Sachverhalt:
Bis zum 28.12.2009 ist die
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12.
Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABI. EG Nr. I 376 S. 36) -
Dienstleistungsrichtlinie (DLRL) umzusetzen. Ziel ist es, rechtliche und
administrative Hindernisse für Dienstleistungserbringer, aber auch für
-empfänger, abzubauen. Damit sollen die Niederlassung bzw. die Aufnahme und
Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat
erleichtert und der Binnenmarkt für Dienstleistungen, insbesondere für kleine
und mittlere Unternehmen, vorangebracht werden.
Gemäß Art. 6 der
europäischen Dienstleistungsrichtlinie sind sogenannte „Einheitliche
Ansprechpartner" zu bilden. Über diese können Dienstleistungserbringer
alle Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme ihrer
Dienstleistungstätigkeit erforderlich sind, abwickeln. Darüber hinaus können
hierüber auch die für die Ausübung der Dienstleistungstätigkeit erforderlichen
Genehmigungen beantragt werden.
Der Gesetzentwurf des
Gesetzes zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen
(EA-Gesetz NRW) schafft die gesetzlichen Grundlagen für die Umsetzung der
erforderlichen organisatorischen Maßnahmen der Verwaltungsvereinfachung, die im
Zusammenhang mit der Bildung der Einheitlichen Ansprechpartner (im Folgenden
EA) stehen.
Die Aufgaben der EA werden
mit diesem Gesetzentwurf den Kreisen und kreisfreien Städten zugewiesen. Die
Anzahl der EA in Nordrhein-Westfalen soll jedoch aus Gründen der Effizienz der
Aufgabenwahrnehmung auf maximal 18 beschränkt werden. Dies soll durch
freiwillige Kooperationen zwischen den Kommunen bereits bei Inkrafttreten des
Gesetzes, spätestens am 28.12.2009 erreicht sein.
Der Landrat hat in der Sitzung des Kreisausschusses am 26.08.2009 mitgeteilt, dass zur konkreten Umsetzung der Anforderungen aus der DLRL und dem EA-Gesetz NRW der Rhein-Kreis Neuss und die Stadt Mönchengladbach eine Kooperation anstreben. Bis Ende September 2009 wird eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners nach der DLRL erarbeiten, welche die Übertragung der Aufgaben auf einen der beiden Kooperationspartner und weitere Verfahrensbestandteile, wie z. B. Kostenregelungen, Abrechnungsmodalitäten und die Elektronische Verfahrensabwicklung regelt.
Ein mit der Stadt Mönchengladbach abgestimmter Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird in der Sitzung als Tischvorlage vorgelegt.