Sachverhalt:
Durch das
Steueränderungsgesetz 2015 wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) neu gefasst. § 2 Abs. 3
UStG wurde aufgehoben und § 2b UStG neu in das Umsatzsteuergesetz eingeführt.
Hintergrund für diese neue Regelung ist die Anpassung nationaler steuerlicher
Regelungen an europäische Vorgaben, in deren Folge die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft
von jPöR grundsätzlich neu regelt. Der bislang maßgebliche Grundsatz der
Besteuerung jPöR im Rahmen der Betriebe gewerblicher Art wurde einem
grundsätzlichen Systemwechsel unterzogen. Dies hat erhebliche Auswirkungen für
die Umsatzbesteuerung der jPöR insgesamt, die mit erheblichem Mehraufwand von
dem Kommunen umzusetzen sind.
Die Änderungen sind am 01.01.2019 in Kraft getreten.
Die Neuregelung
wurde von einer Übergangsregelung in § 27 Absatz 22 UStG begleitet, auf deren
Grundlage eine jPöR dem Finanzamt gegenüber erklären konnte, das bisher
geltende Recht für sämtliche vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen
weiterhin anzuwenden.
Zu der Neuregelung
wurde im Finanzausschuss vom 26.09.2016 berichtet und zugestimmt, dass von der
Übergangsregelung Gebrauch gemacht wird und eine entsprechende Optionserklärung
gegenüber dem Finanzamt abgegeben wird. Die Optionserklärung wurde am
19.10.2016 an das Finanzamt erklärt.
Durch das Corona –
Steuerhilfegesetz vom 28.05.2020 wurde die bisherige Übergangsregelung zu
§ 2b UStG in § 27 Abs. 22 UStG bis zum
31.12.2022 verlängert.
Somit ist die
Regelung des § 2b UStG nunmehr ab dem 01.01.2023 anzuwenden.
Im Zusammenhang
mit der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand, die zu einer
erweiterten Umsatzbesteuerung der Kommunen führt, wird auch die Einführung
eines Tax Compliance Management Systems (TCMS) für erforderlich erachtet.
Vor diesem
Hintergrund wird zu dem Sachstand zu §2b UStG und zur Einführung eines Tax
Compliance Management System beim Rhein-Kreis Neuss wie folgt berichtet:
·
Der
Rhein-Kreis Neuss wird bei den Fragen zu § 2b UStG und der Einführung eines
TCMS vom einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
unterstützt.
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Die
vertraglichen Regelungen in der gesamten Kreisverwaltung wurden in einer
Datenbank aufgenommen und ausgewertet, um so alle steuerlich relevanten
Bereiche zu ermitteln.
Alle neuen vertraglichen Regelungen sind nach einer Verfügung des Landrates vor
dem Abschluss Amt 20 zur steuerlichen Prüfung vorzulegen.
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Die
Erträge des Kreishaushaltes wurden auf ihre steuerliche Relevanz überprüft.
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Eine
Dienstanweisung zu den Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Steuerrecht und zum
steuerlichen Kontrollsystem wurde erlassen und ist seit dem 01.01.2022 in
Kraft.
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Die
Ansprechpartner in den Fachämtern wurden in einer Online Schulung am 25. und
26.01.2022 über die Thematik informiert und geschult. Eine weitere Schulung
wird am 29. und 30.03.2022 stattfinden.
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Einzelgespräche
der Fachämter mit einem Vertreter der Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft sind für den 25. und 26.04.2022 terminiert. In
diesen Gesprächen werden die ab dem 01.01.2023 neuen steuerlichen Sachverhalte
besprochen und die weitere Vorgehensweise abgestimmt.
· In der Finanzsoftware können die steuerlichen Sachverhalte grundsätzlich abgebildet werden. Hierzu sind die ersten Gespräche mit der ITK Rheinland für Anfang April 2022 geplant.