Sachverhalt:
- Allgemeines
In Nordrhein
Westfalen ist es Ziel der Landesregierung, Kindern und Jugendlichen, unabhängig
von der Herkunft ihrer Eltern, sozialen Aufstieg, gleichwertige Bildungschancen
sowie mehr Teilhabe zu ermöglichen. Daher wurde die dauerhafte
Weiterfinanzierung der Schulsozialarbeit mit Landesmitteln durch
Kabinettsbeschluss vom 04.09.2020 gesichert und die Zuständigkeit ab dem
01.01.2021 vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf das
Ministerium für Schule und Bildung übertragen.
Um die
Schulsozialarbeit verlässlich fortzuführen, kommt es weiterhin zu einer
vollständigen Neuausrichtung des Landesprogramms „Soziale Arbeit an Schulen im
Rahmen des Bildungs-und Teilhabepaketes“. Die durch das Ministerium für Schule
und Bildung ergangene Richtlinie vom 24.09.2021 über die Förderung von
Schulsozialarbeit in NRW fußt auf einem differenzierten Verständnis von
Schulsozialarbeit als Handlungsfeld in Schule im Zusammenwirken mit anderen
Professionen unter folgenden Zielsetzungen:
- Stärkung
des Sozialverhaltens der Kinder und Jugendlichen durch pädagogische
Gruppenarbeit,
-
Persönlichkeitsstärkung durch Einzelfallhilfe sowie durch systemische Beratung
- Mitarbeit
bei erfolgreicher inner- und außerschulischer Netzwerkarbeit (Lotsenfunktion)
-
konzeptionelle Arbeit im Bereich der Schulentwicklung
-
Qualitative Absicherung und Weiterentwicklung der kommunalen Schulsozialarbeit
durch
Koordinierungsaufgaben.
- Maßnahmenträger
und Zuwendungsempfänger
Das seit
2015 im Rahmen der BuT-Schulsozialarbeit durchgeführte Antrags- und
Zuwendungsverfahren wird beibehalten. Der Förderantrag ist am 25.11.2021 bei
der Bezirksregierung eingereicht worden. Weiterhin ist die Erteilung einer
Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns beantragt und bewilligt
worden, so dass die Schulsozialarbeit ab 01.01.2022 nach den neuen Richtlinien
unmittelbar fortgesetzt werden kann, sollte der Zuwendungsbescheid nicht bis
Ende des Jahres 2021 vorliegen.
Mit den vom
Land gewährten Zuwendungen für die Schulsozialarbeit sollen Stellen finanziert
werden, so dass allen Kindern und Jugendlichen in allen Schulformen mit
Lehrkräften, dem weiteren an Schulen tätigen Personal, außerschulischen
Partnern und den Personensorgeberechtigten, bei ihrer Entwicklung geholfen
werden kann.
Als
Maßnahmenträger und Zuwendungsempfänger hat die Ministerin für Schule und
Bildung nach intensiver Beratung mit den kommunalen Spitzenverbänden die
kreisfreien Städte und die Kreise benannt. Zuständig ist damit der Rhein-Kreis
Neuss.
Aufgrund der
Neuausrichtung der Schulsozialarbeit auf Landesebene wechselt die Zuständigkeit
auf Kreisebene vom Dezernat I/II (Sozialamt) auf das Dezernat V (Amt für Schule
und Kultur).
Die
Zuständigkeit des Rhein-Kreises Neuss ermöglicht die Berücksichtigung jeder
Schulform mit einem Angebot der Schulsozialarbeit unabhängig von den
unterschiedlichen Förderungsmöglichkeiten in gemeinsamer Zusammenarbeit mit den
kreisangehörigen Kommunen, den Schulformvertretern und Schulaufsicht, sowie
eine flexible Reaktion auf einen notwendigen Einsatz von Schulsozialarbeit.
Der
Rhein-Kreis Neuss ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die
Landesförderung an andere Träger, die diese Maßnahme durchführen,
weiterzuleiten (Punkt 3.2 der Richtlinie über die Förderung von
Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen / Runderlass des Ministeriums für
Schule und Bildung – 524-6.08.01-162765 – vom 22.09.2021).
Gefördert
werden bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Mindestens
20 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind als Eigenanteil durch
den Rhein-Kreis Neuss auszuschreiben.
- Stellen
und Budget
Der
bisherige Stellenanteil bleibt für den Rhein-Kreis Neuss unter Zugrundelegung
des zur Zeit zu zahlenden üblichen Tariflohns für Schulsozialarbeit unverändert
bei 23,5, davon
fällt eine
Stelle auf die Koordination der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für
die
Vernetzung
mit Schulsozialarbeiterinnen und -arbeitern anderer Träger. Das Budget für das
Jahr 2022 beträgt voraussichtlich rund 1,6 Mio Euro, davon trägt das Land rund
1,28 Mio Euro. Der Eigenanteil des Rhein-Kreises Neuss beträgt rund 320.400
Euro und wird aus der Kreisumlage finanziert.
