Beschlussempfehlung:
- Der Kreistag beschließt die Satzung
des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege
in der vorliegenden Fassung. Die Satzung ist als Anlage zum
Tagesordnungspunkt beigefügt. Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.08.2021
in Kraft.
2.
Der
Kreistag beschließt, Analog der Regelung im Kinderbildungsgesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen, die laufenden Geldleistungen des Jugendamtes an
Kindertagespflegepersonen für Kinder in Kindertagespflege im Jugendamtsbezirk
Rhein-Kreis Neuss jährlich zum 01.08. anzupassen. Die errechneten Beträge sind
grundsätzlich auf volle Cent-Beträge aufzurunden. Maßgeblich für die Anpassung
ist § 24 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit
§ 37 KiBiz. Die Höhe der Geldleistungen ist in der Anlage I zur Satzung
geregelt.
Sachverhalt:
Neufassung der Satzung des Rhein-Kreises
Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege aufgrund von:
1. Änderungen
des SGB VIII im Bereich der Kindertagespflege
2. Jährlicher
Anpassung der laufenden Geldleistung des Jugendamtes an die Kindertagespflegepersonen
gemäß § 24 Abs. 2 Satz 3 i.V. mit § 37 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) des Landes
Nordrhein-Westfalen
Aufgrund der oben genannten
gesetzlichen Vorgaben ist es erforderlich die Satzung des Rhein-Kreises Neuss
über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom 30.04.2020 anzupassen
und eine Neufassung ebendieser vorzunehmen.
Sachverhalt zu 1.:
Am 10. Juni 2021
sind mit in Kraft treten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) u. a.
einige bedeutsame Änderungen des SGB VIII im Bereich der Kindertagespflege
erfolgt, die es erforderlich machen, die Satzung des Rhein-Kreises Neuss für
die Kindertagespflege vom 30.04.2020 den neuen gesetzlichen Vorgaben anzupassen
und eine Neufassung vorzunehmen.
Neben der
Anpassung von Begrifflichkeiten (der Begriff „Tagespflegeperson“ wurde
durchgängig durch den Begriff „Kindertagespflegeperson“ ersetzt) sind im
Bereich der Kindertagespflege u. a. folgende Änderungen in Kraft getreten:
-
Einbeziehung
der Kindertagespflegepersonen in den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§
8a Abs. 5 SGB VIII)
-
Erweiterung
bzw. Konkretisierung der Grundsätze zur Förderung (§ 22 Abs. 2 SGB VIII)
-
Aufwendungen
zu einer „angemessenen“ Unfallversicherung (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII)
-
Erweiterter
Anspruch auf Beratung nach § 43 Abs. 4 SGB VIII)
-
Änderung
der Zuständigkeit für die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 87
a Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VII)
Insbesondere der
letzte Punkt der Aufzählung - Änderung der Zuständigkeit für die Erteilung
einer Erlaubnis zur Kindertagespflege gem. § 87 a SGB VIII - wurde entsprechend
der Vorgaben dahingehend geändert, dass nach der neuen Regelung für die
Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege i. d. Regel der
Jugendhilfeträger örtlich zuständig ist, in dessen Bereich die
Kindertagespflegeperson ihre Tätigkeit ausübt. Somit ist nicht länger der
gewöhnliche Aufenthalt der Kindertagespflegeperson ausschlaggebend, sondern der
Ort der Tätigkeitsausübung. Ist die Kindertagespflegeperson allerdings im
Zuständigkeitsbereich mehrerer örtlicher Jugendhilfeträger tätig, so ist – wie
bisher- der Jugendhilfeträger zuständig, in dessen Bereich die
Kindertagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Sachverhalt zu 2.:
Das Land gewährt dem Jugendamt gemäß § 24
KiBiz Abs. 1 einen Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege auf der Grundlage einer zum 15. März für
das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden
verbindlichen Mitteilung bezüglich der Anzahl der jährlichen Kindertagespflegepauschalen.
Diese Kindertagespflegepauschalen werden für jedes in öffentlich finanzierter
Kindertagespflege bis zum Schuleintritt betreute Kind geleistet, soweit nicht
für dieses Kind im selben Kindergartenjahr ein Landeszuschuss nach § 38 gewährt
wird.
