Betreff
Landesrechtliche Umsetzung des Sofortzuschlages für Kinder und Jugendliche in der Sozialhilfe durch das Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz (§ 145 neu SGB XII)
Vorlage
50/1411/XVII/2022
Art
Mitteilung

Sachverhalt:

Mit Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) vom 12. Mai 2022 wurde auf das kurzfristig zu erwartende Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz hingewiesen. Diesbezüglich wird die landesrechtliche Umsetzung bezogen auf den Bereich des Dritten Kapitels SGB XII erforderlich sein. Dabei ist die rechtzeitige Umsetzung des Gesetzes erstmalig für den Monat Juli 2022  auch für die Kinder und Jugendlichen in der Sozialhilfe zu besorgen. Bei dem Sofortzuschlag handelt es sich um eine vorübergehende Leistung bis zur Einführung der Kindergrundsicherung.

 

Der Bundesrat hat dem Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz am 20. Mai 2022 zugestimmt.

 

Vor dem Hintergrund, dass den Ländern aufgegeben worden ist, die Trägerschaft für den Sofortzuschlag durch Landesrecht zu bestimmen, wird eine kurzfristige landesgesetzliche Regelung erfolgen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass aufgrund der zwischenzeitlich stattgefundenen Landtagswahlen der neue Landtag das angekündigte Landesgesetz beschließen muss. Das Land Nordrhein-Westfalen wird die Ausführung der Leistung des Sofortzuschlags auf die bisher für die Erbringung der Leistung nach dem Dritten Kapitel SGB XII zuständigen Träger der Sozialhilfe übertragen. Diese sollen rechtzeitig - ungeachtet der noch nicht abgeschlossenen Gesetzgebungsvorgänge - Vorkehrungen treffen, um die rechtzeitige Leistung des Sofortzuschlags an die leistungsberechtigten Kinder zu gewährleisten.