- Aufgabenentwicklung
und Einsatz der Schulsozialarbeiter
Nach Maßgabe
der Richtlinie sollen mit der Schulsozialarbeit folgende Leistungen erbracht
werden:
-
Entwicklung und Koordinierung der Planungsprozesse zum
Einsatz von Fachkräften (Schulstandorte),
-
Planung von Abstimmungstreffen zwischen
Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern, die bei unterschiedlichen Trägern
tätig sind,
-
Einwicklung und Einleitung von geeigneten
trägerübergreifenden Qualifizierungs-maßnahmen,
-
Entwicklung und Durchführung einer Fachberatung für an
Schulen tätigen Fachkräften für Schulsozialarbeit sowie für anderes Personal
des innerschulischen (u.a. Schulleitung, Beratungslehrkräfte) und
bedarfsbezogen des außerschulischen Netzwerkes (u.a. Fachkräfte von Trägern der
Kinder- und Jugendhilfe),
-
Ergebnissicherung, Evaluation sowie Wissens- und
Informationsmanagement zur kommunalen Schulsozialarbeit,
-
Vernetzung mit der überregionalen Fachberatung und –
aufsicht der Bezirksregierungen sowie mit den Landesjugendämtern.
Über die
Koordinierung der Schulsozialarbeit wird eine enge Anbindung mit der bereits
vom Land und den Kommunen finanzierten Schulsozialarbeit als auch mit der
Jugendhilfe der vier Jugendämter im Rhein-Kreis Neuss ermöglicht.
Für die
kreisangehörigen Kommunen besteht die Möglichkeit in Abänderung des als Anlage
beigefügten Stellenverteilungsvorschlags der Schulsozialarbeit ab 01.01.2022
ihr Stellenkontingent unter Beachtung der Förderrichtlinien einzusetzen.
- Umsetzung
Die
Umsetzung wird wie folgt durchgeführt werden:
Der
Rhein-Kreis Neuss führt die Maßnahmen in Eigenverantwortung durch.
Zuständig
für die Aufgabenentwicklung und Evaluation der Maßnahmen wird das
Bildungsnetzwerk im Rhein-Kreis Neuss.
Entscheidungen
werden durch den Lenkungskreis getroffen. Stimmberechtigt im Lenkungskreis sind
der Rhein-Kreis Neuss, alle kreisangehörigen Kommunen und alle
Schulformsprecher der Schulen im Rhein-Kreis Neuss, sowie zwei
Regionalkoordinatoren der unteren und
oberen Schulaufsicht mit jeweils einer Stimme.
In der 8.
Lenkungskreissitzung ist vorbehaltlich der Förderzusage des Landes eine
Aufteilung der Schulsozialarbeit vorgestellt worden, die die der
Förderrichtlinie zu Grunde gelegten Vorgaben zum Sozialindex, zur Schülerzahl
und der festgelegten Vorgaben zur Besetzung der Stellen mit mindestens 0,5
Stellenanteilen pro Schule berücksichtigt. Dabei handelt es sich um einen Vorschlag,
der zu gleich unter Beachtung der Förderrichtlinien an die bisherige
Aufgabenverteilung der Schulsozialarbeit anknüpft.
Zukünftig
ist eine neue Konzeption der Schulsozialarbeit unter Einbindung aller Akteure (
Schulträger, Schulleitungen aller Schulformen und Schulaufsicht) zu erarbeiten,
die insbesondere auch das gesamte Kontingent der bereits vorhandenen
Schulsozialarbeit aus den unterschiedlichen Förderungen einbezieht. In der
Kürze der Zeit seit Veröffentlichung der neuen Richtlinien, ist diese konzeptionelle
Abstimmung mit allen Akteuren noch nicht möglich gewesen.
Die Kommunen
sind im Schuljahr 2021/2022 daher berechtigt innerhalb ihrer Kontingente unter
Beachtung der Förderrichtlinien Änderungen von dem Einsatzplan der
Schulsozialarbeit vorzunehmen.
Um zum
01.01.2022 die Schulsozialarbeit fortzuführen, teilen die Kommunen bis zum
20.12.2021 dem Rhein-Kreis Neuss ihre Entscheidung über den Einsatz der
Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter für den Zeitraum bis
31.07.2022 unter Zugrundelegung des Stellenplanvorschlags des Rhein-Kreises
Neuss und Berücksichtigung der Förderrichtlinien mit. Bis zum 31.05.2021 werden
diese Maßnahmen und die Einsatzorte der Schulsozialarbeit aus allen Förderungen
evaluiert. Die Evaluation dient der Erarbeitung der konzeptionellen
Aufgabenbeschreibung und Stellenplanentwicklung für das Schuljahr 2022/2023.
