Betreff
Sachstand zur Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand - § 2 b Umsatzsteuergesetz
Vorlage
20/1218/XVII/2022
Art
Bericht

Sachverhalt:

Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) neu gefasst. § 2 Abs. 3 UStG wurde aufgehoben und § 2b UStG neu in das Umsatzsteuergesetz eingeführt.
Hintergrund für diese neue Regelung ist die Anpassung nationaler steuerlicher Regelungen an europäische Vorgaben, in deren Folge die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft von jPöR grundsätzlich neu regelt. Der bislang maßgebliche Grundsatz der Besteuerung jPöR im Rahmen der Betriebe gewerblicher Art wurde einem grundsätzlichen Systemwechsel unterzogen. Dies hat erhebliche Auswirkungen für die Umsatzbesteuerung der jPöR insgesamt, die mit erheblichem Mehraufwand von dem Kommunen umzusetzen sind.
Die Änderungen sind am 01.01.2019 in Kraft getreten.

Die Neuregelung wurde von einer Übergangsregelung in § 27 Absatz 22 UStG begleitet, auf deren Grundlage eine jPöR dem Finanzamt gegenüber erklären konnte, das bisher geltende Recht für sämtliche vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anzuwenden.

Zu der Neuregelung wurde im Finanzausschuss vom 26.09.2016 berichtet und zugestimmt, dass von der Übergangsregelung Gebrauch gemacht wird und eine entsprechende Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben wird. Die Optionserklärung wurde am 19.10.2016 an das Finanzamt erklärt.

Durch das Corona – Steuerhilfegesetz vom 28.05.2020 wurde die bisherige Übergangsregelung zu §  2b UStG in § 27 Abs. 22 UStG bis zum 31.12.2022 verlängert.

Somit ist die Regelung des § 2b UStG nunmehr ab dem 01.01.2023 anzuwenden.

Im Zusammenhang mit der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand, die zu einer erweiterten Umsatzbesteuerung der Kommunen führt, wird auch die Einführung eines Tax Compliance Management Systems (TCMS) für erforderlich erachtet.

Vor diesem Hintergrund wird zu dem Sachstand zu §2b UStG und zur Einführung eines Tax Compliance Management System beim Rhein-Kreis Neuss wie folgt berichtet:

·      Der Rhein-Kreis Neuss wird bei den Fragen zu § 2b UStG und der Einführung eines TCMS vom einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft unterstützt.

·      Die vertraglichen Regelungen in der gesamten Kreisverwaltung wurden in einer Datenbank aufgenommen und ausgewertet, um so alle steuerlich relevanten Bereiche zu ermitteln.
Alle neuen vertraglichen Regelungen sind nach einer Verfügung des Landrates vor dem Abschluss Amt 20 zur steuerlichen Prüfung vorzulegen.

·      Die Erträge des Kreishaushaltes wurden auf ihre steuerliche Relevanz überprüft.

·      Eine Dienstanweisung zu den Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Steuerrecht und zum steuerlichen Kontrollsystem wurde erlassen und ist seit dem 01.01.2022 in Kraft.

·      Die Ansprechpartner in den Fachämtern wurden in einer Online Schulung am 25. und 26.01.2022 über die Thematik informiert und geschult. Eine weitere Schulung wird am 29. und 30.03.2022 stattfinden.

·      Einzelgespräche der Fachämter mit einem Vertreter der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sind für den 25. und 26.04.2022 terminiert. In diesen Gesprächen werden die ab dem 01.01.2023 neuen steuerlichen Sachverhalte besprochen und die weitere Vorgehensweise abgestimmt.

·      In der Finanzsoftware können die steuerlichen Sachverhalte grundsätzlich abgebildet werden. Hierzu sind die ersten Gespräche mit der ITK Rheinland für Anfang April 2022 geplant.