Sachverhalt:
Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales (BMAS) hat zur Problematik der aktuell stetig steigenden Heizkosten
mit Schreiben vom 21. Januar 2022 Stellung genommen und mitgeteilt, dass bei
Leistungsbezug nach dem SGB XII hinsichtlich der Frage der Angemessenheit der
Heizkosten nicht auf die Preise abzustellen ist, sondern auf den Verbrauch.
Hintergrund ist, dass der durch die Sozialhilfeträger als „Nichtprüfungsgrenze“
herangezogene bundesweite Heizspiegel 2021 auf Werten des Jahres 2020 beruht
und damit im Rahmen der aktuellen Beurteilung der Angemessenheit aufgrund der
erheblichen Energiepreissteigerungen untauglich ist.
Wenn der Verbrauch weitgehend unverändert
geblieben ist und die höheren Heizkosten allein auf gestiegene Preise
zurückzuführen sind, sind diese Kosten als angemessen anzusehen. Dies gilt für
die monatlichen Vorauszahlungen ebenso wie für Nachzahlungen aufgrund der
jährlichen Abrechnung.
Die Kreisverwaltung hat die rechtliche
Einschätzung des BMAS mit Rundverfügung Nr. 5/2022 vom 14. Februar 2022
aufgegriffen und für die Rechtskreise SGB II und SGB XII entsprechend
umgesetzt. Unter „weitgehend unverändert“
wurde ein gegenüber dem letzten Abrechnungsjahr gestiegener Verbrauch von bis
zu 10 % als Orientierungswert festgelegt. Darüber hinaus ist im Rahmen einer
Einzelfallprüfung auch ein erhöhter Energiemengenverbrauch als angemessen zu
berücksichtigen, soweit er sich aus dem Witterungsverlauf oder anderen
nachvollziehbaren Gründen wie pandemiebedingtem vermehrten Aufenthalt in der
Wohnung erklären lässt.
Im Zuge der für 2023 vorgesehenen
Aktualisierung des grundsicherungsrelevanten Mietspiegels beabsichtigt die
Kreisverwaltung, die Angemessenheit der Heizkosten unmittelbar anhand der
Verbrauchswerte auszurichten, um den dynamischen Energiepreisentwicklungen
Rechnung zu tragen.
Bürgerinnen und Bürger, die derzeit nicht im
Leistungsbezug stehen, könnten einen Anspruch auf Übernahme des
Nachzahlungsbetrages haben, wenn die Jahresabrechnung aufgrund der erheblich
gestiegenen Heizkosten unerwartet hoch ausfällt. Sollten die betroffenen
Bürgerinnen und Bürger aufgrund der Jahresabrechnung nicht mehr in der Lage
sein, den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen zu
bestreiten, kann für den Monat der Fälligkeit der Nachzahlung ein Leistungsanspruch
bestehen. Voraussetzung zur Kostenübernahme ist in diesen Fällen, dass die
Abrechnung der zuständigen Leistungsbehörde spätestens bis zum Ablauf des
Fälligkeitsmonats vorgelegt werden muss. Bevor ein möglicher Antrag zur Übernahme
der Heizkostennachzahlung bei der zuständigen Leistungsbehörde gestellt wird,
wird durch den Rhein-Kreis Neuss die Kontaktaufnahme zum Energieanbieter
angeraten, um ggf. über die Möglichkeit des Abschlusses einer individuellen
Zahlungsvereinbarung zur Begleichung der Nachzahlungsforderung zu sprechen.
Sollten Bürgerinnen und Bürger, die
Einkommen erzielen, aufgrund erhöhter monatlicher Abschlagszahlungen ihren
Lebensunterhalt nicht mehr vollständig aus eigenen Kräften sicherstellen
können, kann sich ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ergeben.
Zudem hat der Koalitionsausschuss am
04.09.2022 ein 3. Entlastungspaket beschlossen, welches über ein Gesamtvolumen
in Höhe von 65 Millionen Euro verfügt. Die gefassten Beschlüsse werden in das
Kabinett getragen und müssen anschließend vom Bundestag und Bundesrat beschlossen
werden.
Gegenstand des Paketes ist u.a. eine
einmalige Energiepauschale in Höhe von 300 Euro für Rentnerinnen und Rentner,
Studierende und Auszubildende erhalten einmalig 200 Euro. Rentnerinnen und
Rentner erhalten die Zahlung zum 01.12.2022 automatisch von der Deutschen Rentenversicherung,
die Kosten der Einmalzahlung für Studierende trägt der Bund. Dieser wird mit
den Ländern beraten, wie die Auszahlung schnell und unbürokratisch vor Ort
erfolgen kann, die Auszahlung ist ebenfalls zum 01.12.2022 geplant. Die
Energiepauschale für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Höhe von 300 Euro
wurde für den Monat September in der Regel durch die Arbeitgeber ausgezahlt.
Zur Information der kreisangehörigen Bürgerinnen
und Bürger wird eine entsprechende Pressemitteilung veröffentlicht.