Beschlussempfehlung:
Der Kreistag beschließt folgende Änderungen der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss:
Hauptsatzung
des Rhein-Kreises Neuss vom 01.10.1996
Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat aufgrund des § 5 Abs. 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV NRW 2021), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV NRW.S. 514), in seiner Sitzung am 23.09.2009 folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen:
§ 1
(1) § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Der Kreisausschuss besteht aus 16 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein persönlicher Stellvertreter zu wählen. Sofern der Kreistag nichts Gegenteiliges beschließt, vertreten sich die stellvertretenden Kreisausschussmitglieder einer Fraktion oder Gruppe fraktions- bzw. gruppenweise in der Reihenfolge der Liste, aus der sie gewählt wurden.
(2) § 10 erhält folgende Fassung:
(1)
unverändert
(2)
Alle Kreistags-, Kreisausschuss- und Ausschussmitglieder
haben mindestens Anspruch auf einen Regelstundensatz von 8,00 EUR, es sei denn,
dass sie ersichtlich keine Nachteile erlitten haben.
(3)
Unselbstständigen wird der tatsächlich entstandene und
nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt, höchstens jedoch 16,00 EUR je Stunde.
(4)
Selbstständige erhalten eine Verdienstausfallpauschale je
Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens
nach billigem Ermessen festgesetzt wird, höchstens jedoch 16,00 EUR je Stunde.
Sie wird montags bis freitags auf die Zeit von 8:00 Uhr bis 19:00 Uhr begrenzt.
(5)
Kreistags-, Kreisausschuss- und Ausschussmitglieder, die
einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als
20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten 8,00 EUR je Stunde. Statt des
Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung
im Haushalt ersetzt. Die Zahlung wird montags bis freitags auf die Zeit von
8:00 Uhr bis 19:00 Uhr begrenzt.
(6)
unverändert
(3) § 16 erhält folgende Fassung:
Der Kreistag
bestellt widerruflich aus den leitenden hauptamtlichen Beamten des Kreises
einen allgemeinen Vertreter des Landrats.
Abweichend davon kann der Kreistag einen allgemeinen Vertreter des Landrats für
die Dauer von acht Jahren wählen. Er führt die Amtsbezeichnung Kreisdirektor.
§ 2
Diese Satzung tritt zum 21.10.2009 in Kraft.
Sachverhalt:
Aufgrund der Änderung des § 51 KrO NRW ist es erforderlich § 9 der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss entsprechend zu ändern.
Danach besteht der Kreisausschuss aus dem Landrat und mindestens 8 und höchstens 16 Mitgliedern.
Entsprechend der Musterhauptsatzung des Landkreistages NRW werden weitere Änderungen empfohlen.
Auch wird zukünftig auf die zusätzliche Angabe von DM Beträgen verzichtet.