichen – konkret: für die Deponierung von gewerblichen Abfällen.

Der Kreis erfüllt seine abfallwirtschaftlichen Aufgaben im sogenannten Regiebetrieb durch sein Amt für Umweltschutz. Der Kreis ist Eigentümer der Wertstoffsortier- und Abfallbehandlungsanlage – „WSAA“ – auf der Deponie Neuss-Grefrath und der Kompostanlage Korschenbroich. Der Kreis ist Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses für die Deponie Neuss-Grefrath, er wird zum 01.01.2022 auch Eigentümer der Deponiegrundstücke werden. Weiterhin ist der Kreis Eigentümer geschlossenen Deponien Grevenbroich-Frimmersdorf und Dormagen-Gohr sowie Pächter der Kleinanlieferstelle Grevenbroich-Neuenhausen.

Alle operativen Leistungen werden weisungsgebunden durch beauftragte Dritte aus der Entsorgungswirtschaft erbracht. Die jeweiligen Drittbeauftragten werden durch Ausschreibung ermittelt. Für 2022 liegen folgende Auftragsverhältnisse und Vertragspartner vor:

  1. Betriebsführung WSAA:
    EGN - Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Viersen
  2. Betriebsführung Kompostierungsanlage:
    - befindet sich in der erneuten Ausschreibung
  3. Betrieb der Kleinanlieferstelle Grevenbroich-Neuenhausen:
    EGN - Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Viersen
  4. Entsorgung behandelter Restabfälle aus der WSAA zur Müllverbrennung:
    EGN - Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Viersen (zur Müllverbrennungsanlage Krefeld und zum Ersatzbrennstoffkraftwerk Hürth-Knapsack)

AVG Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH, Köln (zur Müllverbrennungsanlage Köln)

  1. Entsorgung des Sperrmülls zur nachfolgenden Sortierung:
    - befindet sich in der erneuten Ausschreibung
  2. Entsorgung der in der WSAA und in der Kompostierungsanlage aussortierten Metalle:
    Schönmackers Umweltdienste GmbH & Co. KG, Kempen
  3. Recycling von Altpapier:
    Remondis Trade and Sales GmbH, Lünen
  4. Betrieb eines Schadstoffmobils für Schadstoffe aus privaten Haushalten:
    EGN - Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Viersen
  5. Betrieb eines Gewerbe-Schadstoffmobils:
    - befindet sich in der erneuten Ausschreibung

 

Kostenträgerrechnung

Die Gebührenkalkulation wie auch die spätere Betriebsabrechnung erfolgen als gesonderte Kostenträgerrechnung nach den Regelungen des Kommunalabgabenrechts. Dazu ist für die kostenrechnende Einrichtung „Abfallwirtschaft“ eine gesonderte Kosten-, Leistungsrechnung dem haushaltsrechtlichen Finanzmanagement vorgeschaltet. Kostenträger sind die einzelnen Gebühren, die der Kreis erhebt. Die Kosten werden direkt oder mit verschiedenen Verrechnungsschlüsseln auf die einzelnen Gebühren verteilt. Die Kosten-, Leistungsrechnung ist in der Anlage 1 dargestellt. Die genauere Aufteilung der in der in der Kosten-, Leistungsrechnung dargestellten Kostenartengruppen zeigt die Anlage 2.

 

Zu den einzelnen Kostenartengruppen wird folgendes erläutert:

Personalkosten:

Im Abfallgebührenhaushalt werden die unmittelbar in der Abteilung „Abfallwirtschaft“ des Umweltamtes eingesetzten Mitarbeiter berücksichtigt sowie die Stellenanteile in der Verwaltungshierarchie.

Kalkulatorische Kosten

Zu den kalkulatorischen Kosten zählen die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen der Entsorgungsanlagen des Kreises.

