Beschlussempfehlung:
Der Kreistag nimmt den Entwurf des Jahresabschlusses des Rhein-Kreises Neuss zum 31.12.2020 zur Kenntnis und weist ihn zur Prüfung dem Rechnungsprüfungsausschuss zu.
Sachverhalt:
Sachverhalt:
Gemäß § 53 KrO in Verbindung mit § 95
GO NRW hat der Kreis zum Schluss eines jeden
Haushaltsjahres einen Jahresabschluss
aufzustellen, in dem das Ergebnis der
Haushaltswirtschaft des
Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Es muss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Kreises vermitteln
und ist zu erläutern.
Der Jahresabschluss besteht aus:
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der Ergebnisrechnung |
§ 39
KomHVO |
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der Finanzrechnung |
§ 40
KomHVO |
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den Teilrechnungen |
§ 41
KomHVO |
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der Bilanz |
§ 42
KomHVO |
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dem Anhang |
§ 45 KomHVO |
Dem Anhang ist ein Anlagespiegel (§ 46
KomHVO), ein Forderungsspiegel (§ 47 KomHVO) und ein Verbindlichkeitenspiegel
(§ 48 KomHVO) sowie ein Eigenkapitalspiegel und eine Übersicht über die in das
folgende Jahr übertragenen Ermächtigungsübertragungen (§ 45 Abs. 3 KomHVO)
beizufügen.
Des Weiteren ist dem Jahresabschluss
ein Lagebericht gem. § 49 KomHVO beizufügen.
Nach § 96 GO NRW stellt der Kreistag
den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss
fest. Der Feststellung des Jahresabschlusses durch den Kreistag gehen mehrere
Verfahrensschritte voraus:
§ 95 Abs. 5 GO |
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Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Kämmerer und
Bestätigung durch den Landrat |
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Weiterleitung des bestätigten Entwurfs an den Kreistag |
§ 102 Abs. 1 GO |
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Prüfung des Jahresabschlusses durch die örtliche
Rechnungsprüfung (Jahresabschlussprüfung) |
§ 102 Abs. 8 GO |
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Die mit der Jahresabschlussprüfung Beauftragten haben über Art und
Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Die §§ 321 HGB (Prüfungsbericht) und 322 HGB(Bestätigungsvermerk)
geltend entsprechend. |
§ 59 Abs. 3 GO |
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Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft den Jahresabschluss und den
Lagebericht unter Einbezug des Prüfungsberichtes. |
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Der Rechnungsprüfungsausschuss bedient sich zur Durchführung der
Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung. |
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Der Rechnungsprüfungsausschuss hat zu dem Ergebnis der
Jahresabschlussprüfung schriftlich gegenüber dem Rat Stellung zu nehmen. |
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Am Schluss des Berichtes hat der Rechnungsprüfungsausschuss zu
erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu
erheben sind und ob der den aufgestellten Jahresabschluss billigt. |
§ 96 Abs. 1 GO |
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Feststellung des vom
Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschlusses durch den Kreistag |
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Gleichzeitige
Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses bzw. die
Behandlung des Fehlbetrages |
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Entscheidung über die Entlastung des Landrates |
§ 96 Abs. 2 GO |
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Anzeige des festgestellten Jahresabschlusses bei der
Aufsichtsbehörde |
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Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses |
Der vom Kreiskämmerer aufgestellte und
vom Landrat bestätigte Entwurf des
Jahresabschlusses des Rhein-Kreises
Neuss zum 31.12.2020 ist als Anlage beigefügt.