Sachverhalt:
Zunächst wird auf die Vorlage
der Verwaltung 010/0108/XVII/2020 zum Kreisausschuss am 09.12.2020 verwiesen.
In dieser Vorlage hat die Verwaltung auf eine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen
vom 18.11.2020 zur Schadstoffbelastung im Bereich des Entwicklungsgebietes
Silbersee geantwortet. Die damalige Vorlage liegt als Anlage bei.
Zum Verständnis des derzeitigen
Verfahrens wird zunächst Folgendes ausgeführt:
Rechtsgrundlage des Verfahrens
ist das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), die Bundesbodenschutzverordnung
sowie nachgeordnet die Bodenschutzgesetzgebung des Landes NRW. Die zuständige
Behörde ist die Untere Bodenschutzbehörde des Rhein-Kreises Neuss. Die RWE
Power AG ist als derzeitige Eigentümerin zur Sanierung der ehemaligen Flächen
der Zinkhütte Dormagen verpflichtet (§ 4 BBodSchG). Sie muss dazu einen gem. §
18 BBodSchG sowie den Regelungen des Landes NRW anerkannten Sachverständigen
mit folgenden Untersuchungen beauftragen:
·
Der Sachverständige führt eine Gefährdungsabschätzung durch (§ 9 BBodSchG). Im Rahmen der
Gefährdungsabschätzung sind Art und Konzentration der Schadstoffe, die
Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen,
Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks zu berücksichtigen. Dazu
werden insbesondere Boden- und Grundwasseruntersuchungen durchgeführt.
·
Der Sachverständige führt
anschließend eine Sanierungsuntersuchung durch. Er vergleicht die
verschiedenen Sanierungsmöglichkeiten und gibt eine Empfehlung ab (§ 13
BBodSchG).
·
Schließlich erarbeitet der
Sachverständige einen Sanierungsplan, der beschreibt, wie die
Sanierung gemäß dem empfohlenen Verfahren konkret erfolgen soll und welche
Nachsorge- und Überwachungsmaßnahmen begleitend und nachfolgend erforderlich
sind (§ 13 BBodSchG).
Die RWE Power AG hat als
bodenschutzrechtlich anerkannten Sachverständigen das Unternehmen
„Geotechnisches Büro Prof. Dr.-Ing. H. Düllmann GmbH“, Aachen beauftragt.
Dieses Büro hat inzwischen die Gefährdungsabschätzung, die
Sanierungsuntersuchung und einen Rahmensanierungsplan der Unteren
Bodenschutzbehörde des Kreises vorgelegt. Die Erarbeitung der Unterlagen
erfolgte in Abstimmung mit dem Rhein-Kreis Neuss. Der Kreis wiederum hat sich
mit der Bezirksregierung Düsseldorf als oberer Bodenschutzbehörde sowie mit dem
AAV – Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung inhaltlich
abgestimmt.
Die Untere Bodenschutzbehörde
des Kreises kann den vorgelegten Rahmensanierungsplan für verbindlich erklären.
Sie kann ihn dabei auch abändern und mit Nebenbestimmungen versehen.
Dieser Verfahrensschritt steht
an. Sofern die Untere Bodenschutzbehörde den Rahmensanierungsplan für
verbindlich erklärt und dabei ändert oder mit Auflagen versieht, ist nach den
Regelungen für Verwaltungsverfahren die RWE Power AG zu dem geplanten Bescheid
zunächst anzuhören.
Die Stadt Dormagen beabsichtigt,
das Gelände der ehemaligen Zinkhütte als Gewerbegebiet zu entwickeln. Sie
überlegt, die Grundstücke zu diesem Zweck von der RWE Power AG zu übernehmen.
Zur Abschätzung der Altlastenrisiken hat die Stadt Dormagen einen weiteren
anerkannten Sachverständigen beauftragt, die von dem Büro Düllmann erarbeiteten
Unterlagen zu prüfen. Dieses Gutachten wird in der Anfrage als „Zweitgutachten“
bezeichnet.
Zu den gestellten Fragen nimmt
die Verwaltung wie folgt Stellung:
1.
„Inwiefern liegen der
Kreisverwaltung des Rhein-Kreises Neuss respektive der unteren
Naturschutzbehörde bereits der Inhalt bzw. die Erkenntnisse des Zweitgutachtens
zur Schadstoffbelastung des Geländes der ehemaligen Zinkhütte vor?“
Das „Zweitgutachten“ liegt der Kreisverwaltung vor.
2.
„Inwiefern und bis wann ist mit
der Erstellung einer Synopse respektive dem Abgleich von Gemeinsamkeiten und
Abweichungen der Ergebnisse der Gutachten zu rechnen?“
Die Erstellung einer Synopse der beiden Gutachten ist aufgrund der Unterschiede
in der Herangehensweise und Systematik nicht beabsichtigt. Die Verwaltung
bezieht die gewonnenen Erkenntnisse jedoch in die weitere Bearbeitung ein.
3.
„Was ist
der aktuelle Sachstand der Bearbeitung?“
Eine Anhörung der RWE Power AG befindet sich in der internen Abstimmung.
4.
„Inwiefern und bis wann ist mit
der fachlichen Bewertung der Ergebnisse – insbesondere in Hinblick auf die
Implikationen bzgl. des Rahmensanierungsplans – zu rechnen?“
Siehe Antwort zu Frage Nr. 2.
5.
„Inwiefern und bis wann ist mit
der Ausfertigung der Sanierungsverfügung zu rechnen?“
Siehe Antwort zu Nr. 3.
6.
„Inwiefern und bis wann ist mit
der Veröffentlichung aller Gutachten und ihrer inhaltlichen Bewertung – für
alle Bürger*innen – zu rechnen?“
Der Zugang zu Umweltinformationen ist durch das Umweltinformationsgesetz (UIG)
geregelt. Die Verwaltung prüft einen Informationsantrag im Einzelfall.
Vorliegend wären eventuelle Schutzinteressen der Auftraggeber bzw.
Grundstückseigentümer (personenbezogene Daten, Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse) und das Auskunftsrecht nach dem UIG abzuwägen. Eine
Veröffentlichung der Gutachten, etwa auf der Internetseite des Kreises, ist
nicht geplant.