Betreff
Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten gemäß § 48 KiBiz
Vorlage
51/1394/XVII/2022
Art
Bericht

Beschlussvorschlag:

Folgende Kindertageseinrichtungen werden im Kindergartenjahr 2022/2023 mit den genannten Beträgen gemäß § 48 KiBiz gefördert:

 

Kindertageseinrichtung

Förderung

in Jüchen:

Kindertagesstätte „Sausewind“ der Stadt Jüchen in Hochneukirch

74.668 Euro

Kindertagesstätte „Villa Kunterbunt“ Jüchen, Steinstraße

16.957 Euro

in Korschenbroich:

Städtische Kindertageseinrichtung Am Hallenbad, Kleinenbroich

16.957 Euro

Städtisches Integratives Familienzentrum Herrenshoff

16.957 Euro

Städtisches Familienzentrum Pesch, Donatusstraße

43.645 Euro

Städtische Kindertageseinrichtung Auf den Kempen, Kleinenbroich

16.957 Euro

Städtisches Integratives Familienzentrum Am Kerper Weiher, Glehn

16.957 Euro

Städtische Kindertageseinrichtung Schulstraße, Glehn

84.359 Euro

gesamt

287.457 Euro

 

 

Die Mittel sind im Haushalt 2022 im Produktplan 060 361 010 eingeplant.

 


Sachverhalt:

Das Land Nordrhein-Westfalen stellt im Kindergartenjahr 2022/2023 einen Betrag von 80 Millionen Euro landesweit zur finanziellen Förderung von kind- und bedarfsgerechten, familienunterstützenden Angeboten in der Kindertagesbetreuung zur Verfügung. Ein Katalog möglicher Voraussetzungen zur Förderung ist in § 48 Abs. 1 KiBiz genannt.

 

㤠48

Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten

(1) Das Land gewährt jedem Jugendamt einen pauschalierten Zuschuss für die Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung. Im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entscheidet das Jugendamt auf Basis der örtlichen Bedarfslage, welche Angebote in die Förderung zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten aufgenommen werden. Die Bezuschussung dient der finanziellen Förderung von kind- und bedarfsgerechten, familienunterstützenden Angeboten in der Kindertagesbetreuung, wie

 

1.    Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen, die über eine Öffnungszeit von wöchentlich 47 Stunden hinausgehen,

2.    Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen an Wochenend- und Feiertagen,

3.    Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr,

4.    bis zu 15 der Öffnungstage im Kindergartenjahr für Kindertageseinrichtungen, die nur 15 Öffnungstage oder weniger jährlich schließen,

5.    zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise kurzfristig erhöhten Bedarf der Familien und Notfallangebote sowie

6. ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Absatz 1.

 

 

Die Mittel werden per Schlüsselzuweisung verteilt. Das Kreisjugendamt erhält einen Betrag in Höhe von 342.400 Euro. Dieser Betrag ist gemäß § 48 Abs. 3 KiBiz vom Jugendamt um 25 % zu erhöhen. Insgesamt könnten somit 428.000 Euro an die Träger der Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen weitergeleitet und bewilligt werden. Im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entscheidet das Jugendamt auf Basis der örtlichen Bedarfslage, welche Angebote in die Förderung zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten aufgenommen werden.

Die Bedarfslage im Jugendamtsbezirk des Kreisjugendamtes wird von mehreren Faktoren beeinflusst:

 

  1. Kindertagespflege

In den drei Kommunen im Zuständigkeitsbereich stehen Kindertagespflegepersonen grundsätzlich für die Betreuung von Kindern im Rahmen des § 48 KiBiz zur Verfügung. Sollten sie aufgrund der Bedarfslage der Eltern Kinder in diesem Rahmen betreuen, so werden sie nach Maßgabe der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom 30.04.2020 mit den zur Verfügung stehenden Mitteln gefördert. Im Bereich der Kindertagespflege entstehen deshalb keine Finanzierungslücken, die durch die Mittel des § 48 KiBiz aufgefangen werden könnten.

 

  1. Aktuelle Situation in den Kindertageseinrichtungen

Aufgrund der angespannten personellen Situation in vielen Kindertageseinrichtungen und der allgemein schwierigen Situation, bedingt durch die Corona-Pandemie, sind viele Träger nicht in der Lage, die Betreuungszeiten in ihren Kindertageseinrichtungen im Sinne des § 48 KiBiz zu flexibilisieren oder zu erweitern.

 

  1. Meldungen der Träger

Die Träger der Kindertageseinrichtungen haben die für das Kindergartenjahr 2022/23 relevanten Daten zum Kriterienkatalog des § 48 KiBiz gemeldet. Die Öffnungszeiten und Schließtage der einzelnen Kindertageseinrichtungen, die für eine Förderung in Frage kommen, sind in der Anlage zum Tagesordnungspunkt zusammengefasst. Die Tabelle ist um die daraus resultierenden Fördermöglichkeiten ergänzt.

Darüber hinaus bietet keine Kindertageseinrichtung im Jugendamtsbezirk Öffnungszeiten an Wochenend- und Feiertagen (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 KiBiz) oder zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise kurzfristig erhöhten Bedarf der Familien oder für Notfallangebote (§ 48 Abs. 1 Nr. 5 KiBiz) an. So dass sich zu diesen Punkten keine Fördermöglichkeiten ergeben.

 

  1. Bemessungsgrundlagen

§ 48 KiBiz nennt keine Vorgaben zur Ermittlung der Höhe der Förderung. Daher sind die Bemessungsgrundlagen örtlich festzulegen. Der Beschlussempfehlung liegen folgende Kriterien zu Grunde:

·         gefördert werden die durch das Angebot entstehenden Personalkosten

·         die Höhe der Personalkosten bemisst sich nach Entgeltgruppe S 8a, Endstufe, einschließlich jährlicher Sonderzahlung und durchschnittlichem Leistungsentgelt bei normaler Versicherungspflicht zur Sozial- und Zusatzversicherung und beträgt pro Arbeitsstunde 32,50 Euro

·         das Kindergartenjahr besteht aus 12 Monaten a 4,348 Wochen