Betreff
Nichtprüfungsgrenze im Rahmen der aktuellen Beurteilung der Angemessenheit von Heizkosten
Vorlage
50/1191/XVII/2022
Art
Mitteilung

Sachverhalt:

Mit Rundverfügung 02/2022 wurde um Beachtung der neuen Mietobergrenzen zum 01.01.2022 gebeten. Bezogen auf die warmen Betriebskosten sah die Rundverfügung vor, dass die einschlägigen Werte des Heizkostenspiegels für Deutschland - in der aktuellen Fassung – angewandt werden. Dabei sollte der Wert unter der Kategorie „zu hoch“ als Nichtprüfungsgrenze angesetzt werden. Zuvor war ebenfalls jeweils der aktuelle bundesweite Heizspiegel als Grundlage für die Nichtprüfungsgrenze herangezogen worden.

 

Vor dem Hintergrund der Problematik der aktuell stetig steigenden Heizkosten sieht die Rundverfügung 05/2022 im Einklang mit den entsprechenden Ausführungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) nunmehr vor, dass für die Frage der Angemessenheit der Heizkosten nicht länger auf die Ölpreise je Liter oder die Gaspreise je Kubikmeter abzustellen ist. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die im bundesweiten Heizspiegel ausgewiesenen Werte nicht die aktuelle erhebliche Preissteigerung wiederspiegeln.

 

Daher sind künftig Heizungskosten dann als angemessen anzusehen, wenn der Verbrauch weitgehend unverändert geblieben ist und der höhere Bedarf allein auf gestiegene Preise zurückzuführen ist. Unter „weitgehend unverändert“ ist ein gegenüber dem letzten Abrechnungsjahr gestiegener Verbrauch von bis zu 10 % (Orientierungswert) zu verstehen. Es ist beabsichtigt für die Zukunft den durchschnittlichen Verbrauch im Kreisgebiet ermitteln zu lassen, um kommunalscharfe belastbare Werte zugrunde legen zu können.

 

Darüber hinaus ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung auch ein erhöhter Energiemengenverbrauch als angemessen zu berücksichtigen, wenn dieser nachvollziehbar begründet werden kann. Dies gilt sowohl für die monatlichen Vorauszahlungen als auch für Nachzahlungen aus dem vorangegangenen Abrechnungsjahr.