Sachverhalt:
Datum |
Vorhaben / Standort / betroffene
Schutzkategorie |
Informationen |
01.06.2022 |
Umwandlung einer
Waldfläche in eine Brachfläche. Ossum-Bösinghover
Altstromrinne, Meerbusch-Latum Naturschutzgebiet,
FFH-Gebiet DE-4605-301 |
Der Baumbestand (Pappel)
auf der Fläche wurde bereits eingeschlagen. Die Fläche soll nicht wieder
aufgeforstet werde. Hier soll der Lebensraum des Ameisenbläulings durch die
Schaffung einer Brachfläche erweitert werden. Das LANUV NRW befürwortet die
Maßnahme. Sie entspricht dem Entwicklungskonzept des AK Wiederansiedlung des
Bläulings (Biologische Station / Rhein-Kreis Neuss / EVK / LANUV NRW). Da es sich rechtlich noch
um eine Waldfläche handelt, bedarf die Herstellung der Brachfläche einer
forstrechtlichen Waldumwandlungsgenehmigung. Beeinträchtigungen des
FFH-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck
maßgeblichen Bestandteilen treten nicht ein. Die Maßnahme entspricht vielmehr
dem Schutzzweck (Weitere Förderung des Lebensraums des Ameisenbläulings). Die Umwandlung von Wald
ist nach den Festsetzungen des Landschaftsplanes III - Meerbusch / Kaarst /
Korschenbroich - für Naturschutzgebiete grundsätzlich untersagt. Hierfür ist
eine Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG im überwiegenden öffentlichen Interesse
unter Beteiligung des Naturschutzbeirates / des Beiratsvorsitzenden zu
gewähren. |
01.06.2022 |
Errichtung eines
unterirdischen Filterschachtes. Neuss-Selikum,
südlich Nixhütter Weg an der Eisenbahnunterführung Landschaftsschutzgebiet |
Bau eines Filterschachtes
zur Regenwasserbehandlung in einen bestehenden Regenwasserkanal. Es werden
nur bereits befestigte Flächen (gepflasterter Vorplatz) beansprucht. Der
Standort ist durch die Lage des Kanals vorgegeben. Als Zufahrt wird der
bestehende Unterhaltungsweg genutzt. Aufgrund der beengten Verhältnisse
werden möglichst kleine Maschinen eingesetzt. Die Materiallagerung
erfolgt am Nixhütter Weg auf dem Seitenstreifen. Das Material wird von dort
aus mit einem Kran auf die Baustelle gehoben. Da der Standort im
festgesetzten Landschaftsschutzgebiet nach dem Landschaftsplan I - Neuss -
liegt, ist für die Zulassung der Baumaßnahme die Gewährung von Befreiung aus
überwiegendem öffentlichen Interesse gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG unter
Beteiligung des Naturschutzbeirates / des Beiratsvorsitzenden erforderlich. |
01.06.2022 |
Temporäre
Baustellenzufahrt und Materiallager zur Erweiterung der
Karl-Kreiner-Grundschule, Neuss. Neuss,
Gladbacher Straße Landschaftsschutzgebiet |
Die
Karl-Kreiner-Grundschule in Neuss, Gladbacher Straße, wird erheblich
erweitert. Eine Andienung der Baustelle über die bestehende Feuerwehrzufahrt
kann nicht erfolgen, da dies der Hauptweg der Schülerinnen und Schüler ist.
Ebenso scheidet eine Zufahrt über die angrenzenden reinen Wohngebiete aus. Geplant ist daher eine
temporäre Zufahrt vom Kirmesplatz aus über eine Rasenfläche. Die temporäre
Zufahrt lehnt sich an eine bestehende Wegeführung an. Hierbei wird auf einer
kurzen Strecke festgesetztes Landschaftsschutzgebiet nach dem Landschaftsplan
I - Neuss - in Anspruch genommen. Gehölzrodungen sind nicht erforderlich. Hierfür bedarf es der
Gewährung von Befreiung aus überwiegendem öffentlichen Interesse gem. § 67
Abs. 1 BNatSchG unter Beteiligung des Beirates / des Beiratsvorsitzenden. |
01.06.2022 |
Errichtung eines
Stabgitterzaunes anstelle eines Maschendrahtzaunes. Dormagen,
Provinzialstraße 95 (L 280) Landschaftsschutzgebiet |
Entlang des früheren
Hofgrundstücks Provinzialstraße 95 wurde der frühere Maschendrahtzaun in
Teilen durch einen Stabgitterzaun mit Kunststoffgeflecht ersetzt. Der Standort liegt im
festgesetzten Landschaftsschutzgebiet nach dem Landschaftsplan II -Dormagen -
des Rhein-Kreises Neuss. In weiteren Teilen soll der baufällige
Maschendrahtzaun durch einen entsprechenden Wildschutzzaun ersetzt werden. Gegen den Ersatz durch
einen Wildschutzzaun bestehen keine Bedenken. Der Stabgitterzaun mit
Kunststoffgeflecht entlang der Provinzialstraße würde hier aufgrund der
unverdeckten Einsehbarkeit zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
führen. Wegen der Lage des Zaunes im Landschaftsschutzgebiet bedarf es im
Übrigen der Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG unter
Beteiligung des Beirates / des Beiratsvorsitzenden. Die Befreiung soll für
den Stabgitterzaun entlang der Provinzialstraße gewährt werden, wenn dieser
um 3 m zurückversetzt wird, sodass zur Straße hin eine 2-reihige Hecke
vorgepflanzt werden kann. Damit wird der optische Eindruck weitestgehend
gemindert. In weiteren Teilen erfolgt ein Ersatz durch einen Wildschutzzaun
bzw. bleibt der alte Maschendrahtzaun weiter bestehen. |
01.06.2022 |
Errichtung einer
temporären Überfahrt über den Norfbach. Neuss-Norf,
Vellbrüggener Straße 10 Landschaftsschutzgebiet |
An dem Haus Vellbrüggener
Straße 10 in Neuss-Norf sind bauliche Veränderungen vorgesehen. Das
Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Eine Zufahrt zum
Garten des Hauses zum Transport ist jedoch nur vom Kirmesplatz Norf aus über
den Norfbach möglich. Hierfür ist die temporäre
Anlage einer Überfahrt vorgesehen. Diese wird nach Abschluss der Baumaßnahmen
wieder restlos beseitigt. Erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen sind
nicht zu erwarten. Der Bereich des Norfbachs
und des Kirmesplatzes liegen im Landschaftsschutzgebiet nach dem Landschaftsplan
I - Neuss -. Die Errichtung der temporären Überfahrt bedarf der Gewährung von
Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG unter Beteiligung des Beirates / des
Beiratsvorsitzenden. |
21.06.2022 |
Hundeausstellung
im RennbahnPark Neuss. Neuss,
RennbahnPark Landschaftsschutzgebiet |
Der VDH plant am
09.07.2022 und 10.07.2022 eine Hundeausstellung im Bereich des RennbahnParks
Neuss. Die Veranstaltung wird keine erheblichen oder nachhaltigen
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft mit sich bringen. Da der Standort im
Landschaftsschutzgebiet liegt, bedarf die Veranstaltung der Befreiung gem. §
67 Abs. 1 BNatSchG unter Beteiligung des Beirates / des Beiratsvorsitzenden. |
|
|
|