Beschlussempfehlung:
Der Kreisausschuss begrüßt die Neuausrichtung der Schulsozialarbeit.
Sachverhalt:
A. Allgemeines
In Nordrhein
Westfalen ist Ziel der Landesregierung, möglichst allen Kindern und
Jugendlichen, unabhängig von der Herkunft ihrer Eltern, sozialen Aufstieg,
gleichwertige Bildungschancen sowie mehr Teilhabe zu ermöglichen. Daher wurde
die dauerhafte Weiterfinanzierung der Schulsozialarbeit mit Landesmitteln durch
Kabinettsbeschluss vom 04.09.2020
gesichert und die Zuständigkeit ab dem 01.01.2021 vom Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales an das Ministerium für Schule und Bildung übertragen.
Um die
Schulsozialarbeit verlässlich fortzuführen, kommt es weiterhin zu einer
Neuausrichtung des Landesprogramms „Soziale Arbeit an Schulen im Rahmen des Bildungs-und
Teilhabepaketes“. Die durch das Ministerium für Schule und Bildung ergangene
Richtlinie vom 24.09.2021 über die Förderung von Schulsozialarbeit in NRW fußt
auf einem differenzierten Verständnis von Schulsozialarbeit als Handlungsfeld
in Schule im Zusammenwirken mit anderen Professionen unter folgenden
Zielsetzungen:
- Stärkung des
Sozialverhaltens der Kinder und Jugendlichen durch pädagogische
Gruppenarbeit,
-
Persönlichkeitsstärkung durch Einzelfallhilfe sowie durch systemische Beratung
- Mitarbeit bei
erfolgreicher inner- und außerschulischer Netzwerkarbeit (Lotsenfunktion)
- konzeptionelle
Arbeit im Bereich der Schulentwicklung
- Qualitative
Absicherung und Weiterentwicklung der kommunalen Schulsozialarbeit durch
Koordinierungsaufgaben.
B. Maßnahmenträger
und Zuwendungsempfänger
Die Grundstruktur
des seit 2015 im Rahmen der BuT-Schulsozialarbeit durchgeführten Antrags- und Zuwendungsverfahrens
wird beibehalten.
Mit den vom Land
gewährten Zuwendungen für die Schulsozialarbeit sollen Stellen finanziert
werden, so dass allen Kindern und Jugendlichen in allen Schulformen mit
Lehrkräften, dem weiteren an Schulen tätigen Personal, außerschulischen
Partnern und den Personensorgeberechtigten, allen Kinder und Jugendlichen bei ihrer
Entwicklung geholfen werden kann.
Als Maßnahmeträger
und Zuwendungsempfänger hat die Ministerin für Schule und Bildung nach
intensiver Beratung mit den kommunalen Spitzenverbänden die kreisfreien Städte
und die Kreise benannt. Zuständig ist damit der Rhein-Kreis Neuss.
Er ist berechtigt,
jedoch nicht verpflichtet, die Landesförderung an andere Träger, die diese
Maßnahme durchführen, weiterzuleiten (Punkt 3.2 der Richtlinie über die Förderung von
Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen / Runderlass des Ministeriums für
Schule und Bildung – 524-6.08.01-162765 – vom 22.09.2021).
Gefördert werden
bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Mindestens 20 vom
Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind als Eigenanteil durch den Rhein-Kreis
Neuss auszuschreiben.
C. Stellen
und Budget
Der bisherige
Stellenanteil bleibt für den Rhein-Kreis Neuss unverändert bei 23,5, davon
fällt eine Stelle
auf die Koordination der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für die
Vernetzung mit
Schulsozialarbeiterinnen und -arbeitern anderer Träger. Das Budget für das Jahr
2022 beträgt voraussichtlich rund 1,6 Mio Euro, davon trägt das Land rund 1,2
Mio Euro. Der Eigenanteil des Rhein-Kreises Neuss beträgt rund 320.000 Euro.
- Aufgabenentwicklung und
Einsatz der Schulsozialarbeiter
Nach Maßgabe der
Richtlinie sollen mit der Schulsozialarbeit folgende Leistungen erbracht
werden:
-
Entwicklung
und Koordinierung der Planungsprozesse zum Einsatz von Fachkräften
(Schulstandorte),
-
Planung
von Abstimmungstreffen zwischen Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern,
die bei unterschiedlichen Trägern tätig sind,
-
Einwicklung
und Einleitung von geeigneten trägerübergreifenden Qualifizierungs-maßnahmen,
-
Entwicklung
und Durchführung einer Fachberatung für an Schulen tätigen Fachkräften für
Schulsozialarbeit sowie für anderes Personal des innerschulischen (u.a.
Schulleitung, Beratungslehrkräfte) und bedarfsbezogen des außerschulischen
Netzwerkes (u.a. Fachkräfte von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe),
-
Ergebnissicherung,
Evaluation sowie Wissens- und Informationsmanagement zur kommunalen
Schulsozialarbeit,
-
Vernetzung
mit der überregionalen Fachberatung und –aufsicht der Bezirksregierungen sowie
mit den Landesjugendämtern.
Über die
Koordinierung der Schulsozialarbeit wird eine enge Anbindung mit der bereits
vom Land und den Kommunen finanzierten Schulsozialarbeit als auch mit der
Jugendhilfe der vier Jugendämter im Rhein-Kreis Neuss sichergestellt.
E. Umsetzung
Die Umsetzung wird
wie folgt durchgeführt werden:
Der Rhein-Kreis
Neuss führt die Maßnahmen in Eigenverantwortung durch.
Zuständig für
die Aufgabenentwicklung und Evaluation der Maßnahmen wird Dezernat V,
Schulverwaltung mit dem Bildungsnetzwerk im Rhein-Kreis Neuss. Entscheidungen
werden durch den Lenkungskreis getroffen. Stimmberechtigt im Lenkungskreis sind
der Rhein-Kreis Neuss, alle kreisangehörigen Kommunen und alle
Schulformsprecher der Schulen im Rhein-Kreis Neuss mit jeweils einer Stimme.
Als erstes wird
der Lenkungskreis eine Aufgabenbeschreibung für den Rhein-Kreis Neuss entwickeln
und die Verteilung der Schulsozialarbeiterinnen und –arbeiter einmal jährlich
auf die Schulen im Rhein-Kreis Neuss sowie eine Evaluation der
Schulsozialarbeit vornehmen.
Beschäftigungsträger
der Schulsozialarbeiterinnen und –arbeiter einschließlich der Koordinierung bleibt
die Beschäftigungsförderungsgesellschaft (BFG). Sie sichert die
Stellenbesetzung und den Zahlungsverkehr mit den Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern sowie dem Finanzamt und den Sozialkassen. Hierbei setzt die BFG
überwiegend unbefristet angestellte Sozialpädagogen ein.
F. Zeitplan
Folgender
Zeitplan ist vorgesehen:
Bis 30.11.2021:
Abgabe des Förderantrages
Bis 30.11.2021:
Erarbeitung einer Aufgabenbeschreibung und eines Verteilerschlüssels, die
bis zum 31.07.2022 gelten sollen
Bis 14.12.2021:
Entscheidung über die Aufgabenbeschreibung und den Verteilerschlüssel im
Lenkungskreis
Bis 14.12.2021:
Beauftragung der BFG für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.07.2023
Bis 31.05.2022:
Evaluation im Lenkungskreis