Betreff
Neuausrichtung der Landesförderung der Schulsozialarbeit – Fortführung durch den Rhein-Kreis Neuss
Vorlage
40/0884/XVII/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreisausschuss begrüßt die Neuausrichtung der Schulsozialarbeit.


Sachverhalt:

A.   Allgemeines

 

In Nordrhein Westfalen ist Ziel der Landesregierung, möglichst allen Kindern und Jugendlichen, unabhängig von der Herkunft ihrer Eltern, sozialen Aufstieg, gleichwertige Bildungschancen sowie mehr Teilhabe zu ermöglichen. Daher wurde die dauerhafte Weiterfinanzierung der Schulsozialarbeit mit Landesmitteln durch Kabinettsbeschluss vom  04.09.2020 gesichert und die Zuständigkeit ab dem 01.01.2021 vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales an das Ministerium für Schule und Bildung übertragen.

 

Um die Schulsozialarbeit verlässlich fortzuführen, kommt es weiterhin zu einer Neuausrichtung des Landesprogramms „Soziale Arbeit an Schulen im Rahmen des Bildungs-und Teilhabepaketes“. Die durch das Ministerium für Schule und Bildung ergangene Richtlinie vom 24.09.2021 über die Förderung von Schulsozialarbeit in NRW fußt auf einem differenzierten Verständnis von Schulsozialarbeit als Handlungsfeld in Schule im Zusammenwirken mit anderen Professionen unter folgenden Zielsetzungen:

 

- Stärkung des Sozialverhaltens der Kinder und Jugendlichen durch pädagogische
  Gruppenarbeit,

- Persönlichkeitsstärkung durch Einzelfallhilfe sowie durch systemische Beratung

- Mitarbeit bei erfolgreicher inner- und außerschulischer Netzwerkarbeit (Lotsenfunktion)

- konzeptionelle Arbeit im Bereich der Schulentwicklung

- Qualitative Absicherung und Weiterentwicklung der kommunalen Schulsozialarbeit durch

  Koordinierungsaufgaben.

 

B.   Maßnahmenträger und Zuwendungsempfänger

Die Grundstruktur des seit 2015 im Rahmen der BuT-Schulsozialarbeit durchgeführten Antrags- und Zuwendungsverfahrens wird beibehalten.

 

Mit den vom Land gewährten Zuwendungen für die Schulsozialarbeit sollen Stellen finanziert werden, so dass allen Kindern und Jugendlichen in allen Schulformen mit Lehrkräften, dem weiteren an Schulen tätigen Personal, außerschulischen Partnern und den Personensorgeberechtigten, allen Kinder und Jugendlichen bei ihrer Entwicklung geholfen werden kann.

 

Als Maßnahmeträger und Zuwendungsempfänger hat die Ministerin für Schule und Bildung nach intensiver Beratung mit den kommunalen Spitzenverbänden die kreisfreien Städte und die Kreise benannt. Zuständig ist damit der Rhein-Kreis Neuss.

 

Er ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Landesförderung an andere Träger, die diese Maßnahme durchführen, weiterzuleiten (Punkt 3.2 der Richtlinie über die Förderung von Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen / Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung – 524-6.08.01-162765 – vom 22.09.2021).

 

Gefördert werden bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Mindestens 20 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind als Eigenanteil durch den Rhein-Kreis Neuss auszuschreiben.

 

C.   Stellen und Budget

Der bisherige Stellenanteil bleibt für den Rhein-Kreis Neuss unverändert bei 23,5, davon

fällt eine Stelle auf die Koordination der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für die 

Vernetzung mit Schulsozialarbeiterinnen und -arbeitern anderer Träger. Das Budget für das Jahr 2022 beträgt voraussichtlich rund 1,6 Mio Euro, davon trägt das Land rund 1,2 Mio Euro. Der Eigenanteil des Rhein-Kreises Neuss beträgt rund 320.000 Euro.

 

  1. Aufgabenentwicklung und Einsatz der Schulsozialarbeiter

 

Nach Maßgabe der Richtlinie sollen mit der Schulsozialarbeit folgende Leistungen erbracht werden:

-       Entwicklung und Koordinierung der Planungsprozesse zum Einsatz von Fachkräften (Schulstandorte),

 

-       Planung von Abstimmungstreffen zwischen Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern, die bei unterschiedlichen Trägern tätig sind,

 

-       Einwicklung und Einleitung von geeigneten trägerübergreifenden Qualifizierungs-maßnahmen,

 

-       Entwicklung und Durchführung einer Fachberatung für an Schulen tätigen Fachkräften für Schulsozialarbeit sowie für anderes Personal des innerschulischen (u.a. Schulleitung, Beratungslehrkräfte) und bedarfsbezogen des außerschulischen Netzwerkes (u.a. Fachkräfte von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe),

 

-       Ergebnissicherung, Evaluation sowie Wissens- und Informationsmanagement zur kommunalen Schulsozialarbeit,

 

-       Vernetzung mit der überregionalen Fachberatung und –aufsicht der Bezirksregierungen sowie mit den Landesjugendämtern.

 

Über die Koordinierung der Schulsozialarbeit wird eine enge Anbindung mit der bereits vom Land und den Kommunen finanzierten Schulsozialarbeit als auch mit der Jugendhilfe der vier Jugendämter im Rhein-Kreis Neuss sichergestellt.

 

E.    Umsetzung

Die Umsetzung wird wie folgt durchgeführt werden:

 

Der Rhein-Kreis Neuss führt die Maßnahmen in Eigenverantwortung durch.

Zuständig für die Aufgabenentwicklung und Evaluation der Maßnahmen wird Dezernat V, Schulverwaltung mit dem Bildungsnetzwerk im Rhein-Kreis Neuss. Entscheidungen werden durch den Lenkungskreis getroffen. Stimmberechtigt im Lenkungskreis sind der Rhein-Kreis Neuss, alle kreisangehörigen Kommunen und alle Schulformsprecher der Schulen im Rhein-Kreis Neuss mit jeweils einer Stimme.

 

Als erstes wird der Lenkungskreis eine Aufgabenbeschreibung für den Rhein-Kreis Neuss entwickeln und die Verteilung der Schulsozialarbeiterinnen und –arbeiter einmal jährlich auf die Schulen im Rhein-Kreis Neuss sowie eine Evaluation der Schulsozialarbeit vornehmen.

 

Beschäftigungsträger der Schulsozialarbeiterinnen und –arbeiter einschließlich der Koordinierung bleibt die Beschäftigungsförderungsgesellschaft (BFG). Sie sichert die Stellenbesetzung und den Zahlungsverkehr mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie dem Finanzamt und den Sozialkassen. Hierbei setzt die BFG überwiegend unbefristet angestellte Sozialpädagogen ein.

 

 

 

F.     Zeitplan

Folgender Zeitplan ist vorgesehen:

 

Bis 30.11.2021: Abgabe des Förderantrages

Bis 30.11.2021: Erarbeitung einer Aufgabenbeschreibung und eines Verteilerschlüssels, die 

                          bis zum 31.07.2022 gelten sollen

Bis 14.12.2021: Entscheidung über die Aufgabenbeschreibung und den Verteilerschlüssel im            

                          Lenkungskreis

Bis 14.12.2021: Beauftragung der BFG für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.07.2023

Bis 31.05.2022: Evaluation im Lenkungskreis