Betreff
Aufstellen von Sportgeräten im Bereich Jröne Meerke, Stadt Neuss
Vorlage
68/1010/XVII/2022
Aktenzeichen
68.4-40.01-7-190-21
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG für das Aufstellen von Sportgeräten im Bereich Jröne Meerke, Stadt Neuss, nach den vorgelegten Planunterlagen.


Sachverhalt:

Im Westen des Stadtgebietes Neuss liegt südlich der Viersener Straße der Bereich Jröne Meerke, eine Parklandschaft mit einem See, der aus einem früheren Auskiesungsbetrieb entstanden ist. Dieser Park wird aufgrund seiner stadtnahen Lage intensiv frequentiert. Er beinhaltet ein umfangreiches Wegenetz und einen Spielplatz.

 

Die Stadt Neuss beabsichtigt, in diesem Bereich zur Erhöhung der Attraktivität und als Anreiz für sportliche Betätigung verschiedene Sportgeräte aufzustellen. Die Sportgeräte sind nach Mitteilung der Unteren Bauaufsichtsbehörde baugenehmigungsfrei. Sie sollen fest installiert werden. Standorte sind unmittelbar neben vorhandenen Wegen geplant.

 

Der Landschaftsplan I - Neuss - des Rhein-Kreises Neuss stellt in Akzeptanz der tatsächlichen Nutzung für den Raum das Entwicklungsziel 1 J „Erhaltung und Optimierung von Parklandschaften als Vorrangflächen für eine naturnahe Erholung“ dar. Der Standort liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 6.2.2.2 „Morgensternsheide / Stadtwald“ nach dem Landschaftsplan I.

 

Ungeachtet der baurechtlichen Genehmigungsfreistellung stellen die fest installierten Sportgeräte bauliche Anlagen dar, die im Landschaftsschutzgebiet der Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG von den entgegenstehenden Verboten des Landschaftsplanes bedürfen. Diese Befreiung wurde seitens der Stadt Neuss beantragt.

 

Vorgesehen sind 6 Geräte (s. Anlage im Antrag), die jeweils nur kleine Flächen in Anspruch nehmen.

 

Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde kann die beantragte Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG gewährt werden. An einem Angebot wohnungsnaher sportlicher Aktivität im Freiraum auch im Norden des Stadtgebietes besteht ein nachvollziehbares öffentliches Interesse. Unter Berücksichtigung der geringen punktuellen Eingriffe in Natur und Landschaft und der Lage unmittelbar an den viel genutzten Wegen überwiegt das öffentliche Interesse an diesem Sportangebot für die Allgemeinheit im Licht der damit verbundenen positiven gesundheitlichen Effekte  die unbeeinträchtigte Erhaltung von Natur und Landschaft an dieser Stelle.

 

Der Naturschutzbeirat wird um Entscheidung über sein Widerspruchsrecht gem. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW gebeten.

 

Der Vorlage liegen ein Kartenausschnitt aus dem rechtskräftigen Landschaftsplan I - Neuss - sowie ein Luftbild, jeweils mit Markierung des Eingriffsortes, sowie der Antrag der Stadt Neuss bei.