Beschlussempfehlung:
Der Mobilitätsausschuss
stimmt der Verwaltungsvorlage zu und
empfiehlt dem Kreistag die nachstehende Rechtsverordnung zu beschließen:
R e c h t s v e r o r
d n u n g
zur Änderung der Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 30.06.2021:
Aufgrund des § 51 Abs. 1 und 2
Personenbeförderungsgesetzes vom 21.03.1961 (BGB1. I
S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 08.08.1990 (BGB1.
I
S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16.04.2021 (BGBl. I S.
822) hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss gemäß § 50 Abs. 3 der
Kreisordnung am 28.09.2022 folgende
Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und
Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis
Neuss beschlossen:
Artikel 1
Die Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 20.07.1977, zuletzt geändert durch eine Rechtsverordnung vom 30.06.2021 wird wie folgt geändert:
„1. § 4 Abs. 1 soll folgende Fassung erhalten:
(1) Unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen sind zu berechnen:
a.) 3,50
€ Grundentgelt einschließlich 41,67 m Wegstrecke in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
3,80 € Grundentgelt einschließlich 38,46 m Wegstrecke in der Zeit von
22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
b.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 41,67 m in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
0,10 € Wegstreckenentgelt für
jede weiteren 38,46 m in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr
sowie an Sonn- und Feiertagen
c.) 0,10 € Warteentgelt je 15,32 Sekunden von der ersten bis zur fünften Minute
d.) 0,10 € Warteentgelt je 7,50 Sekunden ab der sechsten Minute
e.) 7,70 € Zuschlag für die Beförderung von mehr als vier Fahrgästen mit einem Großraumtaxi oder für die konkrete Anforderungen eines Großraumtaxis.
f.) Der Tarif für die Wartezeiten findet als Mindesttarif auch bei langsamer Fahrt Anwendung.
2. § 5 Abs. 3 erhält folgenden Inhalt:
Versagt der Fahrpreisanzeiger, so beträgt der Fahrpreis je angefangenen Besetzkilometer
- in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr 2,40 €
- in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen 2,60 €
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am 01.01.2023 in Kraft.“
Sachverhalt:
A. Allgemeines
Die
Beförderungsentgelte im Gelegenheitsverkehr werden nach § 51
Personenbeförderungs-gesetz durch Rechtsverordnung festgesetzt. Zuständig dafür
sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die derzeit geltenden
Beförderungsentgelte wurden im Juni 2021 vom Kreistag beschlossen und gelten
seit dem 01.09.2021.
B. Antrag der
Fachvereinigung auf Anpassung des Tarifes
Am 28.03.2022
wurde der als Anlage beigefügte Antrag der Fachvereinigung Personenverkehr
Nordrhein –Taxi-Mietwagen e.V. gestellt.
Die Taxitarife haben sich seit 1991 wie
folgt geändert:
In Kraft treten |
Grundentgelt |
Wegstreckenentgelt pro km |
03.01.1991 |
3,00 DM |
1,50 DM |
22.10.1992 |
3,20 DM |
2,00 DM |
23.06.1994 |
3,40 DM |
2,10 DM |
01.06.1999 |
3,40 DM / 3,60 DM |
2,10 DM / 2,30 DM |
05.12.2000 |
3,60 DM / 3,80 DM |
2,10 DM /2,40 DM |
01.11.2001 |
2,00 € (Tag) / 2,10 € (Nacht) |
1,30 € (Tag) / 1,40 € (Nacht) |
15.12.2007 |
2,10 € (Tag) / 2,30 € (Nacht) |
1,40 € (Tag) / 1,50 € (Nacht) |
01.11.2011 |
2,30 € (Tag) / 2,50 € (Nacht) |
1,55 € (Tag) / 1,65 € (Nacht) |
01.01.2015 |
2,75 € (Tag) / 3,00 € (Nacht) |
1,86 € (Tag) / 2,00 € (Nacht) |
01.02.2019 |
3,00 € (Tag) / 3,30 € (Nacht) |
2,00 € (Tag) / 2,20 € (Nacht) |
01.09.2021 |
3,20 € (Tag) / 3,50 € (Nacht) |
2,20 € (Tag) / 2,40 € (Nacht) |
Vor einer Entscheidung über Änderungen sind die Gemeinden, die Industrie- und
Handelskammer, die Fachgewerkschaft und die Verkehrsverbände zu hören.
Dieses
Anhörungsverfahren wurde durchgeführt.
C.
Beteiligungsverfahren zur Anpassung des Taxitarifes
Im Rahmen
des Anhörungsverfahrens zu dem o. g. Antrag geht die IHK Mittlerer Niederrhein in ihrer Stellungnahme auf die Steigerung des Mindestlohnes,
der Anschaffungs- und Wartungskosten der Fahrzeuge und der Benzinkosten ein.
Insgesamt sieht die IHK Mittlerer Niederrhein den Antrag der Fachvereinigung
als angemessen und die Umsetzung als dringend notwendig an.
