Betreff
Anfrage der Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 24.06.2022 zum Thema "Sachstand der Gutachten zur Schadstoffbelastung des Geländes der ehemaligen Zinkhütte"
Vorlage
68/1497/XVII/2022
Aktenzeichen
68.2
Art
Anfrage

Sachverhalt:

Zunächst wird auf die Vorlage der Verwaltung 010/0108/XVII/2020 zum Kreisausschuss am 09.12.2020 verwiesen. In dieser Vorlage hat die Verwaltung auf eine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen vom 18.11.2020 zur Schadstoffbelastung im Bereich des Entwicklungsgebietes Silbersee geantwortet. Die damalige Vorlage liegt als Anlage bei.

Zum Verständnis des derzeitigen Verfahrens wird zunächst Folgendes ausgeführt:

Rechtsgrundlage des Verfahrens ist das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), die Bundesbodenschutzverordnung sowie nachgeordnet die Bodenschutzgesetzgebung des Landes NRW. Die zuständige Behörde ist die Untere Bodenschutzbehörde des Rhein-Kreises Neuss. Die RWE Power AG ist als derzeitige Eigentümerin zur Sanierung der ehemaligen Flächen der Zinkhütte Dormagen verpflichtet (§ 4 BBodSchG). Sie muss dazu einen gem. § 18 BBodSchG sowie den Regelungen des Landes NRW anerkannten Sachverständigen mit folgenden Untersuchungen beauftragen:

·         Der Sachverständige führt eine Gefährdungsabschätzung durch (§ 9 BBodSchG). Im Rahmen der Gefährdungsabschätzung sind Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks zu berücksichtigen. Dazu werden insbesondere Boden- und Grundwasseruntersuchungen durchgeführt.

·         Der Sachverständige führt anschließend eine Sanierungsuntersuchung durch. Er vergleicht die verschiedenen Sanierungsmöglichkeiten und gibt eine Empfehlung ab (§ 13 BBodSchG).

·         Schließlich erarbeitet der Sachverständige einen Sanierungsplan, der beschreibt, wie die Sanierung gemäß dem empfohlenen Verfahren konkret erfolgen soll und welche Nachsorge- und Überwachungsmaßnahmen begleitend und nachfolgend erforderlich sind (§ 13 BBodSchG).

Die RWE Power AG hat als bodenschutzrechtlich anerkannten Sachverständigen das Unternehmen „Geotechnisches Büro Prof. Dr.-Ing. H. Düllmann GmbH“, Aachen beauftragt. Dieses Büro hat inzwischen die Gefährdungsabschätzung, die Sanierungsuntersuchung und einen Rahmensanierungsplan der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises vorgelegt. Die Erarbeitung der Unterlagen erfolgte in Abstimmung mit dem Rhein-Kreis Neuss. Der Kreis wiederum hat sich mit der Bezirksregierung Düsseldorf als oberer Bodenschutzbehörde sowie mit dem AAV – Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung inhaltlich abgestimmt.

Die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises kann den vorgelegten Rahmensanierungsplan für verbindlich erklären. Sie kann ihn dabei auch abändern und mit Nebenbestimmungen versehen.

Dieser Verfahrensschritt steht an. Sofern die Untere Bodenschutzbehörde den Rahmensanierungsplan für verbindlich erklärt und dabei ändert oder mit Auflagen versieht, ist nach den Regelungen für Verwaltungsverfahren die RWE Power AG zu dem geplanten Bescheid zunächst anzuhören.

Die Stadt Dormagen beabsichtigt, das Gelände der ehemaligen Zinkhütte als Gewerbegebiet zu entwickeln. Sie überlegt, die Grundstücke zu diesem Zweck von der RWE Power AG zu übernehmen. Zur Abschätzung der Altlastenrisiken hat die Stadt Dormagen einen weiteren anerkannten Sachverständigen beauftragt, die von dem Büro Düllmann erarbeiteten Unterlagen zu prüfen. Dieses Gutachten wird in der Anfrage als „Zweitgutachten“ bezeichnet.

Zu den gestellten Fragen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

1.    „Inwiefern liegen der Kreisverwaltung des Rhein-Kreises Neuss respektive der unteren Naturschutzbehörde bereits der Inhalt bzw. die Erkenntnisse des Zweitgutachtens zur Schadstoffbelastung des Geländes der ehemaligen Zinkhütte vor?“

Das „Zweitgutachten“ liegt der Kreisverwaltung vor.

2.    „Inwiefern und bis wann ist mit der Erstellung einer Synopse respektive dem Abgleich von Gemeinsamkeiten und Abweichungen der Ergebnisse der Gutachten zu rechnen?“

Die Erstellung einer Synopse der beiden Gutachten ist aufgrund der Unterschiede in der Herangehensweise und Systematik nicht beabsichtigt. Die Verwaltung bezieht die gewonnenen Erkenntnisse jedoch in die weitere Bearbeitung ein.

3.    „Was ist der aktuelle Sachstand der Bearbeitung?“

Eine Anhörung der RWE Power AG befindet sich in der internen Abstimmung.

4.    „Inwiefern und bis wann ist mit der fachlichen Bewertung der Ergebnisse – insbesondere in Hinblick auf die Implikationen bzgl. des Rahmensanierungsplans – zu rechnen?“

Siehe Antwort zu Frage Nr. 2.

5.    „Inwiefern und bis wann ist mit der Ausfertigung der Sanierungsverfügung zu rechnen?“

Siehe Antwort zu Nr. 3.

6.    „Inwiefern und bis wann ist mit der Veröffentlichung aller Gutachten und ihrer inhaltlichen Bewertung – für alle Bürger*innen – zu rechnen?“

Der Zugang zu Umweltinformationen ist durch das Umweltinformationsgesetz (UIG) geregelt. Die Verwaltung prüft einen Informationsantrag im Einzelfall. Vorliegend wären eventuelle Schutzinteressen der Auftraggeber bzw. Grundstückseigentümer (personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) und das Auskunftsrecht nach dem UIG abzuwägen. Eine Veröffentlichung der Gutachten, etwa auf der Internetseite des Kreises, ist nicht geplant.