Betreff
Auswirkung der Energiepreissteigerung im SGB II/SGB XII
Vorlage
50/1656/XVII/2022
Art
Bericht

Sachverhalt:

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat zur Problematik der aktuell stetig steigenden Heizkosten mit Schreiben vom 21. Januar 2022 Stellung genommen und mitgeteilt, dass bei Leistungsbezug nach dem SGB XII hinsichtlich der Frage der Angemessenheit der Heizkosten nicht auf die Preise abzustellen ist, sondern auf den Verbrauch. Hintergrund ist, dass der durch die Sozialhilfeträger als „Nichtprüfungsgrenze“ herangezogene bundesweite Heizspiegel 2021 auf Werten des Jahres 2020 beruht und damit im Rahmen der aktuellen Beurteilung der Angemessenheit aufgrund der erheblichen Energiepreissteigerungen untauglich ist.

Wenn der Verbrauch weitgehend unverändert geblieben ist und die höheren Heizkosten allein auf gestiegene Preise zurückzuführen sind, sind diese Kosten als angemessen anzusehen. Dies gilt für die monatlichen Vorauszahlungen ebenso wie für Nachzahlungen aufgrund der jährlichen Abrechnung.

Die Kreisverwaltung hat die rechtliche Einschätzung des BMAS mit Rundverfügung Nr. 5/2022 vom 14. Februar 2022 aufgegriffen und für die Rechtskreise SGB II und SGB XII entsprechend umgesetzt. Unter „weitgehend unverändert“ wurde ein gegenüber dem letzten Abrechnungsjahr gestiegener Verbrauch von bis zu 10 % als Orientierungswert festgelegt. Darüber hinaus ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung auch ein erhöhter Energiemengenverbrauch als angemessen zu berücksichtigen, soweit er sich aus dem Witterungsverlauf oder anderen nachvollziehbaren Gründen wie pandemiebedingtem vermehrten Aufenthalt in der Wohnung erklären lässt.

Im Zuge der für 2023 vorgesehenen Aktualisierung des grundsicherungsrelevanten Mietspiegels beabsichtigt die Kreisverwaltung, die Angemessenheit der Heizkosten unmittelbar anhand der Verbrauchswerte auszurichten, um den dynamischen Energiepreisentwicklungen Rechnung zu tragen.

Bürgerinnen und Bürger, die derzeit nicht im Leistungsbezug stehen, könnten einen Anspruch auf Übernahme des Nachzahlungsbetrages haben, wenn die Jahresabrechnung aufgrund der erheblich gestiegenen Heizkosten unerwartet hoch ausfällt. Sollten die betroffenen Bürgerinnen und Bürger aufgrund der Jahresabrechnung nicht mehr in der Lage sein, den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen zu bestreiten, kann für den Monat der Fälligkeit der Nachzahlung ein Leistungsanspruch bestehen. Voraussetzung zur Kostenübernahme ist in diesen Fällen, dass die Abrechnung der zuständigen Leistungsbehörde spätestens bis zum Ablauf des Fälligkeitsmonats vorgelegt werden muss. Bevor ein möglicher Antrag zur Übernahme der Heizkostennachzahlung bei der zuständigen Leistungsbehörde gestellt wird, wird durch den Rhein-Kreis Neuss die Kontaktaufnahme zum Energieanbieter angeraten, um ggf. über die Möglichkeit des Abschlusses einer individuellen Zahlungsvereinbarung zur Begleichung der Nachzahlungsforderung zu sprechen.

Sollten Bürgerinnen und Bürger, die Einkommen erzielen, aufgrund erhöhter monatlicher Abschlagszahlungen ihren Lebensunterhalt nicht mehr vollständig aus eigenen Kräften sicherstellen können, kann sich ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ergeben.

Zudem hat der Koalitionsausschuss am 04.09.2022 ein 3. Entlastungspaket beschlossen, welches über ein Gesamtvolumen in Höhe von 65 Millionen Euro verfügt. Die gefassten Beschlüsse werden in das Kabinett getragen und müssen anschließend vom Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.

Gegenstand des Paketes ist u.a. eine einmalige Energiepauschale in Höhe von 300 Euro für Rentnerinnen und Rentner, Studierende und Auszubildende erhalten einmalig 200 Euro. Rentnerinnen und Rentner erhalten die Zahlung zum 01.12.2022 automatisch von der Deutschen Rentenversicherung, die Kosten der Einmalzahlung für Studierende trägt der Bund. Dieser wird mit den Ländern beraten, wie die Auszahlung schnell und unbürokratisch vor Ort erfolgen kann, die Auszahlung ist ebenfalls zum 01.12.2022 geplant. Die Energiepauschale für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Höhe von 300 Euro wurde für den Monat September in der Regel durch die Arbeitgeber ausgezahlt.

Zur Information der kreisangehörigen Bürgerinnen und Bürger wird eine entsprechende Pressemitteilung veröffentlicht.