Betreff
Aktuelle Änderungen im Abfallrecht
Vorlage
68/1126/XVII/2022
Art
Mitteilung

Sachverhalt:

Verpackungsgesetz

Zum 01.01. und 01.07.22 treten einige Änderungen im Verpackungsgesetz (VerpG) in Kraft. Dies sind im Wesentlichen:

1.     Verbot von Plastiktüten
Ab 1.1.2022 ist es Letztvertreibern (z. B. Einzelhandel) verboten, Kunststofftragetaschen (mit oder ohne Tragegriff) mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern (0,05 mm), die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren gefüllt zu werden, in Verkehr zu bringen. Besonders dünne Einweg-Plastiktüten mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern bleiben weiterhin erlaubt, da es für sie kaum umweltfreundliche Alternativen gibt. Sie werden in der Regel für einen hygienischen Umgang mit Lebensmittel (z.B. Obst und Gemüse) verwendet.

2.     Erweiterung der Pfandpflicht auf Einweggetränkeverpackungen
Ab dem 01.01.22 sind alle Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff pfandpflichtig. Eine Übergangsfrist bis 2024 gilt für Plastikflaschen mit Milchgetränken. Auch alle Getränkedosen sind ab 01.01.22 ausnahmslos pfandpflichtig. Bereits in Verkehr gebrachte Einweg-Getränkeverpackungen dürfen noch bis längstens 1. Juli 2022 pfandfrei abverkauft werden. Bisher galt die Pfandplicht im Wesentlichen nur für Einweg-Getränkeverpackungen von Bier, Mineralwasser, Erfrischungsgetränken und alkoholhaltigen Mischgetränken. Von der Pfandpflicht ausgenommen waren bisher Milch, Wein, Spirituosen, Frucht- und Gemüsesäfte. Die Pfandpflicht gilt ausschließlich für Einwegverpackungen mit einer Füllmenge von 0,1 bis 3,0 Liter. Das Pfand beträgt 25 Cent.

3.     Ausweitung der Registrierungspflicht (ab 01.07.2022)
Die bisherige Einschränkung einer Pflichtregistrierung im Verpackungsregister „LUCID“ auf Hersteller systembeteiligungs­pflichtiger Verpackungen, welche typischerweise beim Endverbraucher anfallen, wurde aufgehoben und auf sämtliche Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen erweitert. Das bedeutet, dass sich auch die Hersteller von Service­verpackungen sowie von Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen, sondern in Industrie, Handel und Gewerbe (“B2B”), und die dort entsorgt werden, ab 1. Juli 2022 registrieren müssen. Nötig ist die einmalige Registrierung bei der Zentralen Stelle mit Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) und nationaler oder europäischer Steuernummer zur Identifikation sowie eine Aufschlüsselung der in Verkehr gebrachten Verpackungen.


Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG

1.     Entnehmbarkeit von Batterien
Ab dem 01.012022 müssen Hersteller Ihre Elektrogeräte so gestalten, dass eingebaute Batterien und Akkumulatoren mit handelsüblichem Werkzeug vom Endnutzer oder unabhängigem Fachpersonal aus Altgeräten problemlos und zerstörungsfrei entnommen werden können. Hersteller müssen außerdem Informationen dazu beifügen.

2.     Erweiterte Rücknahmepflichten (ab 01.07.22)
Derzeit sind Elektrofachgeschäften mit einer Verkaufsflächen für Elektrogeräte von mindestens 400 m² verpflichtet, Altgeräte zurückzunehmen. Ab dem 01.07.22 gilt diese Verpflichtung auch für Lebensmittelmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern (z.B. Aldi Lidl etc.), sofern diese mehrmals im Kalenderjahr Elektrogeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen.

Zudem regelt das ElektoG nun noch expliziter, dass auch bei Lieferung frei Haus in Privathaushalte eine unentgeltliche Rücknahme angeboten werden muss. Neu eingeführt wird hierzu eine Hinweispflicht des Vertreibers an den Kunden, der beim Abschluss des Kaufvertrags ausdrücklich gefragt werden muss, ob er im Zuge der Neuwaren-Anlieferung ein Altgerät abholen lassen will. Dies gilt auch für Internethändler.

3.     Erfassung von Altgeräten auch durch zertifizierte Behandlungsanlagen.
Ab dem 01.01.22 dürfen nun neben den Herstellern, Vertreibern und örE auch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen Altgeräte aus privaten Haushalten direkt erfassen.



Einwegkunststoffverbotsverordnung
Seit dem 03.07.21 gilt die genannte Verordnung, die das Inverkehrbringen bestimmter Produkte verbietet. Hierzu zählen z.B. Trinkhalme, Essbesteck, Teller, Rührstäbchen Luftballonstäbe und bestimmte Lebensmittelbehälter und Getränkebehälter aus Styropor.

 

Mit der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung werden bestimmte Kunststoffprodukte für den Endkunden zusätzlich gekennzeichnet. Dies betrifft im Besonderen Hygieneartikel, Tabakprodukte sowie Einweggetränkebecher aus Kunststoff. Die Kennzeichnung soll deutlich sichtbar angebracht werden und aus einem Piktogramm sowie einem Text („Produkt enthält Kunststoff“) bestehen. Die Vorgaben gelten ebenfalls ab dem 03.07.21., wobei eine Übergangsfrist bis zum 3. Juli 2022 gilt, in der die Hersteller nicht ablösbare Aufkleber auf den Produkten anbringen können.

Die Verordnung regelt ebenfalls, dass ab dem 3. Juli 2024 Einweggetränkebehälter aus Kunststoff nur noch in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihre Kunststoffverschlüsse und -deckel für die gesamte Nutzungsphase fest mit den Behältern verbunden sind.

 

Landesabfallgesetz (neu: Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG)
Zur Anpassung an das Kreislaufwirtschaftsrecht des Bundes und der EU erfolgte eine Änderung des Landesabfallgesetzes, die am 26.01.2022 vom Landtag beschlossen wurde und am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.

Die Änderung betrifft im Wesentlichen die Einführung der schon im Kreislaufwirtschaftsgesetz verankerten fünfstufigen Abfallhierarchie mit dem Vorrang der Vermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie des Recyclings vor der sonstigen Verwertung und der Beseitigung.

Verschärft wurden auch die Vorgaben in Bezug auf die Vermeidung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen. So müssen bei größeren Baumaßnahmen Entsorgungskonzepte erstellt werden, die Art, Menge und Verbleib der zu erwartenden Bauabfälle darstellen. Die Konzepte müssen den unteren Abfallwirtschaftsbehörden auf Verlangen vorgelegt werden.