Kosten eigene Entsorgungsanlagen

Die Betriebsführung der WSAA, der Kompostierungsanlage und der Kleinanlieferstelle Neuenhausen hat der Kreis an die Gewinner der Betriebsführungsausschreibungen nach den folgenden Grundsätzen übertragen:

  • Die Betriebsführer stellen das Personal vor Ort (insgesamt: 43,5 Stellen) und die mobilen Geräte (Radlader, Bagger etc., insgesamt 11 Geräte).
  • Die Betriebsführer beschaffen Verbrauchsmaterialien bei kleineren Beträgen (z.B. Büromaterial) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
  • Die Betriebsführer beschaffen Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile, Ersatzinvestitionen  bei größeren Beträgen (Strom, Diesel, etc.) unter Beachtung des öffentlichen Vergaberechts und Freigabe durch den Kreis im Namen und auf Rechnung des Kreises.
  • Die Betriebsführer unterstützen den Kreis bei seinen Betreiberpflichten, etwa beim Abschluss von Versicherungen oder bei der Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden.
  • Die Betriebsführer unterstützen den Kreis bei strategischen Entscheidungen zum Umbau der Entsorgungsanlagen.
  • Im Fall der Kompostierungsanlage zählt auch der Absatz des erzeugten Kompostes zu den Betriebsführungsleistungen.

Fremdentsorgung

Zur Fremdentsorgung zählen die Entsorgung der nach der Behandlung in der WSAA und der Kompostanlage verbleibenden Abfälle sowie die Entsorgung der Abfälle, für die der Kreis keine eigenen Einrichtungen besitzt (Schadstoffmobil, Altpapierrecycling etc.). Die größte Position ist die Entsorgung der in der WSAA behandelten Restabfälle zu verschiedenen Müllverbrennungsanlagen.

Sonstige Kosten

Zu den sonstigen Kosten zählen insbesondere die an die Städte und Gemeinden auszuzahlenden Vergütungen für Altpapier. Dabei werden in der Kalkulation für 2022 wegen der erheblich gestiegenen Altpapierpreise deutlich höhere Vergütungen als für 2021 angesetzt.

Leistungen (Einnahmen)

Bei den Einnahmen wurden in der Kalkulation für 2022 die Erlöse für werthaltige Abfälle (Altpapier, Metallschrott) berücksichtigt.

Ergebnisse der Vorjahre

Sofern sich bei der nachträglichen Betriebsabrechnung Überschüsse ergeben, müssen diese nach den kommunalabgabenrechtlichen Vorgaben innerhalb von 4 Jahren zurückgeführt werden. Defizite aus Vorjahren können aus dem Abfallgebührenhaushalt ausgeglichen werden, können aber auch vom sonstigen Kreishaushalt (über die Kreisumlage) gedeckt werden. Bei der Gebührenkalkulation des Kreises werden Defizite aus Vorjahren üblicherweise nicht über die Kreisumlage, sondern über den Abfallgebührenhaushalt getragen.

An auszugleichenden Vorjahresergebnissen liegen vor: Ein Defizit aus 2019 in Höhe von 1.441.741,61 und ein Defizit aus 2020 in Höhe von 1.955.674,85 EUR. Von diesen beiden Defiziten soll im Jahr 2022 jeweils ein Drittel zurückgeführt werden, das ergibt für die Gebührenkalkulation 2022 zusätzliche Kosten in Höhe von 1.132.472,15 EUR.

Gebühren für die Abfallanlieferungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden

Die auf der Einnahmenseite erforderlichen Gebühreneinnahmen sind das Ziel und das Ergebnis der Kosten-, Leistungsrechnung. Die Gebühreneinnahmen werden so bestimmt, dass mit ihrer Hilfe Kosten und Leistungen ausgeglichen werden.

Die Gebührenkalkulation für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zeigt die Anlage 3.

Die Gebührenkalkulation übernimmt zunächst die in der Kosten- und Leistungsrechnung ermittelten erforderlichen einzelnen Gebühreneinnahmen (in Euro/Jahr). Mit Hilfe der gewählten Gebührenmaßstäbe (Euro/Tonne, Euro/Einwohner, Euro/Anlieferung) und der prognostizierten Tonnen, Einwohnern oder Anlieferungen ergeben sich die kostendeckenden Gebührensätze für 2022.

