Betreff
Errichtung eines Offenstalls zur Pflegebeweidung im Naturschutzgebiet Wahler Berg / Hannepützheide
Vorlage
68/1306/XVII/2022
Aktenzeichen
68.4-40.01-1-033-22
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Naturschutzbeirat erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Errichtung eines Offenstalls zur Pflegebeweidung im Naturschutzgebiet 6.2.1.2 „Wahler Berg / Hannepützheide  und Martinsee“ durch die Biologische Station im Rhein-Kreis Neuss.


Sachverhalt:

Die Biologische Station im Rhein-Kreis Neuss betreut u. a. auch das Naturschutzgebiet 6.2.1.2 „Wahler Berg, Hannepützheide und Martinsee“ nach dem Landschaftsplan II - Dormagen - des Rhein-Kreises Neuss. Im Rahmen dieser Betreuung sollen Flächen im Bereich Hannepützheide mit Schafen, Ziegen und ggfs. Eseln extensiv beweidet werden, um die Entwicklung von Heide- und Sandtrockenrasen zu erreichen, zu fördern und zu erhalten. Dies entspricht dem Schutzzweck des Gebietes.

 

Als Witterungsschutz für die Weidetiere soll ein offener Unterstand mit den Maßen 5 x 3 m aus Eichen-Kanthölzer und einer Verschalung (1,40 m hoch) aus Lärche mit Pultdach errichtet werden. Der Offenstall garantiert ein freies Ein- und Auswechseln der Tiere. Die Befestigung der Pfosten im Boden erfolgt über Hülsen oder Fundamentsteine (Sandstein).

 

Der Witterungsschutz für die Weidetiere ist erforderlich und begegnet seitens der Unteren Naturschutzbehörde keinen Bedenken. Erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft erfolgen nicht.

 

Gleichwohl gilt die Errichtung der baulichen Anlage nach § 30 Abs. 1 LNatSchG NRW als Eingriff in Natur und Landschaft und Bedarf der Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG von dem Bauverbot im Naturschutzgebiet sowie der naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung nach § 17 Abs. 3 BNatSchG.

 

Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde kann die beantragte Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der zielgerichteten Entwicklung der Sandmagerrasen, Silikattrockenrasen und trockenen Heideflächen und deren Schutz vor Verbuschung gewährt werden. Bedenken gegen die Erteilung der erforderlichen Eingriffsgenehmigung gem. § 17 Abs. 3 BNatSchG bestehen ebenfalls nicht. Kompensationsmaßnahmen i. S. d. § 15 BNatSchG sind nicht erforderlich.

 

Der Naturschutzbeirat wird um Entscheidung über sein Widerspruchsrecht gem. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW gebeten.