Beschlussempfehlung:
Der Kreistag
beschließt, den im Beteiligungsverfahren vorgetragenen Einwendungen der Städte
und der Gemeinde, soweit ihnen in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses
entsprochen wurde, zu folgen. Im Übrigen wird ihnen nicht gefolgt.
Sachverhalt:
Gemäß
§ 55 Abs. 1 KrO NRW erfolgt die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen Städten und
der Gemeinde. Das Benehmen ist 6 Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der
Haushaltssatzung einzuleiten.
1.
Das
Verfahren zur Benehmensherstellung wurde auf der Bürgermeisterkonferenz am
03.11.2021 eingeleitet. Gemäß § 55 Abs. 2 KrO NRW sind Stellungnahmen der
kreisangehörigen Städte und Gemeinde im
Rahmen der Benehmensherstellung dem Kreistag zur Kenntnis zu geben.
2.
Gemäß §
55 Abs. 2 Satz 2 KrO NRW ist den kreisangehörigen Gemeinden zudem vor
Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen in öffentlicher
Sitzung Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
In der Sitzung des Finanzausschusses am 15.03.2022 bestand für die Gemeinden
Gelegenheit zur Anhörung und Stellungnahme.
3.
Die
Bürgermeisterin und die Bürgermeister der Städte und der Gemeinde haben mit
Schreiben vom 01.03.2022 zur Erhebung der Kreisumlage im Haushaltsjahr 2022
Stellung genommen (siehe Anlage).
Mit Schreiben vom 11.03.2022 erfolgte die Stellungnahme des Kreises
rechtzeitig vor der Finanzausschusssitzung (siehe Anlage).
4.
Die
Entscheidungen über die Haushaltssatzung, insbesondere die Gestaltung der
Hebesätze erfolgt unter Berücksichtigung der Finanzlage der Städte und der
Gemeinde im Rhein-Kreis Neuss.
Die nachfolgenden Übersichten stellen die Finanzsituation der Kommunen im
Zeitvergleich und im Hinblick auf die Ergebnisse der Auswirkungen des
Gemeindefinanzierungsgesetzes des Landes dar. Insgesamt hat sich die
finanzielle Lage der kreisangehörigen Städte und Gemeinde positiv entwickelt.
Im Einzelnen:
a) Umlagegrundlagen
In 2022 steigen die Umlagegrundlagen mit annähernd 5,9 Mio. € um 0,76 % und erreichen einen neuen Höchstwert (2018 war durch Sondereinflüsse geprägt), der für eine gute Ausstattung der Städte und Gemeinde sorgt.
b) Steuerkraft
Trotz Ausgleichszuweisungen nach § 2 Gewerbesteuerausgleichsgesetz NRW (GewST-AusgleisG NRW) sinkt die Steuerkraft um rd. 3,85 Mio. € und somit um 0,52 %.
c) Schlüsselzuweisungen
Die Schlüsselzuweisungen erreichen mit einer Steigerung um 37,38 % (9,7 Mio. €) einen Höchststand.
Der Rhein-Kreises Neuss erhält rd. 57,8 Mio. Schlüsselzuweisungen und somit 11,5 € Mio. € mehr als 2021.
d) Allgemeine
Investitionspauschale
Mit 4,22% erfährt die Allgemeine Investitionspauschale eine leicht überproportionale Erhöhung und steigt um 933 T. € auf 23,06 Mio. €.
e) Aufwands-/Unterhaltungspauschale (neu ab 2019)
Durch die vollständige Tilgung der Verbindlichkeiten des Sondervermögens zur Umsetzung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland konnte die Aufwands-/Unterhaltungspauschale um die nicht mehr zu leistende Tilgung i.H.v. 30 Mio. € auf insgesamt 170 Mio. € erhöht werden.
Dies spiegelt sich in der überproportionalen Erhöhung der finanzkraftunabhängigen und somit nicht umlagewirksamen Pauschale um 21,56 % und einem neuen Höchststand wider.