Die Vergütung für Altpapier erfolgt monatlich variabel in Abhängigkeit vom Altpapierindex des Statistischen Bundesamtes, weil auch die Altpapiererlöse des Kreises an diesen Index gebunden sind. Der Altpapierindex ist sehr volatil. Während für die Gebührenkalkulation 2021 eine Vergütung von 4,54 EUR/Mg angenommen wurde, wird für 2022 mit einer Vergütung an die Kommunen des Kreises in Höhe von 129,10 EUR/Mg gerechnet.

Nach den Anforderungen des Landesabfallgesetzes NRW müssen die Abfallgebühren zwar insgesamt kostendeckend erhoben werden. Das gilt aber nicht für die Einzelgebühren. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollen vielmehr z.B. das Recycling fördern und dazu die Gebühren für getrennt erfasste recyclingfähige Abfälle senken und im Gegenzug die Gebühren für gemischte Restabfälle anheben.

Die Verwaltung schlägt die im unteren Bereich der Anlage 3 dargestellten Umlagen vor. Für E-Schrott sollen keine Gebühren erhoben werden. Die Gebühren wären so gering, dass der Aufwand für eine eigene Gebührenerhebung nicht gerechtfertigt wäre. Für den Betrieb des Gewerbe-Schadstoffmobils sollen keine gesonderten Gebühren von den Städten und Gemeinden erhoben werden. Auch hier sind die Beträge zu klein und rechtfertigen nicht den Aufwand für eine gesonderte Abrechnung. Die Bioabfallgebühr soll wie bisher zu Lasten der Restabfallgebühr gesenkt werden, um das Recycling von Bioabfällen zu fördern. Die Bioabfallgebühr von 70,00,- EUR bleibt im Jahr 2022 unverändert. Die Gebühr für Kleinanlieferungen soll bei 10 Euro/Anlieferung gehalten werden, um illegalen Entsorgungen (wilden Kippen) entgegen zu wirken.

 

Damit ergeben sich im Vergleich zu 2021 die folgenden Abfallgebühren für die Städte und Gemeinden:

 

2021

2022

 

 

Rest- und Sperrmüll

 185,28 Euro/t

210,64 Euro/t

 

Bioabfall

70,00 Euro/t

70,00 Euro/t

 

Altpapier (negativer Wert:  Vergütung)

-4,54 Euro/t

 -129,10 Euro/t

 

Schadstoffmobil (Haushalte)

0,60 Euro/Einwohner

0,60 Euro/Einwohner

 

Kleinanlieferungen

10,00 Euro/Anlieferung

10,00 Euro/Anlieferung

 

Zwar ist für die Rest- und Sperrmüllgebühr eine deutliche Anhebung der Gebühr erforderlich, dafür können auf der anderen Seite aber auch erhebliche Steigerungen der Vergütungen für Altpapier angenommen werden. Der Altpapierpreis, den der Kreis erzielt, ist vertraglich an den Altpapierindex des Statistischen Bundesamtes gebunden und dieser zeigt für das Jahr 2021 bisher durchgehend hohe Werte, im September 2021 sogar einen bisher noch nie erreichten Höchststand.

Insgesamt heben sich der Anstieg der Restabfallgebühr und die höheren Altpapiererlöse in etwa auf, so dass für die Kommunen, die ihr Altpapier dem Kreis überlassen, das Saldo aus Gebühren und Vergütungen des Kreises etwa gleich bleibt, für verschiedene Kommunen sogar leicht sinkt.

Daraus lässt sich jedoch kein Rückschluss ziehen auf die Gebühren, die die Kommunen von ihren Bürgerinnen und Bürgern erheben, denn die Gebühren und Vergütungen des Kreises mach nur einen Teil der ansatzfähigen Kosten der Kommunen aus. Hinzu kommen noch die eigenen Kosten der Kommunen für die Einsammlung und den Transport von Abfällen sowie die anderen ansatzfähigen Kosten („wilde Ablagerungen, Abfallberatung etc.).

Die Kostensteigerungen wirken allein auf die Restabfallgebühr, da die anderen Gebühren durch die Anpassung der Umlagen gleich gehalten werden. Für die Kostensteigerungen sind folgende Gründe ursächlich (die mit der größeren Wirkung zuerst):

  • Während zur Vorjahreskalkulation noch im Saldo ein positives Ergebnis in Höhe von 913.212,57 EUR zurückgeführt wurde, werden 2022 Defizite von 1.132.472 EUR ausgeglichen.
  • In der Sortieranlage ist eine kostenintensive Instandsetzung erforderlich. Die Verteilrohre der Löschanlage müssen erneuert werden. Ansonsten erlischt der Versicherungsschutz und es steigen die Risiken für die Beschäftigten und die Umgebung im Brandfall. Während der Instandsetzung wird mit einem Anlagenstillstand von mind. 3 Monaten gerechnet.
  • Für die Leistungen, die sich derzeit im Ausschreibungsverfahren befinden, werden Preiserhöhungen von 2-5% angenommen. Anmerkung: Diese können auch, etwa wegen der Überlastung des Marktes für die Sperrmüllentsorgung nach der Flutkatastrophe, deutlich höher ausfallen.

 

Änderung der Abrechnung (Vergütung) für PPK – Papier, Pappe, Kartonagen

Von seinen PPK-Erlösen behält der Kreis nur den Anteil ein, den er zur Deckung seiner eigenen Kosten benötigt, alle überschüssigen Erlöse leitet er an die Kommunen weiter. Eigene Kosten entstehen dem Kreis für die Annahme, die Umladung und den Transport zur Papierfabrik. Dieser Anteil des Kreises hat sich verändert von 27,01 EUR/t zu 28,64 EUR/t. Der Erlös frei Papierfabrik ist zu 157,74 €/t kalkuliert und die Auszahlung an die Kommunen entsprechend zu 157,74 – 28,64 = 129,10 €/t (siehe Anlage 3). Die in der Gebührensatzung festgelegte Formel zur Bestimmung der PPK-Vergütung an die Kommunen muss entsprechend angepasst werden.

 

Deponiegebühren

Auf der Deponie Neuss-Grefrath werden inerte Abfälle aus Gewerbe und Industrie abgelagert. Es handelt sich dabei abfallrechtlich um nicht verwertbare Abfälle zur Beseitigung. Für diese Abfälle bestehen eine Überlassungspflicht der Abfallerzeuger und eine Entsorgungspflicht des Kreises.

In Neuss-Grefrath wurden 2020 ca. 17.000 t Abfälle abgelagert. Vergleichbare Deponien lagern Mengen von ca. 100.000 t/Jahr ab. Es gibt im Rhein-Kreis Neuss keine Industriebetriebe, die größere Mengen an ablagerungspflichtigen Schlacken und Aschen erzeugen. Die bei der Verbrennung der Abfälle des Kreises anfallenden Verbrennungsaschen werden nicht an den Kreis zurück geliefert. Auch ist die Deponie, anders als z.B. privatwirtschaftliche Deponien, auf das Einzugsgebiet des Kreises beschränkt. Dadurch wird das Deponievolumen des Kreises geschont, bei den derzeitigen Ablagerungsmengen reicht die Deponie Neuss-Grefrath noch für viele Jahrzehnte. Der Kreis muss auf absehbare Zeit keine neue Deponie im Kreis suchen und in Betrieb nehmen. Der Nachteil: Die geringen Ablagerungsmengen müssen die Fixkosten der Deponie decken, die Ablagerungsgebühren sind dadurch relativ hoch und empfindlich gegenüber Schwankungen der Abfallmengen.

Die Kosten-, Leistungsrechnung für die Deponiegebühren berücksichtigt 4 Kostenträger: Asbesthaltige Abfälle, Dämmstoffe („Glas- und Steinwolle“), Sonstige Abfälle und Deponieersatzbaustoffe. Zur Ablagerung dieser Stoffe fallen unterschiedliche Kosten an. Deshalb sollen dafür auch unterschiedliche Gebühren erhoben werden. Asbesthaltige Abfälle erfordern einen höheren Materialaufwand (Deponieersatzbaustoffe), weil sie aus Sicherheitsgründen arbeitstäglich abgedeckt werden, Dämmstoffe verbrauchen wegen ihres hohen Volumens viel Deponieraum und beeinträchtigen wegen ihrer federnden Eigenschaften die Standfestigkeit des Deponiekörpers.

Deponieersatzbaustoffe sind Materialien mit bestimmten Eigenschaften. Sie werden zur arbeitstäglichen Abdeckung, zum Bau von Deponiestraßen, Randwällen etc. benötigt. Sie werden auf dem „freien Markt“ beschafft. Für Deponieersatzbaustoffe können nicht die Preise erzielt werden, die bei einer Vollkostenrechnung für ihren Einbau benötigt werden. Im Zuge einer Umlage wird deshalb der Preis eingesetzt, der auf dem Markt erzielbar ist (Annahme: 20,00 Euro/t netto).

Die Deponiegebühren für gewerbliche Anlieferungen können für 2022 nicht verlässlich kalkuliert werden. Zum einen können Gebührenreduzierungen angenommen werden, weil die Deponiemengen 2021 gestiegen sind und insofern auch für 2022 höhere Mengen angenommen werden können. Außerdem übernimmt der Kreis zum 01.01.2022 die Deponiegrundstücke und stellt anschließend eigene kalkulatorische Kosten (Abschreibungen und Zinsen) ohne Umsatzsteuer und Unternehmergewinne in die Gebührenkalkulation ein. Auf der anderen Seite wird gerade eine neue Selbstkostenkalkulation gutachterlich erstellt, die vermutlich zu Preissteigerungen führt und es ist nicht absehbar, wie sich die Deponiebetriebskosten ab 2022 darstellen werden. In dieser Situation wird vorgeschlagen, die Deponiegebühren nicht zu verändern.

Damit ergeben sich für 2022 die gleichen Deponiegebühren wie 2021:

 

Gebühren 2021

Gebühren 2022

Asbesthaltige Abfälle

112,59 Euro/t

112,59 Euro/t

Dämmstoffe (Mineralfaser)

297,31 Euro/t

297,31 Euro/t

Sonstige Deponieabfälle

49,48 Euro/t

49,48 Euro/t

 

 

Entgelte für die Nutzung des Gewerbeschadstoffmobils

Die aktuellen Entgelte sollen nicht geändert werden. Sollte die laufende Ausschreibung zu einem erheblichen Anstieg der Kosten führen, werden für die Entgelte des Gewerbeschadstoffmobils eine zusätzliche Erläuterung und ein zusätzlicher Beschlussvorschlag nachgereicht.

 

Gewerbeabfälle

Abgesehen von den Deponieabfällen, den gewerblichen Anteilen in den Kleinanlieferungen, dem Gewerbe-Schadstoffmobil und den Grünabfällen zur Kompostanlage entsorgt der Kreis seit 2017 keine Gewerbeabfälle mehr. Der Gesetzgeber hat entschieden, dass Gewerbeabfälle weit überwiegend nicht den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden müssen. Es ist nicht Aufgabe des Kreises, Gewerbeabfälle im Wettbewerb mit der privaten Entsorgungswirtschaft zu entsorgen. Die Risiken wären beträchtlich. Der Kreis hat deshalb den getrennten Bauteil der WSAA für die Behandlung von Gewerbeabfällen ab 2017 an die EGN verpachtet, damit diese dort Gewerbeabfälle im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und eigenes Risiko annehmen und behandeln kann. Damit wurden die operativen Möglichkeiten zur Gewerbeabfallentsorgung und damit die Entsorgungssicherheit für Gewerbeabfälle im Kreis erhalten.

 

Beteiligung der Städte und Gemeinden

Diese Gebührenkalkulation für 2022 wurde den Städten und Gemeinden am 07.10.2021 vorgestellt. Die Städte und Gemeinden haben die Vorlage ausführlich diskutiert. Sie waren nicht in allen Detailfragen der gleichen Meinung. Auf die Frage, wie das Votum der Kommunen den Gremien des Kreises vorgetragen werden soll, gab es jedoch Einvernehmen zu dieser Vorlage.