Betreff
Investitionskostenförderung für Kindertageseinrichtungen
Vorlage
51/0863/XVII/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

  1. Gefördert werden Neu-, Um- und Anbau sowie Ersatzbau, der Erwerb eines Gebäudes und die Anschaffung einer Ersteinrichtung für Kindertageseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes.
  2. Voraussetzungen für eine Förderung sind die Feststellung des Bedarfs im Rahmen der Jugendhilfeplanung und eine Betriebskostenförderung nach dem Kinderbildungsgesetz des Landes NRW
  3. Die Förderung des Jugendamtes beträgt bis zu 50 % der anerkennungsfähigen Kosten.
  4. Eine Förderung neben einer Investitionskostenförderung zum U6-Ausbau durch das Land ist möglich, wenn die anerkennungsfähigen Kosten die zuwendungsfähigen Ausgaben aus der Landesförderung übersteigen. Der Träger ist verpflichtet die höchstmögliche Förderung beim Land zu beantragen und den vorgegebenen Eigenanteil aufzubringen. Die übersteigenden Kosten werden nach Maßgabe dieses Beschlusses gefördert.
  5. Die Zweckbindung bei Baumaßnahmen beträgt 30 Jahre und bei Ersteinrichtungen 10 Jahre.
  6. Nicht förderfähig sind der Erwerb von Gründstücken und die öffentliche Erschließung.
  7. Voraussetzung für die Förderung ist ein Antrag des Trägers vor Beginn der Baumaßnahme. Folgende Unterlagen sind einzureichen:
    1. Beschreibung und Konzeption des Vorhabens,
    2. Planungsunterlagen,
    3. Grundrisspläne,
    4. Kosten- und Finanzierungsplan.
  8. Verpflichtungen, auf Grund des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VGV) die Abschnitte 2 ff. der VOB/A bzw. VOL/A sind anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten.
  9. Der Träger hat spätestens 3 Monate nach Fertigstellung der Maßnahme einen Verwendungsnachweis und auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

 


Sachverhalt:

Der Kreisjugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung vom 06.11.2008 und vom 16.10.2013 die Investitionskostenförderung für Kindertageseinrichtungen neu geregelt. Der Grund dafür war der U3-Ausbau und die Einführung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) des Landes NRW.

Die Förderung des U3-Ausbaus durch Bund und Land war mit dem Termin für die Einführung des Rechtanspruchs auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr gemäß § 24 SGB VIII ab dem 01.08.2013 gekoppelt.

Bund, Land und der Rhein-Kreis Neuss wie auch die Kommunen haben seit dem erhebliche Mittel investiert, um dem prognostizierten Bedarf des DJI in Höhe von 35 %, in NRW 32 %, zu erfüllen.

Im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes ist die angestrebte Versorgungsquote von 35 % zum 01.08.2013 erreicht und inzwischen, aufgrund des vorliegenden Bedarfs, überschritten worden.

Durch kontinuierlich steigende Zahlen von Kindern im Kindergartenalter in den drei Kommunen im Zuständigkeitsbereich besteht seit einigen Jahren immer wieder und trotz zahlreicher Neu- und Erweiterungsbaumaßnahmen ein zusätzlicher Bedarf an Plätzen für Kinder unter und über drei Jahren, wie den Bedarfsplanungen der letzten Jahre zu entnehmen ist. Weitere Neubaumaßnahmen in den Kommunen sind voraussichtlich auch in den nächsten Jahren notwendig.

 

Landesförderung

 

Das Land fördert Baumaßnahmen über das „Kita-Investitionsprogramm-NRW 2025“ – Landesmittel für den investiven Platzausbau in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

 

In der Vereinbarung zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden in Nordrhein-Westfalen und dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen über Eckpunkte für eine Reform des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) wurde im Januar 2019 die Garantie abgegeben, dass bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode in Nordrhein-Westfalen jeder notwendige Betreuungsplatz vor Ort bedarfsgerecht bewilligt und investiv gefördert wird.

 

Das neue Landesförderprogramm trägt dieser Garantie Rechnung. Im Landeshaushalt waren 2019 für dieses Förderprogramm 94,1 Millionen Euro vorgesehen. Seit dem stehen in den Folgejahren jährlich mindestens 115 Millionen Euro für den investiven Ausbau der Kindertagesbetreuung zur Verfügung.

 

Im Rahmen der Richtlinie des Landes über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege können zurzeit pro Kita-Platz

  • bei Neubaumaßnahmen 33.000 € als Kosten anerkannt und davon 90 % gefördert werden. 10 % hat der Träger zu finanzieren.
  • Bei Aus- und Umbau 15.000 €
  • und bei der Ausstattung von Kindertageseinrichtungen 3.500 €.

Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass diese Förderung nicht auskömmlich ist. Eine ergänzende Förderung durch das Kreisjugendamt insbesondere für die freien Träger ist deshalb erforderlich.

 

Gesetzliche Verpflichtung des Jugendamtes

 

Der örtliche Träger der Jugendhilfe ist gemäß § 24 SGB VIII verpflichtet, für die Kinder im Zuständigkeitsbereich, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, einen Platz in einer Kindertageseinrichtung vorzuhalten.

Für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, hat das Jugendamt einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder bei einer Kindertagespflegeperson vorzuhalten. Die örtliche Zuständigkeit resultiert aus § 86 Abs. 1 SGB VIII.

 

Um dem gesetzlichen Auftrag zu genügen, schlägt die Verwaltung vor, an den beschlossenen Förderrichtlinien vom 06.11.2008 und vom 16.10.2013 wie folgt und bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode festzuhalten.