Der jährliche Zuschuss gemäß § 24 Abs. 2 KiBiz beträgt im
Kindergartenjahr 2020/2021 1.109 Euro
pro Kind. Für Kinder mit Behinderungen oder Kinder, die von wesentlichen
Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der
Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält das Jugendamt 3.182 Euro pro
Kind. § 37 gilt entsprechend.
Um einen Landeszuschuss zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege
in Anspruch nehmen zu können, ist die Höhe der laufenden Geldleistung gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 9 KiBiz jährlich anzupassen.
Die Höhe der Anpassung der Geldleistung hat sich zu orientieren an der jährlichen
Anpassung der Finanzierung für die Kindertageseinrichtungen gemäß § 37 KiBiz
bzw. an der Erhöhung der Kindertagespflegepauschale des Landes.
Die Kindpauschalen gemäß § 33 KiBiz werden jährlich unter
Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklungen angepasst. Die Anpassung
erfolgt erstmals zum Kindergartenjahr 2021/2022.
Für die Anpassung veröffentlicht die Oberste Landesjugendbehörde in
jedem Dezember, unter Berücksichtigung der Entwicklung von Personal- und
Sachkosten auf der Basis von Jahreswerten, eine einheitliche
Fortschreibungsrate für das jeweils im folgenden Kalenderjahr beginnende
Kindergartenjahr.
Die Fortschreibungsrate setzt sich zu neun Teilen aus der
Kostenentwicklung für pädagogisches Personal nach dem Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD - SuE) auf Grundlage
der Berichte zu Kosten eines Arbeitsplatzes der Kommunalen Gemeinschaftsstelle
für Verwaltungsmanagement und zu einem Teil aus der Steigerung der Kosten des
allgemeinen Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes
zusammen.
Die Kindpauschalen sind aktuell für das Kindergartenjahr 2021/22 um
0,83 % angehoben worden.
Die Anhebung um 0,83 % würde für die Kindertagespflege im laufenden
Kindergartenjahr bei den Geldleistungen pro Stunde, die in der Höhe abhängig
sind von der Qualifikation der Kindertagespflegeperson und dem Alter des
Kindes, Auswirkungen wie folgt haben:
Erhöhung der Geldleistung pro Stunde von
·
6,00
€ auf 6,0498
€ = 0,0498 €
·
5,50
€ auf 5,5456 € = 0,0456 €
·
5,00
€ auf 5,0415 € = 0,0415 €
·
4,50
€ auf
4,5374 € = 0,0374 €
·
4,00
€ auf 4,0332 € = 0,0332 €
Um die Erhöhung der Geldleistung umfänglich zu erhalten, sollten die
errechneten Beträge grundsätzlich auf volle Centbeträge aufgerundet werden.
Diese Fortschreibungsrate in Höhe von 0,83 % ist ebenfalls auf die
Pauschale für außergewöhnliche Betreuungszeiten (Randzeitenbetreuung)
anzuwenden; d. h. die Pauschale in Höhe von aktuell 2,00 € pro Betreuungsstunde
für außergewöhnliche Betreuungszeiten erhöht sich ab dem Kindergartenjahr
2021/22 auf 2,02 € pro Stunde.
Die Anpassung der an die Kindertagespflegeperson auszuzahlenden
Geldleistung ist in der Neufassung der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die
Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Anlage I „Stundensätze für
die laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson“ gültig vom 01.08.2021
bis 31.07.2022“ festgeschrieben.
Ab dem Kindergartenjahr 2022/23 wird es dann lediglich erforderlich
sein, die zuvor genannte Anlage I der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die
Förderung von Kindern in Kindertagespflege mit den darin enthaltenen jeweils
jährlich angepassten Stundensätzen für die laufende Geldleistung an die
Kindertagespflegepersonen durch den Jugendhilfeausschuss zu beschließen.
Die Mehraufwendungen für das HH-Jahr 2021 betragen ca. 10.000 € und für
das HH-Jahr 2022 ca. 24.000 €.
Die Steigerung kann im laufenden Haushaltsjahr mit den vorhandenen
Mitteln bewältigt werden. Für das nächst Haushaltsjahr ist die Steigerung bei
der Planung berücksichtigt worden.
Der
Kreisjugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 27.10.2021 dem Kreistag einstimmig
empfohlen, den folgenden Beschluss zu fassen: