Betreff
Neufassung der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege
Vorlage
51/0944/XVII/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

  1. Der Kreistag beschließt die Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der vorliegenden Fassung. Die Satzung ist als Anlage zum Tagesordnungspunkt beigefügt. Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.08.2021 in Kraft.

 

2.    Der Kreistag beschließt, Analog der Regelung im Kinderbildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, die laufenden Geldleistungen des Jugendamtes an Kindertagespflegepersonen für Kinder in Kindertagespflege im Jugendamtsbezirk Rhein-Kreis Neuss jährlich zum 01.08. anzupassen. Die errechneten Beträge sind grundsätzlich auf volle Cent-Beträge aufzurunden. Maßgeblich für die Anpassung ist § 24 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit   § 37 KiBiz. Die Höhe der Geldleistungen ist in der Anlage I zur Satzung geregelt.

 


Sachverhalt:

 

Neufassung der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege aufgrund von:

1.   Änderungen des SGB VIII im Bereich der Kindertagespflege

2.   Jährlicher Anpassung der laufenden Geldleistung des Jugendamtes an die Kindertagespflegepersonen gemäß § 24 Abs. 2 Satz 3 i.V. mit § 37 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) des Landes Nordrhein-Westfalen

Aufgrund der oben genannten gesetzlichen Vorgaben ist es erforderlich die Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom 30.04.2020 anzupassen und eine Neufassung ebendieser vorzunehmen.

 

Sachverhalt zu 1.:

Am 10. Juni 2021 sind mit in Kraft treten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) u. a. einige bedeutsame Änderungen des SGB VIII im Bereich der Kindertagespflege erfolgt, die es erforderlich machen, die Satzung des Rhein-Kreises Neuss für die Kindertagespflege vom 30.04.2020 den neuen gesetzlichen Vorgaben anzupassen und eine Neufassung vorzunehmen.

Neben der Anpassung von Begrifflichkeiten (der Begriff „Tagespflegeperson“ wurde durchgängig durch den Begriff „Kindertagespflegeperson“ ersetzt) sind im Bereich der Kindertagespflege u. a. folgende Änderungen in Kraft getreten:

-       Einbeziehung der Kindertagespflegepersonen in den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a Abs. 5 SGB VIII)

-       Erweiterung bzw. Konkretisierung der Grundsätze zur Förderung (§ 22 Abs. 2 SGB VIII)

-       Aufwendungen zu einer „angemessenen“ Unfallversicherung (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII)

-       Erweiterter Anspruch auf Beratung nach § 43 Abs. 4 SGB VIII)

-       Änderung der Zuständigkeit für die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 87 a Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VII)

Insbesondere der letzte Punkt der Aufzählung - Änderung der Zuständigkeit für die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege gem. § 87 a SGB VIII - wurde entsprechend der Vorgaben dahingehend geändert, dass nach der neuen Regelung für die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege i. d. Regel der Jugendhilfeträger örtlich zuständig ist, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihre Tätigkeit ausübt. Somit ist nicht länger der gewöhnliche Aufenthalt der Kindertagespflegeperson ausschlaggebend, sondern der Ort der Tätigkeitsausübung. Ist die Kindertagespflegeperson allerdings im Zuständigkeitsbereich mehrerer örtlicher Jugendhilfeträger tätig, so ist – wie bisher- der Jugendhilfeträger zuständig, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Sachverhalt zu 2.:

Das Land gewährt dem Jugendamt gemäß § 24 KiBiz Abs. 1 einen Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen Mitteilung bezüglich der Anzahl der jährlichen Kindertagespflegepauschalen. Diese Kindertagespflegepauschalen werden für jedes in öffentlich finanzierter Kindertagespflege bis zum Schuleintritt betreute Kind geleistet, soweit nicht für dieses Kind im selben Kindergartenjahr ein Landeszuschuss nach § 38 gewährt wird.

