Sachverhalt:
Durch Gesetz vom 01.02.2022 wurde das Landesnaturschutzgesetz NRW mit Wirkung ab 19.02.2022 (§ 34 Abs. 4 - landesweites Kompensationsflächenverzeichnis - ab 19.08.2022) geändert. Das Änderungsgesetz und seine Begründung sind als Anlage zu dieser Mitteilung im Informationsportal abrufbar.
Wesentliche Inhalte der Änderung:
§ 2 Abs. 7 LNatSchG
NRW
Verstärkte Verpflichtung zur Schaffung bzw. Erhöhung des ökologischen wertes von Flächen der öffentlichen Hand, namentlich auch Verkehrsbegleitgrün.
§ 31 Abs. 1 und
Abs. 6-9 LNatSchG NRW
Möglichst weitgehende Reduzierung der Flächeninanspruchnahme für Kompensationsmaßnahmen durch Inanspruchnahme von Ökokonten, Flächenaufwertungen, Entsiegelungen, Vernetzungen, aufwertende Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen und produktionsintegrierte Maßnahmen unter Beachtung des Funktionsbezugs sowie Berücksichtigung von Flächenaufwertungen bei Deich-Rückverlegungen.
§ 34 Abs. 1 und
Abs. 4 LNatSchG NRW
Mitteilungspflicht für Kommunen über Ausgleichsmaßnahmen aus der Bauleitplanung an die Unteren Naturschutzbehörden zur Aufnahme in das Kompensationsverzeichnis (nur => 500 qm).
Veröffentlichung der landesweiten Verzeichnisse über Kompensationsmaßnahmen und Ersatzgeldverwendung durch das LANUV NRW im Internet nach Bereitstellung einer landesweit einheitlichen Informationstechnik.
§ 75 Abs. 1
LNatSchG NRW
Einführung einer Frist zur Stellungnahme des Naturschutzbeirates über einen Beiratswiderspruch von höchstens 6 Wochen. Unterrichtungspflicht der Unteren Naturschutzbehörde gegenüber der Höheren Naturschutzbehörde über einen Widerspruch. Abschließende Entscheidung der Vertretungskörperschaft / des beauftragten Ausschusses über den Beiratswiderspruch. Wegfall des Widerspruchsrechts des Beirates bei beabsichtigten Ausnahmen.