Sachverhalt:
Der Jobcenter Report ist unter
www.jobcenter-rhein-kreis-neuss.de unter der Überschrift
„Presse“ in
der Rubrik „Daten,
Zahlen, Fakten“ abrufbar.
Der direkte Link lautet:
http://www.jobcenter-rhein-kreis-neuss.de/site/zahlen_daten_fakten/In.
Die Entwicklung der Kosten der Unterkunft
(KdU) im Jahr 2021 sowie von 2022 ist in den beigefügten Übersichten
dargestellt. Die Auswertung der Bedarfsgemeinschaften (BG) wurde für April 2022 ergänzt.
Durch die Verkündung der
Bundesbeteiligungs-Feststellungsverordnung 2022 (BBFestV 2022) am 19.07.2021
ergibt sich in Nordrhein-Westfalen eine für das Jahr 2021 endgültige
Beteiligungsquote an den flüchtlingsbedingten Kosten der Unterkunft (FlüKdU)
von 10,2 % (bisher 10,1 %). Die kommunalspezifischen Anteile wurden ebenfalls
im Juli 2022 durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW
(MAGS NRW) festgelegt.
Bundesbeteiligung 2021 – endgültig:
Für das Jahr 2021 belaufen sich die Kosten der
Unterkunft insgesamt auf 78.301.430,69 €. Die Spitzabrechnung der FlüKdU für das Jahr 2021 ist
mittlerweile durch den Bund erfolgt. Für das Jahr 2021 belaufen sich
laut Meldung der Statistik die Kosten der FlüKdU auf insgesamt 9.831.729,47 €. Der Rhein-Kreis Neuss hat für
die Kosten der FlüKdU insgesamt eine Bundesbeteiligung in Höhe von 9.739.790,17
€ erhalten. Der nicht erstattete Differenzbetrag in Höhe von 91.939,30 € wird
hälftig über die Spitzabrechnung der Eigenbeteiligung für das Jahr 2021 mit den
kreisangehörigen Kommunen umgelegt. Zu beachten ist, dass für das Jahr
2021 letztmalig eine separate Darstellung der FlüKdU erfolgt, da die FlüKdU ab
dem Jahr 2022 nicht mehr gesondert durch den Bund erstattet werden.
Durch das Inkrafttreten der BBFestV 2022
ergibt sich für das Jahr 2021 eine endgültige Gesamtbeteiligung des Bundes an
den Kosten der Unterkunft von 53,8 %
(ohne die Beteiligung an den FlüKdU).
Bundesbeteiligung 2022/2023:
Die gesamte Bundesbeteiligung an den Kosten
der Unterkunft beträgt für die Jahre 2022 und 2023 62,8 %. Die gesamte Bundesbeteiligung setzt sich aus dem
Sockelbetrag gemäß § 46 Absatz 6 SGB II in Höhe von 27,6 % zusammen und aus der
Bundesbeteiligung gemäß § 46 Absatz 7 SGB II. Letztere steigt für das Jahr 2022
auf 35,2 %, da keine gesonderte Abrechnung der FlüKdU mehr erfolgt.
Hinweis zu den
Abrechnungszeiträumen:
Dem hier vorgelegten Bericht liegen die
Meldedaten an den Bund zugrunde.
Berichtet wird jeweils
vom Ersten eines
Monats bis zum
letzten Tag des
Monats. Im Januar allerdings erscheinen fast „doppelte“ KdU: Die Mieten
für Januar werden
zwar Ende Dezember ausbezahlt, allerdings nur, damit
sie pünktlich zum Fälligkeitstermin zum 01. Januar auf den Konten der
Leistungsberechtigten sind. Gemäß § 46 Abs. 11 Satz 2 SGB II sind diese Mieten aber in der Abrechnung dem Jahr der „Fälligkeit“ zuzuordnen und werden daher
jeweils dem Januar zugerechnet.
Zur Januarabrechnung gehören aber auch die
Mietzahlungen für Februar, die Ende Januar ausbezahlt werden. Der Ausgleich
erfolgt dann im Dezember. Ende November werden die Mieten für den Dezember
ausbezahlt, so dass im Dezember selbst nur geringe KdU ausgewiesen werden.