Betreff
Flüchtlinge im Kontext des Ukraine-Konflikts: Rechtskreiswechsel vom AsylbLG zum SGB II/SGB XII
Vorlage
50/1593/XVII/2022
Art
Bericht

Sachverhalt:

Mit Stand vom 15. September 2022 beziehen im Rhein-Kreis Neuss laut Abfrage bei den kreisangehörigen Kommunen insgesamt 408 ukrainische Geflüchtete Leistungen nach dem SGB XII, davon 145 Personen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel und 263 Personen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel.

Der Übergang aus dem AsylbLG in den Rechtskreis SGB XII verlief fristgerecht und ohne wesentliche Verzögerungen. Dies lässt sich zum einen auf den geringeren Anteil von Anspruchsberechtigten nach dem SGB XII zurückführen, zum anderen auf die Tatsache, dass sowohl die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG, als auch die Gewährung nach dem SGB XII in derselben Behörde stattfindet und kurze Dienstwege vorliegen.

Der Personenkreis der ukrainischen Geflüchteten weist mehrere Besonderheiten im Vergleich zu deutschen Anspruchsberechtigten nach dem SGB XII auf.

Nach § 41 SGB XII haben Personen, die die Altersgrenze erreicht haben, einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter. Derzeit liegt die Altersgrenze bei 66 Jahren und 8 Monaten (Renteneintrittsalter). Das Renteneintrittsalter in der Ukraine liegt für Männer jedoch bei 60 Jahren, für Frauen bei 57,5 Jahren. Sobald Geflüchtete ab Erreichen des ukrainischen Renteneintrittsalters angeben, dass sie eine Rente beziehen, ergibt sich automatisch ein Leistungsausschluss nach dem SGB II. Aufgrund des Nichterreichens der Altersgrenze für Leistungen der Grundsicherung kommen als Auffangtatbestand für diesen Personenkreis nur Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII in Betracht. Leistungen des 3. Kapitels SGB XII werden nicht durch den Bund erstattet und belasten somit den Kreishaushalt.

Zudem stellt sich die Finanzierung der medizinischen Versorgung von Erkrankten und Verletzten aus der Ukraine als herausfordernd dar. Leistungsberechtigte nach dem SGB II können nach Maßgabe ebendieses Gesetzbuches gesetzlich krankenversichert werden, für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII kommt ausschließlich die Auftragsversorgung im Umfang der GKV nach § 264 SGB V in Betracht, sofern im Vorfeld noch kein gesetzlicher Versicherungsschutz bestand. Die Kosten für die Auftragsversorgung tragen die kommunalen Träger der Sozialhilfe, eine Erstattung durch den Bund ist nicht vorgesehen. Somit wird der Kreishaushalt zusätzlich belastet.

Im Hinblick auf das SGB II wird die Geschäftsführerin des Jobcenters für den Rhein-Kreis Neuss, Frau Hustedt, im Rahmen der Sitzung berichten.