Sachverhalt:
Das „Gesetz zur Verbesserung des
Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen“ (Onlinezugangsgesetz) tritt zum 01.01.2023
in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt haben die Bürger/innen einen Anspruch auf die
Online-Antragstellung. Das Onlinezugangsgesetz verpflichtet Bund, Länder und
Kommunen, ihre Verwaltungsleistungen bis Ende 2022 auch elektronisch über
Verwaltungsportale anzubieten.
Zu diesem Zweck hat das Ministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) die
Erstellung und Einrichtung der sog. Sozialplattform
in Auftrag gegeben, die am 14.03.2022 live geschaltet wurde. Bisher können in
ausgewählten Modellkommunen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt,
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ALG II, Wohngeld und
Wohnberechtigungsscheine online über die Plattform beantragt werden.
Neben der Möglichkeit zur Antragstellung
gibt es bereits einen Beratungsstellenfinder (Schuldner- und Suchtberatung,
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) und die Möglichkeit
zur Online-Terminbuchung. Ein Sozialleistungsfinder befindet sich noch in der
Planung. Die Bürger/innen geben ihren Wohnort und die gewünschte
(Beratungs-)Leistung in der Suchmaske an und werden automatisch an die
zuständige Stelle weitergeleitet.
Das Onlinezugangsgesetz umfasst insgesamt 14
Themenfelder und über 575 Verwaltungsleistungen, von denen insbesondere das
Themenfeld „Arbeit und Ruhestand“ für den Rhein-Kreis Neuss und seine
kreisangehörigen Kommunen relevant ist.
Die Digitalisierung erfolgt nach dem sog. EfA-Prinzip (Einer-für-Alle-Prinzip),
dessen Ziel es ist, dass jede Leistung nur einmal digitalisiert werden muss und
dann von allen anderen Ländern und Kommunen nachgenutzt werden kann.
Die konkrete Umsetzung von antragsbasierten
Sozialleistungen (z.B. SGB XII, Wohngeld) erfolgt über Digitalisierungsstraßen, die der Implementierung von
antragsbasierten Sozialleistungen auf der Sozialplattform dienen. In den
Arbeitsgruppen zur Digitalisierungsstraße werden die Anträge und
Basisinformationen hinsichtlich ihrer fachlichen Richtigkeit geprüft. Der
Rhein-Kreis Neuss ist Mitglied der Arbeitsgruppe zur Digitalisierungsstraße 04
– Bedarf für Bildung und Teilhabe. Die fachliche Abnahme des Onlineformulars
zur Beantragung von Bildungs- und Teilhabeleistungen ist Anfang August 2022
erfolgt, der „Go-Live“-Termin steht noch aus.
Die Kosten
für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes setzen sich aus drei Komponenten
zusammen: Nachnutzungsgebühren für die Sozialplattform, Zertifikate pro
Leistung und Anbindung an die Schnittstelle zum Fachverfahren KDN. Für jede
Leistung wird mindestens ein Zertifikat benötigt, die Beschaffung neuer
Zertifikate wird voraussichtlich 2 bis 3 Wochen in Anspruch nehmen. Die
Zertifikate sind kostenpflichtig. Die Kosten hierfür liegen vermutlich im
mittleren zweistelligen Bereich.
Die Finanzierung der Sozialplattform erfolgt
für die nachnutzenden Kommunen nach derzeitigem Stand anhand eines
Verteilschlüssels, der bereits bei der Verteilung Geflüchteter auf die Kommunen
Anwendung findet. Hierbei wird sich des Königsteiner
Schlüssels bedient.
Nach Maßgabe des Koalitionsvertrages
zwischen den Fraktionen der CDU und Bündnis 90/Die Grünen soll den Kommunen die
Nutzung zentraler Verwaltungsleistungen dauerhaft kostenfrei zur Verfügung
gestellt werden. In Nordrhein-Westfalen sind bereits Mittel vorangemeldet. Sobald
hierzu eine Entscheidung vorliegt, wird eine Mitteilung an die Kommunen
ergehen.
Aussagen zur Höhe der Kosten können derzeit
noch nicht sicher getroffen werden. Die durchschnittlichen Jahreskosten liegen
schätzungsweise zwischen 849 € und 2.622
€ für eine nachnutzende Kommune in Nordrhein-Westfalen. Der Bund hat
angekündigt, dass im Sommer 2022 ein Kostentool an die Länder verschickt werden
soll, mit dessen Hilfe sich die voraussichtlichen Kosten der jeweiligen Kommune
abschätzen lassen; bisher wurde jedoch kein derartiges Tool verschickt.