Betreff
Mindestlohn in der Pflege
Vorlage
50/1408/XVII/2022
Art
Mitteilung

Sachverhalt:

Die „Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche“ ist am 26.04.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Die Verordnung legt die schrittweise steigenden Pflegemindestlöhne für die Zeit von 01.05.2022 bis 31.01.2024 fest.

 

Die Verordnung sieht folgende Mindestentgelte je Stunde vor:

 

 

Pflegehilfskräfte

(ohne Ausbildung)

Pflegehilfskräfte (einjährige Ausbildung)

Pflegefachkräfte (dreijährige Ausbildung)

Ab 01.05.22

12,55 €

13,20 €

15,40 €

Ab 01.09.22

13,70 €

14,60 €

17,10 €

Ab 01.05.23

13,90 €

14,90 €

17,65 €

Ab 01.09.23

14,15 €

15,25 €

18,25 €

         

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zudem bestimmt die Verordnung einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Mehrurlaub. Dieser beträgt bei Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche für das Jahr 2022 sieben Tage, für die Jahre 2023 und 2024 jeweils neun Tage.

Der Geltungsbereich der Verordnung ist unverändert: Sie gilt (nur) für Pflegebetriebe. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teil-stationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen. Dazu gehören auch Betreuungsdienste nach § 71 Abs. 1a SGB XI.

 

Keine Pflegebetriebe sind Krankenhäuser sowie Einrichtungen, in denen Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen. Auch Beschäftigte der Pflegebetriebe in Bereichen wie Verwaltung, Technik, Küche etc. sowie Privathaushalte sind ausgenommen.

 

Dort wo der Pflegemindestlohn nicht gilt, gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn, der seit 01.01.2022 9,82 € brutto je Stunde beträgt und zum 01.07.2022 auf 10,45 € erhöht wird. Der Regierungsentwurf für ein Mindestlohnerhöhungsgesetz, mit dem eine Erhöhung ab 01.10.2022 auf 12 € erfolgen soll (vgl. Rundschreiben LKT NRW Nr. 0083/22 vom 27.01.2022), befindet sich im parlamentarischen Verfahren.

 

Die Fünfte Pflegearbeitsbedingungsverordnung ist am 01.05.2022 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 31.01.2024 außer Kraft.