Der jährliche Zuschuss gemäß § 24 Abs. 2 KiBiz beträgt im Kindergartenjahr 2020/2021   1.109 Euro pro Kind. Für Kinder mit Behinderungen oder Kinder, die von wesentlichen Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält das Jugendamt 3.182 Euro pro Kind. § 37 gilt entsprechend.

 

Um einen Landeszuschuss zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege in Anspruch nehmen zu können, ist die Höhe der laufenden Geldleistung gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 9 KiBiz jährlich anzupassen.  

Die Höhe der Anpassung der Geldleistung hat   sich zu orientieren an der jährlichen Anpassung der Finanzierung für die Kindertageseinrichtungen gemäß § 37 KiBiz bzw. an der Erhöhung der Kindertagespflegepauschale des Landes.

Die Kindpauschalen gemäß § 33 KiBiz werden jährlich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklungen angepasst. Die Anpassung erfolgt erstmals zum Kindergartenjahr 2021/2022.

Für die Anpassung veröffentlicht die Oberste Landesjugendbehörde in jedem Dezember, unter Berücksichtigung der Entwicklung von Personal- und Sachkosten auf der Basis von Jahreswerten, eine einheitliche Fortschreibungsrate für das jeweils im folgenden Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr.

Die Fortschreibungsrate setzt sich zu neun Teilen aus der Kostenentwicklung für pädagogisches Personal nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD - SuE) auf Grundlage der Berichte zu Kosten eines Arbeitsplatzes der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement und zu einem Teil aus der Steigerung der Kosten des allgemeinen Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes zusammen.

Die Kindpauschalen sind aktuell für das Kindergartenjahr 2021/22 um 0,83 % angehoben worden.

Die Anhebung um 0,83 % würde für die Kindertagespflege im laufenden Kindergartenjahr bei den Geldleistungen pro Stunde, die in der Höhe abhängig sind von der Qualifikation der Kindertagespflegeperson und dem Alter des Kindes, Auswirkungen wie folgt haben:

Erhöhung der Geldleistung pro Stunde von

·         6,00 €           auf     6,0498 € = 0,0498 €

·         5,50 €           auf     5,5456 € = 0,0456 €

·         5,00 €           auf     5,0415 € = 0,0415 €

·         4,50 €          auf     4,5374 € = 0,0374 €

·         4,00 €           auf     4,0332 € = 0,0332 €

Um die Erhöhung der Geldleistung umfänglich zu erhalten, sollten die errechneten Beträge grundsätzlich auf volle Centbeträge aufgerundet werden.

Diese Fortschreibungsrate in Höhe von 0,83 % ist ebenfalls auf die Pauschale für außergewöhnliche Betreuungszeiten (Randzeitenbetreuung) anzuwenden; d. h. die Pauschale in Höhe von aktuell 2,00 € pro Betreuungsstunde für außergewöhnliche Betreuungszeiten erhöht sich ab dem Kindergartenjahr 2021/22 auf 2,02 € pro Stunde.

Die Anpassung der an die Kindertagespflegeperson auszuzahlenden Geldleistung ist in der Neufassung der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Anlage I „Stundensätze für die laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson“ gültig vom 01.08.2021 bis 31.07.2022“ festgeschrieben.

Ab dem Kindergartenjahr 2022/23 wird es dann lediglich erforderlich sein, die zuvor genannte Anlage I der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege mit den darin enthaltenen jeweils jährlich angepassten Stundensätzen für die laufende Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen durch den Jugendhilfeausschuss zu beschließen.

Die Mehraufwendungen für das HH-Jahr 2021 betragen ca. 10.000 € und für das HH-Jahr 2022 ca. 24.000 €.

Die Steigerung kann im laufenden Haushaltsjahr mit den vorhandenen Mitteln bewältigt werden. Für das nächst Haushaltsjahr ist die Steigerung bei der Planung berücksichtigt worden.

 

Der Kreisjugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 27.10.2021 dem Kreistag einstimmig empfohlen, den folgenden Beschluss zu fassen: