Betreff
Änderung der Entgeltordnung für die Benutzung des Gewerbeschadstoffmobils
Vorlage
68/1162/XVII/2022
Aktenzeichen
68.2-09/03
Art
Tischvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Planungs-Klimaschutz- und Umweltausschutz empfiehlt dem Kreistag folgende Änderung der Entgeltordnung für die Benutzung des Gewerbeschadstoffmobils:

 

Erste Änderung der Entgeltordnung für die Benutzung des Gewerbeschadstoffmobils

Aufgrund der §§ 5 Absatz 1, 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 31.03.2022 die folgende Änderung der „Entgeltordnung für die Benutzung des Gewerbeschadstoffmobils“ beschlossen.

 

§ 1

§ 2 Abs. 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

 

(1) Entgelte

Anfahrtspauschale inkl. 15-minütigem Aufenthalt zur Sammlung und Beförderung von Schadstoffen

47,00

EUR/Anfahrt

Zeitzuschlag für erhöhten Zeitaufwand je angefangene 10 Minuten

9,42

EUR/10 Min.

Metallemballagen mit Reststoffen

0,59

EUR/kg

Kunststoffemballagen mit Reststoffen

0,59

EUR/kg

quecksilberhaltige Rückstände

7,10

EUR/kg

Säuren

0,66

EUR/kg

Laugen

0,66

EUR/kg

Fotochemikalien

0,66

EUR/kg

Pflanzenschutzmittel

1,22

EUR/kg

Altmedikamente

0,39

EUR/kg

Altöl

0,61

EUR/kg

PCB-Kleinkondensatoren

1,51

EUR/kg

ölhaltige Mischabfälle

0,39

EUR/kg

Lösungsmittel

0,61

EUR/kg

Altlacke, Altfarben

0,61

EUR/kg

Dispersionsfarben

0,32

EUR/kg

Labor- und Chemikalienreste (org.)

1,51

EUR/kg

Labor- und Chemikalienreste (anorg.)

1,51

EUR/kg

Spraydosen

1,36

EUR/kg

Nicht identifizierbare Problemabfälle

6,00

EUR/kg

Abfälle aus Arztpraxen - nicht infektiös - in einem Behälter mit einem Fassungsvermögen von 30 l oder vergleichbar

9,90

EUR/Behälter

Abfälle aus Arztpraxen - nicht infektiös - in einem Behälter mit einem Fassungsvermögen von 50 l oder vergleichbar

12,00

EUR/Behälter

 

§ 2

Diese Änderung der Entgeltordnung tritt zum 01.04.2022 in Kraft.

 


Sachverhalt:

§ 5 Abs. 3 Landesabfallgesetz NRW lautet wie folgt:

„(3) Abfälle aus Haushaltungen, die wegen ihres Schadstoffgehalts zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen, hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger getrennt zu entsorgen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können.“

Im Land NRW sind die Kreise und die kreisangehörigen Kommunen gemeinsam öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Die Kommunen sammeln die Abfälle ein und transportieren sie zu den Entsorgungsanlagen der Kreise. Die Kreise übernehmen die weitere Entsorgung. Im Falle der Entsorgung von schadstoffhaltigen Abfällen haben die kreisangehörigen Kommunen (bis auf Korschenbroich) ihre Einsammelpflichten in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung aus dem Jahr 2003 aus praktischen und wirtschaftlichen Erwägungen auf den Kreis übertragen. Der Kreis bietet zur ordnungsgemäßen Schadstoffentsorgung folgende Erfassungssysteme an:

  • Ein Schadstoffmobil für Haushalte, das nach einem festgelegten Einsatzplan regelmäßig  an bestimmten Standorten bereit steht. Dort können jeweils bis zu 20 kg schadstoffhaltige Abfälle kostenlos abgegeben werden. Die kreisangehörigen Kommunen zahlen an den Kreis für die Bereitstellung des Schadstoffmobils eine Gebühr von 0,60 EUR je Einwohner und Jahr. Im Jahr 2020 wurden über das Haushaltsschadstoffmobil 260 t schadstoffhaltige Abfälle erfasst.
  • Die Kleinanlieferstellen Neuss-Grefrath und Grevenbroich-Neuenhausen. Dort können Privatpersonen und Gewerbetreibende bis zu 200 kg bzw. 1 Kubikmeter Abfälle abgeben und zusätzlich auch 20 kg schadstoffhaltige Abfälle. Bei der Anlieferung wird eine Gebühr von 10 EUR fällig. Im Jahr 2020 wurden über die beiden Kleinanlieferstationen 299 t schadstoffhaltige Abfälle erfasst.
  • Ein Gewerbe-Schadstoffmobil, das auf Anforderung bei den einzelnen Gewerbetreibenden vorbei kommt und bis zu 800 kg schadstoffhaltige Abfälle abholt. Die einzelnen Abfälle werden bei der Abholung verwogen und für die einzelnen Abfallarten werden verschiedene Entgelte gefordert. Die Entgelte decken die Hälfte der Kosten des Gewerbeschadstoffmobils, die andere Hälfte trägt der Kreis. Im Jahr 2020 wurden über das Gewerbeschadstoffmobil 29 t schadstoffhaltige Abfälle erfasst.

Das Gewerbeschadstoffmobil ist eine wichtige Ergänzung, es ist aber hinsichtlich Abfallmenge und Umsatz den beiden anderen Erfassungssystemen untergeordnet. Soweit die Kosten der Schadstoffentsorgung nicht durch die beschriebenen Gebühren und Entgelte gedeckt werden können, werden die restlichen Kosten bei der Kalkulation der Restabfallgebühr berücksichtigt.

Der Kreis betreibt das Gewerbeschadstoffmobil nicht selbst, der Betrieb erfolgt nach einer Ausschreibung durch Unternehmen der gewerblichen Entsorgungswirtschaft im Auftrag des Kreises.

Der aktuelle Auftrag zum Betrieb des Gewerbeschadstoffmobils läuft aus und musste neu ausgeschrieben werden. Eine Beschlussfassung zur neuen Auftragsvergabe findet sich im nicht-öffentlichen Teil dieser Sitzung.

Als Ergebnis der neuen Ausschreibung werden die Kosten für den Betrieb des Gewerbeschadstoffmobils und die Entsorgung der erfassten Schadstoffe ab dem 01.04.2022 erheblich ansteigen. Ein solcher Kostenanstieg war auch schon bei den letzten Ausschreibungen zum Haushalts-Schadstoffmobil und zur Schadstoffentsorgung an den Kleinanlieferstationen zu beobachten. Leider haben sich die Kosten der Schadstoffentsorgung offensichtlich seit der letzten Ausschreibung zum Gewerbeschadstoffmobil im Jahr 2015 erheblich verteuert.

Mit der Erhöhung der Kosten ab dem 01.04.2022 ist auch über eine Anhebung der von den Nutzern des Gewerbeschadstoffmobils zu zahlenden Entgelte zu entscheiden. Wenn der Ansatz beibehalten wird, wonach die Nutzer des Gewerbeschadstoffmobils für 50% der Kosten aufkommen, ergeben sich die folgenden Änderungen der Entgelte:

Entgelte Anfahrt

Entgelt
aktuell

Entgelt
ab 01.04.2022

 

Anfahrtspauschale inkl. 15-minütigem Aufenthalt zur Sammlung und Beförderung von Schadstoffen

26,00

47,00

EUR/Anfahrt

Zeitzuschlag für erhöhten Zeitaufwand je angefangene 10 Minuten

6,50

9,42

EUR/10 Min.

Entsorgung von Schadstoffen

 

Metallemballagen mit Reststoffen

0,41

0,59

EUR/kg

Kunststoffemballagen mit Reststoffen

0,41

0,59

EUR/kg

quecksilberhaltige Rückstände

4,95

7,10

EUR/kg

Säuren

0,43

0,66

EUR/kg

Laugen

0,43

0,66

EUR/kg

Fotochemikalien

0,43

0,66

EUR/kg

Pflanzenschutzmittel

0,85

1,22

EUR/kg

Altmedikamente

0,28

0,39

EUR/kg

Altöl

0,43

0,61

EUR/kg

PCB-Kleinkondensatoren

1,05

1,51

EUR/kg

ölhaltige Mischabfälle

0,28

0,39

EUR/kg

Lösungsmittel

0,43

0,61

EUR/kg

Altlacke, Altfarben

0,43

0,61

EUR/kg

Dispersionsfarben

0,22

0,32

EUR/kg

Labor- und Chemikalienreste (organisch)

1,05

1,51

EUR/kg

Labor- und Chemikalienreste (anorganisch)

1,05

1,51

EUR/kg

Spraydosen

0,95

1,36

EUR/kg

Nicht identifizierbare Problemabfälle

1,05

6,00

EUR/kg

Abfälle aus Arztpraxen - nicht infektiös - in einem Behälter mit einem Fassungsvermögen von 30 l oder vergleichbar

3,00

9,90

EUR/
Behälter

Abfälle aus Arztpraxen - nicht infektiös - in einem Behälter mit einem Fassungsvermögen von 50 l oder vergleichbar

3,90

12,00

EUR/
Behälter

 

Der nachfolgende Beschlussvorschlag erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der Kreisausschuss die Vergabe des Auftrags zum Betrieb des Gewerbeschadstoffmobils wie vorgeschlagen vergibt.