Aus Sicht des Landesbetrieb Mess- und
Eichwesen NRW bestehen aus eichrechtlicher Sicht keine Einwände und es wird noch
einmal auf den erforderlichen Zeitraum von vier Wochen zwischen
Tarifveröffentlichung und Inkrafttreten hingewiesen. Die Servicestellen der
Hersteller und die Eichbehörde benötigen diesen Zeitraum für die
Programmerstellung und
-prüfung. Die Freigabe der Programmierung erfolgt frühestens vier Wochen nach
Veröffentlichung.
Der Taxi-Verband
Nordrhein-Westfalen e.V. unterstützt den Antrag auf Erhöhung der
Beförderungsentgelte ebenfalls aufgrund der gestiegenen Kosten im Bereich der
Benzinkosten, des Mindestlohnes und der Anschaffung und Wartung der Fahrzeuge.
Die Stadt Grevenbroich
unterstützt den Antrag grundsätzlich, spricht sich jedoch gegen einen Zuschlag
für ein „RolliTaxi“ aus. Die anderen angehörten Stellen haben sich zur Thematik
nicht geäußert, ein gesonderter Zuschlag ist in unserem Tarif nicht vorhanden
oder geplant.
Alle anderen
angehörten Stellen äußerten entweder keine Bedenken oder gaben keine Äußerung
zur Anhörung ab.
D. Empfehlung der
Verwaltung
Nach Auswertung der vorliegenden
Stellungnahmen schlägt die Verwaltung eine Erhöhung der Taxitarife wie folgt
vor, da ansonsten das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktions-fähigkeit
gefährdet wäre:
Bisherige Regelung Vorschlag
der Verwaltung
§ 4 Abs. 1 § 4 Abs. 1
Unabhängig von der Anzahl der Unabhängig von der Anzahl der
Beförderten sind zu berechnen: Beförderten sind zu berechnen:
1.)
a.) 3,20 € Grundentgelt einschließlich a.) 3,50 € Grundentgelt einschließlich
der Wegstrecke von 45,45 m in der der Wegstrecke von 41,67 m in der Zeit von
Zeit von 6.00-22.00 Uhr 6.00-22.00 Uhr (Erhöhung: 9,4 %)
b.) 3,50 € Grundentgelt einschließlich b.) 3,80 € Grundentgelt einschließlich
der Wegstrecke von 41,67 m in der der Wegstrecke von 38,46 m in der Zeit von
Zeit von 22.00-6.00 Uhr 22.00-6.00 Uhr (Erhöhung: 8,57 %)
2.)
a.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede a.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren
weiteren 45,45 m in der Zeit 41,67 m in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
von 6.00-22.00 Uhr (Erhöhung: 9,10 %)
b.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede b.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren
weiteren 41,67 m in der Zeit 38,46 m in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr
von 22.00-6.00 Uhr (Erhöhung: 8,33 %)
3.)
a.) 0,10 € Warteentgelt je 16,36 Sekunden a.) 0,10 € Warteentgelt je 15,32 Sekunden von
von der ersten bis zur fünften Minute der ersten bis zur fünften Minute
(Erhöhung: 6,8 %)
b.) 0,10 € Wartentgelt je 8,00 Sekunden b.) 0,10 € Warteentgelt je 7,50 Sekunden ab der
ab der sechsten Minute sechsten Minute (Erhöhung: 6,67 %)
4.)
7,00 € Zuschlag für die Beförderung 7,70 € Zuschlag für die Beförderung von mehr
von mehr als vier Fahrgästen als vier Fahrgästen mit einem Großraumtaxi oder
mit einem Großraumtaxi oder für die für die konkrete Anforderung eines
konkrete Anforderung eines Großraumtaxis (Erhöhung: 10 %)
Großraumtaxis
5.)
Der Tarif für die Wartezeit findet als Der Tarif für die Wartezeit findet als Mindest-
Mindesttarif auch bei langsamer Fahrt tarif auch bei langsamer Fahrt Anwendung.
Anwendung.
Bei der Festlegung der Wegstreckenentgelte
und Warteentgelte ist zu beachten, dass der Tarif immer auf 0,10 €
Wegstreckenentgelt je km bzw. Wartegelt je Sekunde umgerechnet werden muss.
Andernfalls ist eine Programmierung durch die Eichbehörde nicht möglich.
In einem vor geraumer Zeit vom Verkehrsministerium Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebenen Gutachten wird empfohlen, für eine Kostenvergleichsbetrachtung eine Fahrstrecke von 5 km zugrunde zu legen.
Danach ergibt sich folgende Betrachtung der Fahrtkosten nach dem Vorschlag der Verwaltung:
|
bisheriger Tarif |
beantragter Tarif |
Vorschlag der Verwaltung |
Tag |
14,10 € |
16,70 € |
15,40 € |
Erhöhung |
|
18,44 % |
9,22 % |
Nacht/Sonn- und Feiertag |
15,40 € |
18,00 € |
16,70 € |
Erhöhung |
|
16,88 % |
8,45 % |