Betreff
Entwicklung der Kosten der Unterkunft und der Bedarfsgemeinschaften
Vorlage
50/1442/XVII/2022
Art
Bericht

Sachverhalt:

Der Jobcenter Report ist unter www.jobcenter-rhein-kreis-neuss.de unter der Überschrift

„Presse“   in  der   Rubrik   „Daten,  Zahlen,   Fakten“   abrufbar.   Der  direkte   Link  lautet:

http://www.jobcenter-rhein-kreis-neuss.de/site/zahlen_daten_fakten/In.

 

Die Entwicklung der Kosten der Unterkunft (KdU) im Jahr 2021 sowie von 2022 ist in den beigefügten Übersichten dargestellt. Die Auswertung der Bedarfsgemeinschaften (BG) wurde für Februar 2022 ergänzt.

 

Zum 01.06.2022 wechseln die aus der Ukraine geflohenen Menschen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz insbesondere ins SGB II-System. Daher sind ab Juni 2022 steigende Kosten der Unterkunft zu erwarten.

 

Durch die Verkündung der Bundesbeteiligungs-Feststellungsverordnung 2021 (BBFestV 2021) am 08.07.2021 ergibt sich in Nordrhein-Westfalen eine für das Jahr 2020 endgültige und für das Jahr 2021 vorläufige Beteiligungsquote an den flüchtlingsbedingten Kosten der Unterkunft (FlüKdU) von 10,1 % (bisher 9,7 %). Die kommunalspezifischen Anteile wurden ebenfalls im Juli 2021 durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS NRW) festgelegt. Diese gelten ebenfalls für 2020 endgültig und für 2021 vorläufig.

 

Bundesbeteiligung 2021 – vorläufig:

 

Für das Jahr 2021 belaufen sich die Kosten der Unterkunft insgesamt auf 78.301.430,69 €. Die FlüKdU für das Jahr 2021 können erst Mitte des Jahres 2022 exakt bestimmt werden, sobald die Spitzabrechnung durch den Bund erfolgt ist.

 

Durch die Erhöhung der Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 7 SGB II steigt die Bundesbeteiligung für das Jahr 2021 von bisher 1,2 % auf 26,2 % an. Dementsprechend beträgt die gesamte Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft für das Jahr 2021 vorläufig 53,8 % (ohne die Beteiligung an den FlüKdU).

 

Bundesbeteiligung 2022:

 

Die gesamte Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft für das Jahr 2022 beträgt 62,8 %. Die gesamte Bundesbeteiligung setzt sich aus dem Sockelbetrag gemäß § 46 Absatz 6 SGB II in Höhe von 27,6 % und aus der Bundesbeteiligung gemäß § 46 Absatz 7 SGB II zusammen. Letztere steigt für das Jahr 2022 auf 35,2 %, da keine gesonderte Abrechnung der FlüKdU mehr erfolgt.

 

Hinweis zu den Abrechnungszeiträumen:

 

Dem hier vorgelegten Bericht liegen die Meldedaten an den Bund zugrunde.

 

Berichtet  wird  jeweils  vom  Ersten  eines  Monats   bis  zum   letzten  Tag  des   Monats. Im Januar allerdings erscheinen fast „doppelte“ KdU: Die Mieten für Januar werden zwar Ende Dezember ausbezahlt, allerdings nur, damit sie pünktlich zum Fälligkeitstermin zum 01. Januar auf den Konten der Leistungsberechtigten sind. Gemäß § 46 Abs. 11 Satz 2 SGB II sind diese Mieten aber in der Abrechnung dem Jahr der „Fälligkeit“ zuzuordnen und werden daher jeweils dem Januar zugerechnet.

 

Zur Januarabrechnung gehören aber auch die Mietzahlungen für Februar, die Ende Januar ausbezahlt werden. Der Ausgleich erfolgt dann im Dezember. Ende November werden die Mieten für den Dezember ausbezahlt, so dass im Dezember selbst nur geringe KdU ausgewiesen werden.