Die Evaluation der Aufgabenbeschreibung und der Stellenplanentwicklung wird
jährlich in Zusammenarbeit mit den Schulträgern, Schulleitungen aller Schulformen
und Schulaufsicht wiederholt, um notwendige Anpassungen vorzunehmen.
Beschäftigungsträger
der Schulsozialarbeiterinnen und – arbeiter einschließlich der Koordinierung
bleibt die Beschäftigungsförderungsgesellschaft mbH (BFG). Die BFG verfügt über
ausreichend qualifiziertes Personal, um die Stellenanteile von 22, 5 Stellen
zuzüglich einer Koordinierungsstelle ab 01.01.2022 besetzen zu können. Sie
sichert die Stellenbesetzung und den Zahlungsverkehr mit den Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern sowie dem Finanzamt und den Sozialkassen. Hierbei setzt die
BFG in der Regel unbefristet angestellte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter
ein.
Die
Beschäftigungsförderungsgesellschaft mbH stellt für jede Kommune die Besetzung
des beschlossenen jeweiligen Stellenanteils und Einsatzort, sowie die Besetzung
bei langfristiger Erkrankung der zugeteilten Sozialarbeiterinnen und
Sozialarbeiter oder bei Elternzeit sicher.
F.
Die Sicherung des Ortsbezugs
Auch wenn
die Schulsozialarbeit wie bisher kreisweit organisiert wird, wird der Ortsbezug
sichergestellt werden können.
Für die
Schulen in den einzelnen Kommunen werden für das Schuljahr konkrete Personen
zugeordnet, die ihren Dienstsitz in der ihnen zugewiesenen Schule wahrnehmen.
Darüber hinaus sind sie mit mindestens einer 0,5 Stelle in der Schule vor Ort
tätig, so dass zu der Schülerschaft und auch zu den handelnden Akteuren ein
Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann und die Erreichbarkeit
sichergestellt ist.
Weiterhin
werden die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter aus dem bisherigen
Programm in den Kommunen eingesetzt, in denen sie bisher tätig geworden sind,
es sei denn, dass die Fördervoraussetzungen der neuen Richtlinie einem solchen
Einsatz entgegenstehen.
Sollten
Nachbesetzungen von Personal innerhalb des Förderzeitraumes notwendig werden,
finden diese im Benehmen mit der Einsatzkommune statt. Eine ähnliche
Vorgehensweise hat sich bei der Besetzung der Stelle des kommunalen
Integrationsmanagements bewährt.
G.
Bewertung
Die
Verwaltung spricht sich wie der Landesgesetzgeber auch für einen kreisweiten
Einsatz der Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter aus.
Die in der
Richtlinie vorgesehene Gesamtkoordination der Schulsozialarbeit im Rhein-Kreis
Neuss erreicht ihre höchste Wirksamkeit und Effizienz bei der
gleichberechtigten Einbindung und Zusammenarbeit aller kreisangehörigen
Kommunen, der Vertreterinnen und Vertreter aller Schulformen im Rhein-Kreis
Neuss und der Schulaufsicht.
Fehlkalkulationen
werden bei einer solchen kooperativen Zusammenarbeit vermieden.
Darüber
hinaus kann so exemplarisch auf die wichtigen Handlungsfelder Übergang Schule
Beruf, Gewaltprävention, auf neu auftretende Problemlagen und
Unterstützungsbedarf in Schulen und auf die Anforderungen bei einem
Schulformwechsel reagiert werden.
Der
kreisweite Einsatz sichert die Berücksichtigung aller Kommunen im Kreisgebiet
bei der Verteilung der Schulsozialarbeit.
Der
kreisweite Einsatz ermöglicht die flexible Anpassung der Förderung bei
Veränderung des Sozialindexes oder der Schülerzahlen innerhalb der
Kreisgemeinschaft.
Der
kreisweite Einsatz berücksichtigt alle Schulformen bei der Verteilung der
Schulsozialarbeit unabhängig von ihrer Trägerschaft.
H. Zeitplan
bis
20.12.2021 Rückmeldung der Kommunen bezüglich Vorschlag
Stellenverteilungsplan für den Zeitraum
01.01.2022 bis 31.07.2022
bis 31.12.2021 Vertragsabschluss
mit der Beschäftigungsförderungsgesellschaft
bis 31.12.2021 Festlegung des
Stellenverteilungsplans
bis 31.05.2022 Evaluation des
Stellenverteilungsplans Schulsozialarbeit
und
Aufgabenbeschreibung, Erarbeitung einer Konzeption und
Aufgabenbeschreibung ab dem 01.08.2022 unter gleichberechtigter
Einbindung aller
Akteure ( Schulträger, Schulleiter aller Schulformen und
Schulaufsicht)
bis 31.07.2022 Entscheidung über
Stellenverteilungsplan und Maßnahmen
für das Schuljahr
2022/2023, danach jährlich wiederholend für das
folgende
Schuljahr