Betreff
Entwicklung der Kosten der Unterkunft und der Bedarfsgemeinschaften
Vorlage
50/1508/XVII/2022
Art
Bericht

Sachverhalt:

Der Jobcenter Report ist unter www.jobcenter-rhein-kreis-neuss.de unter der Überschrift

„Presse“   in  der   Rubrik   „Daten,  Zahlen,   Fakten“   abrufbar.   Der  direkte   Link  lautet:

http://www.jobcenter-rhein-kreis-neuss.de/site/zahlen_daten_fakten/In.

 

Die Entwicklung der Kosten der Unterkunft (KdU) im Jahr 2021 sowie von 2022 ist in den beigefügten Übersichten dargestellt. Die Auswertung der Bedarfsgemeinschaften (BG) wurde für April 2022 ergänzt.

 

Durch die Verkündung der Bundesbeteiligungs-Feststellungsverordnung 2022 (BBFestV 2022) am 19.07.2021 ergibt sich in Nordrhein-Westfalen eine für das Jahr 2021 endgültige Beteiligungsquote an den flüchtlingsbedingten Kosten der Unterkunft (FlüKdU) von 10,2 % (bisher 10,1 %). Die kommunalspezifischen Anteile wurden ebenfalls im Juli 2022 durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS NRW) festgelegt.

 

Bundesbeteiligung 2021 – endgültig:

 

Für das Jahr 2021 belaufen sich die Kosten der Unterkunft insgesamt auf 78.301.430,69 €. Die Spitzabrechnung der FlüKdU für das Jahr 2021 ist mittlerweile durch den Bund erfolgt. Für das Jahr 2021 belaufen sich laut Meldung der Statistik die Kosten der FlüKdU auf insgesamt 9.831.729,47 €. Der Rhein-Kreis Neuss hat für die Kosten der FlüKdU insgesamt eine Bundesbeteiligung in Höhe von 9.739.790,17 € erhalten. Der nicht erstattete Differenzbetrag in Höhe von 91.939,30 € wird hälftig über die Spitzabrechnung der Eigenbeteiligung für das Jahr 2021 mit den kreisangehörigen Kommunen umgelegt. Zu beachten ist, dass für das Jahr 2021 letztmalig eine separate Darstellung der FlüKdU erfolgt, da die FlüKdU ab dem Jahr 2022 nicht mehr gesondert durch den Bund erstattet werden.

 

Durch das Inkrafttreten der BBFestV 2022 ergibt sich für das Jahr 2021 eine endgültige Gesamtbeteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft von 53,8 % (ohne die Beteiligung an den FlüKdU).

 

Bundesbeteiligung 2022/2023:

 

Die gesamte Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft beträgt für die Jahre 2022 und 2023 62,8 %. Die gesamte Bundesbeteiligung setzt sich aus dem Sockelbetrag gemäß § 46 Absatz 6 SGB II in Höhe von 27,6 % zusammen und aus der Bundesbeteiligung gemäß § 46 Absatz 7 SGB II. Letztere steigt für das Jahr 2022 auf 35,2 %, da keine gesonderte Abrechnung der FlüKdU mehr erfolgt.

 

Hinweis zu den Abrechnungszeiträumen:

 

Dem hier vorgelegten Bericht liegen die Meldedaten an den Bund zugrunde.

 

Berichtet wird  jeweils  vom  Ersten  eines  Monats   bis  zum   letzten  Tag  des   Monats. Im Januar allerdings erscheinen fast „doppelte“ KdU: Die Mieten für Januar werden zwar Ende Dezember ausbezahlt, allerdings nur, damit sie pünktlich zum Fälligkeitstermin zum 01. Januar auf den Konten der Leistungsberechtigten sind. Gemäß § 46 Abs. 11 Satz 2 SGB II sind diese Mieten aber in der Abrechnung dem Jahr der „Fälligkeit“ zuzuordnen und werden daher jeweils dem Januar zugerechnet.

 

Zur Januarabrechnung gehören aber auch die Mietzahlungen für Februar, die Ende Januar ausbezahlt werden. Der Ausgleich erfolgt dann im Dezember. Ende November werden die Mieten für den Dezember ausbezahlt, so dass im Dezember selbst nur geringe KdU ausgewiesen werden.