Betreff
Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde
Vorlage
50/0952/XVII/2021
Art
Bericht

Sachverhalt:

Gemäß § 4 Abs. 12 des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW müssen die zuständigen Behörden alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht über ihre Arbeit erstellen. Dieser Bericht ist zu veröffentlichen und den kommunalen Vertretungsgremien sowie den Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen.

 

Dieser Rechenschaftspflicht kommt die Kreisverwaltung mit dem im Anhang beigefügten Bericht nach. Der Bericht soll zudem im Rahmen der Sitzung vorgestellt werden.