Der Kreis erhält weiterhin keine Aufwands-/Unterhaltspauschale und muss den Unterhaltungsaufwand für das Anlagevermögen aus allgemeinen Finanzmitteln realisieren.
f) Sportpauschale
Die lediglich den Kommunen
und nicht den Kreisen gewährte Sportpauschale steigt mit 4,14 % um 61.372 €.
g) Klima- und Forstpauschale
(neu ab 2022)
Aufgrund der großflächigen
Extremwetterereignisse (Dürre, Sturm, Borkenkäferbefall) und der damit
verbundenen Beeinträchtigung der kommunalen Waldinfrastruktur erhalten die
Kommunen ab 2022 als neue Zuweisung eigener Art eine Klima- und
Forstpauschale. Auch hier
bleiben die Kreise unberücksichtigt.
h) Schul-/Bildungspauschale
Mit einer Steigerung von knapp über 5 % erhalten die Kommunen annähernd 757 T. € mehr Schul-/Bildungspauschale. Die dem Kreis gewährte Schul-/Bildungspauschale beläuft sich weiterhin auf 2,9 Mio. €.
i) Hebesätze Gewerbesteuer
Hebesätze Grundsteuer B
Bei den Hebesätzen der Gewerbesteuersätze gibt es zum Jahr 2021 keinerlei Veränderungen.
Die Hebesätze der Grundsteuer B weisen drei Veränderungen (Erhöhungen) zum Jahr 2021 auf. Die Erhöhung der Hebesätze liegt zwischen 40% und 64%.
j) HSK/HSP (Stärkungspakt)
Von den acht kreisangehörigen Städten und der Gemeinde hat weiterhin eine Kommune ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, eine Kommune nimmt auch in 2022 am Stärkungspakt teil.
k) Allgemeine Rücklage und Ausgleichsrücklage
Die Entwicklung des
Eigenkaiptals spricht weiterhin für eine konstant gute hauswirtschaftliche
Situation der Kommunen in den letzten Haushaltsjahren, wobei die Stadt
Grevenbroich seit Jahren über keine Ausgleichsrücklage verfügt.
Bei der Allgemeinen Rücklage
verbleibt es, bis auf die der Stadt Grevenbroich (-3,4 Mio. €), bei den Werten von 2021.
Da nicht alle Haushaltsdaten
vorlagen, erfolgte die Aufstellung „Allgemeine Rücklage und Ausgleichsrücklage“
auf folgender Datenbasis:
l) Ergebnisfehlbeträge/Ergebnisüberschüsse in Mio. €
* vorläufiges Rechnungsergebnis
Das sog.
Benehmensverfahren dient dazu, dass der Kreistag seine Haushaltsentscheidungen
unter besonderer Berücksichtigung der Finanzlage der kreisangehörigen Kommunen
trifft. Wie bereits in der Finanzausschusssitzung am 15.03.2022 festgehalten,
wurde den Forderungen der Städte und der Gemeinde im Wesentlichen entsprochen.
Dem Hinweis, eine
„belastungsärmere“ Veranschlagung vorzusehen, wurde durch die 1. Änderungsliste bereits Rechnung
getragen.
Die Kreisumlage für 2022 wird über die Vorgabe von 34,56 v.H aus
den Beratungen zum Vorjahreshaushalt hinaus auf 32,0 v.H. abgesenkt. Die Zahllast sinkt um 17,8 Mio. EUR. Damit wird einer wesentlichen
Forderung, den vorläufigen Jahresüberschuss 2021 an die Kommunen zurück zu
führen, nachgekommen.
Ein weiteres von den
Kommunen reklamiertes Entlastungspotential fand ebenfalls Eingang in den
Haushalt. So wird – basierend auf den Ergebnissen des Jahres 2019 - eine
Gewinnausschüttung der Sparkasse Neuss von 870.000 EUR geplant.
Wie bereits für das Haushaltsjahr 2021 beschlossen und von Landrat
Petrauschke in seiner Stellungnahme an die Städte und Gemeinde vom 11.03.2022
favorisiert, wird dem Kreistag empfohlen, Überschüsse aus 2022 wieder über eine
Absenkung bzw. geringere Anhebung der
Kreisumlage 2023 an die Kommunen auszukehren.