Betreff
Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen im Betreuungsbehördenorganisationsgesetz (BtOG) zum 01.01.2023
Vorlage
51/0858/XVII/2021
Art
Bericht

Beschlussvorschlag:

Der Kreisjugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 


Sachverhalt:

Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts sieht insbesondere die Schaffung des neuen Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) vor. Das bedeutet, dass eine ganze Reihe an Neuregelungen im betreuungsrechtlichen Kontext nach sich zieht und erfordert eine gesetzliche Umsetzung bis zum 01.01.2023 (die diesbezüglichen Landesauführungsbestimmungen liegen derzeit noch nicht vor).

 

Mit der Umsetzung des Gesetzes ist ein nicht unerheblicher personeller und finanzieller Mehraufwand, sowie auf die Inanspruchnahme von Hilfen verbunden.

Zentrales Element ist die Aufgabenübertragung auf die Betreuungsbehörden. Diese soll als Schnittstelle zwischen den verschiedenen Akteuren fungieren. Damit einhergehen eine Ausweitung der bereits jetzt übertragenen Aufgaben sowie die Zuweisung neuer Pflichten:

 

1.   Erweiterung der Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebote

2.   Förderaufgaben

3.   Erweiterte Unterstützung

4.   Aufgaben im gerichtlichen Verfahren

5.   Betreuervorschlag

6.   Funktion als Stammbehörde, neu eingeführtes Registrierungsverfahren

 

 

Zur näheren Darstellung des benötigten zusätzlichen Personalbedarfs, wurden einzelne Regelungsbereiche, deren Organisationsaufwand und der sich daraus ergebende Stellenmehrbedarf im Anhang aufgeführt.

Dadurch und das derzeit im Zuständigkeitsbereich der hiesigen Betreuungsstelle keine Betreuungsvereine tätig sind, müssen die an die Vereine, nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen delegierten Pflichtaufgaben (gemäß § 15 BtOG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 BtOG) künftig durch die Betreuungsstelle wahrgenommen werden.