Sachverhalt:
Mit Stand vom 15. September 2022 beziehen im
Rhein-Kreis Neuss laut Abfrage bei den kreisangehörigen Kommunen insgesamt 408
ukrainische Geflüchtete Leistungen nach dem SGB XII, davon 145 Personen Hilfe
zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel und 263 Personen Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel.
Der Übergang aus dem AsylbLG in den
Rechtskreis SGB XII verlief fristgerecht und ohne wesentliche Verzögerungen.
Dies lässt sich zum einen auf den geringeren Anteil von Anspruchsberechtigten
nach dem SGB XII zurückführen, zum anderen auf die Tatsache, dass sowohl die
Leistungsgewährung nach dem AsylbLG, als auch die Gewährung nach dem SGB XII in
derselben Behörde stattfindet und kurze Dienstwege vorliegen.
Der Personenkreis der ukrainischen
Geflüchteten weist mehrere Besonderheiten im Vergleich zu deutschen
Anspruchsberechtigten nach dem SGB XII auf.
Nach § 41 SGB XII haben Personen, die die
Altersgrenze erreicht haben, einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung
im Alter. Derzeit liegt die Altersgrenze bei 66 Jahren und 8 Monaten
(Renteneintrittsalter). Das Renteneintrittsalter in der Ukraine liegt für
Männer jedoch bei 60 Jahren, für Frauen bei 57,5 Jahren. Sobald Geflüchtete ab
Erreichen des ukrainischen Renteneintrittsalters angeben, dass sie eine Rente
beziehen, ergibt sich automatisch ein Leistungsausschluss nach dem SGB II.
Aufgrund des Nichterreichens der Altersgrenze für Leistungen der Grundsicherung
kommen als Auffangtatbestand für diesen Personenkreis nur Leistungen nach dem
3. Kapitel SGB XII in Betracht. Leistungen des 3. Kapitels SGB XII werden nicht
durch den Bund erstattet und belasten somit den Kreishaushalt.
Zudem stellt sich die Finanzierung der
medizinischen Versorgung von Erkrankten und Verletzten aus der Ukraine als herausfordernd
dar. Leistungsberechtigte nach dem SGB II können nach Maßgabe ebendieses
Gesetzbuches gesetzlich krankenversichert werden, für Leistungsberechtigte nach
dem SGB XII kommt ausschließlich die Auftragsversorgung im Umfang der GKV nach
§ 264 SGB V in Betracht, sofern im Vorfeld noch kein gesetzlicher
Versicherungsschutz bestand. Die Kosten für die Auftragsversorgung tragen die
kommunalen Träger der Sozialhilfe, eine Erstattung durch den Bund ist nicht
vorgesehen. Somit wird der Kreishaushalt zusätzlich belastet.
Im Hinblick auf das SGB II wird die
Geschäftsführerin des Jobcenters für den Rhein-Kreis Neuss, Frau Hustedt, im
Rahmen der Sitzung berichten.