Betreff
Jährliche Anpassung der laufenden Geldleistung des Jugendamtes an die Kindertagespflegepersonen
Vorlage
51/1395/XVII/2022
Art
Antrag

Beschlussempfehlung:

Der Kreisjugendhilfeausschuss empfiehlt dem Kreistag die Änderung der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in seiner Sitzung am ……. wie folgt zu beschließen:

 

Satzung vom ……… zur Änderung der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom 21.12.2021

Aufgrund von § 5 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), §§ 22, 23, 24, 43, 86, 87a Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.10.2021 (BGBl. I S. 4607), und §§ 3, 5, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 24 und 37 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz NRW) vom 03.12.2019 (GV. NRW. 2019 S. 894, ber. 2020 S. 77), geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 509), hat der Kreistag in seiner Sitzung am ………………… die folgende Änderung der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom 21.12.2021 beschlossen:

§ 1                     

Die Anlage I (Anlage I, Stundensätze für die laufende Geldleistung an die Kindertagespflegpersonen, gültig vom 01.08.2021 bis 31.07.2022) der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom 21.12.2021 erhält folgende Fassung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage I, Stundensätze für die laufende Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen, gültig ab 01.08.2022

§ 2

Diese Satzungsänderung tritt am 01.08.2022 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt:

 

In der Beschlussempfehlung des Jugendhilfeausschuss vom 18.02.2022 befand sich statt der Anlage I der Satzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege eine Tabelle, die die Berechnungsgrundlagen zur Erhöhung der Geldleistung aufzeigt.  Aufgrund der unterschiedlichen Darstellung, benötigt es zur Veröffentlichung der Satzung eine Anpassung und der Beschluss muss durch den Jugendhilfeausschuss neu gefasst werden. In der Beschlussempfehlung ist nun die Anlage I der Satzung hinterlegt. Inhaltlich gibt es keine Veränderungen.

Das Land gewährt dem Jugendamt gemäß § 24 KiBiz Abs. 1 einen Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen Mitteilung jährliche Kindertagespflegepauschalen. Diese Kindertagespflegepauschalen werden für jedes in öffentlich finanzierter Kindertagespflege bis zum Schuleintritt betreute Kind geleistet, soweit nicht für dieses Kind im selben Kindergartenjahr ein Landeszuschuss nach § 38 gewährt wird.

Der jährliche Zuschuss gemäß Abs. 2 nach Absatz 1 beträgt im Kindergartenjahr 2022/2023   1.129,61 Euro pro Kind. Für Kinder mit Behinderungen oder Kinder, die von wesentlichen Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält das Jugendamt 3.241,14 Euro pro Kind. § 37 gilt entsprechend.

 

Um einen Landeszuschuss zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege in Anspruch nehmen zu können, ist die Höhe der laufenden Geldleistung gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 9 KiBiz jährlich anzupassen.  

Die Höhe der Anpassung der Geldleistung hat   sich zu orientieren an die jährliche Anpassung der Finanzierung für die Kindertageseinrichtungen gemäß § 37 KiBiz bzw. an der Erhöhung der Kindertagespflegepauschale des Landes.

Die Kindpauschalen gemäß § 33 KiBiz werden jährlich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklungen angepasst. Die Anpassung erfolgte erstmals zum Kindergartenjahr 2021/2022.

Für die Anpassung veröffentlicht die Oberste Landesjugendbehörde in jedem Dezember, unter Berücksichtigung der Entwicklung von Personal- und Sachkosten auf der Basis von Jahreswerten, eine einheitliche Fortschreibungsrate für das jeweils im folgenden Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr.

Die Fortschreibungsrate setzt sich zu neun Teilen aus der Kostenentwicklung für pädagogisches Personal nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD - SuE) auf Grundlage der Berichte zu Kosten eines Arbeitsplatzes der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement und zu einem Teil aus der Steigerung der Kosten des allgemeinen Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes zusammen.

Die Kindpauschalen sind aktuell für das Kindergartenjahr 2022/23 um 1,02 % angehoben worden.

Um die Vorgabe des Landes bei der prozentualen Erhöhung zu erreichen, sind die Beträge aufzurunden.

Für die Kindertagespflege bedeutet das für das Kindergartenjahr 2022/23 eine Anhebung der Förderleistung je nach Qualifikation der Kindertagespflegeperson und Alter des Kindes wie im Folgenden aufgeführt.

 

 

Die Mehraufwendungen für das HH-Jahr 2022 betragen ca. 13.000 €.

Die Kostensteigerung ist bei der Planung des Haushaltes für das Haushaltsjahr 2022 berücksichtigt worden.

Die Anlage I zur Satzung des Rhein-Kreises Neuss vom 21.12.2021 über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege ist entsprechend zu verändern.

Die geänderte Anlage I zur Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom 21.12.2021 ist der Sitzungsvorlage angefügt.