Betreff
Mitteilung der Verwaltung über die Änderung des LNatSchG NRW 2022
Vorlage
68/1202/XVII/2022
Aktenzeichen
68.4-00.02
Art
Mitteilung

Sachverhalt:

 

Durch Gesetz vom 01.02.2022 wurde das Landesnaturschutzgesetz NRW mit Wirkung ab 19.02.2022 (§ 34 Abs. 4 - landesweites Kompensationsflächenverzeichnis -  ab 19.08.2022) geändert. Das Änderungsgesetz und seine Begründung sind als Anlage zu dieser Mitteilung im Informationsportal abrufbar.

 

Wesentliche Inhalte der Änderung:

 

§ 2 Abs. 7 LNatSchG NRW

 

Verstärkte Verpflichtung zur Schaffung bzw. Erhöhung des ökologischen wertes von Flächen der öffentlichen Hand, namentlich auch Verkehrsbegleitgrün.

 

§ 31 Abs. 1 und Abs. 6-9 LNatSchG NRW

 

Möglichst weitgehende Reduzierung der Flächeninanspruchnahme für Kompensationsmaßnahmen durch Inanspruchnahme von Ökokonten, Flächenaufwertungen, Entsiegelungen, Vernetzungen, aufwertende Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen und produktionsintegrierte Maßnahmen unter Beachtung des Funktionsbezugs sowie Berücksichtigung von Flächenaufwertungen bei Deich-Rückverlegungen.

 

§ 34 Abs. 1 und Abs. 4 LNatSchG NRW

 

Mitteilungspflicht für Kommunen über Ausgleichsmaßnahmen aus der Bauleitplanung an die Unteren Naturschutzbehörden zur Aufnahme in das Kompensationsverzeichnis (nur => 500 qm).

 

Veröffentlichung der landesweiten Verzeichnisse über Kompensationsmaßnahmen und Ersatzgeldverwendung durch das LANUV NRW im Internet nach Bereitstellung einer landesweit einheitlichen Informationstechnik.

 

§ 75 Abs. 1 LNatSchG NRW

 

Einführung einer Frist zur Stellungnahme des Naturschutzbeirates über einen Beiratswiderspruch von höchstens 6 Wochen. Unterrichtungspflicht der Unteren Naturschutzbehörde gegenüber der Höheren Naturschutzbehörde über einen Widerspruch. Abschließende Entscheidung der Vertretungskörperschaft / des beauftragten Ausschusses über den Beiratswiderspruch. Wegfall des Widerspruchsrechts des Beirates bei beabsichtigten Ausnahmen.