Betreff
Schulkapazitäten für geflüchtete Kinder aus der Ukraine
Vorlage
50/1680/XVII/2022
Art
Mitteilung

Sachverhalt:

Die Schulplatzvermittlung im Rhein-Kreis Neuss erfolgt in zügiger Absprache mit der unteren und oberen Schulaufsicht, so dass derzeit keine längeren Wartezeiten entstehen. Nach Rücksprache mit den kreisangehörigen Kommunen und der unteren Schulaufsicht steigen die Zahlen der Einwandererfamilien leicht, allerdings betrifft diese Steigerung nicht ausschließlich die ukrainischen Geflüchteten.

 

Von der Schuldezernentin der Bezirksregierung Düsseldorf wurden seit April 2022 regelmäßige Austauschrunden mit den Kommunen eingeführt. Diese Austauschrunden tragen dazu bei, dass sich alle Akteurinnen und Akteure im Bereich Integration auf eintretende Situationen vorbereiten können und dadurch gezielt reagiert werden kann.

 

Am 16.09.2022 fand eine Besprechung des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie der Bezirksregierung Düsseldorf zum Thema „Beschulung neu zugewanderter Kinder und Jugendlicher“ statt. In der folgenden Tabelle werden sowohl die für Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Zahlen als auch die für den Rhein-Kreis Neuss geltenden Zahlen dargestellt:

 

 

 

NRW insgesamt

Rhein-Kreis Neuss (Stand 20.09.2022)

Wie viele neu zugewanderte Kinder und Jugendliche warten auf ein Beratungsgespräch im Kommunalen Integrationszentrum?

 

1.600-1.800

 

54

 

Wie lange dauert eine Schulplatzvermittlung nach der Beratung?

 

 

Ca. 10 Wochen

(nur Sek. I/II-Bereich)

 

Primarbereich: 3-5 Tage

 

Sek.I: ca. 1-2 Wochen

 

Sek.II: Nach Rücksprache mit der oberen Schulaufsicht wird eine neue FFM-Klasse ab dem 01.11.2022 am BBZ Dormagen eingerichtet; zurzeit warten acht Jugendliche auf einen Schulplatz.

 

 

 

Das Kommunale Integrationszentrum Rhein-Kreis Neuss berät neu zugewanderte Kinder und Jugendliche in Präsenz im Kreishaus Neuss, digital sowie gesammelt vor Ort, beispielsweise in einer Unterkunft für Geflüchtete.

 

Neu zugewanderte schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit augenscheinlich vorliegender, starker Behinderung im Bereich der Sinnesschädigungen werden nach Möglichkeit direkt von der unteren Schulaufsicht einer entsprechenden Förderschule zugewiesen.

Die Familien erhalten zunächst die Erstberatung im Kommunalen Integrationszentrum und anschließend eine schulärztliche Untersuchung. Bei Bedarf werden bereits vorhandene Dokumente aus dem Ausland (z.B. Arztbriefe) übersetzt. Danach nimmt das Kommunale Integrationszentrum Kontakt zum Inklusionsbüro des Kreises auf, damit die Untersuchungen gesichtet und eine sonderpädagogische Einschätzung erfolgen kann. Gemeinsam mit der unteren Schulaufsicht wird im Rahmen der aktuellen Aufnahmekapazitäten Kontakt zu einer entsprechenden Förderschule aufgenommen, die die Familie zu einem Erstgespräch einlädt.

Danach erfolgt eine Rückmeldung an die Schulaufsicht Förderschule. Diese nimmt die Zuweisung zur Probe unter Beteiligung des Schulträgers vor. Ebenso erfolgt die Eröffnung eines AO-SF-Verfahrens innerhalb des ersten halben Jahres. Bei Schutzsuchenden mit vermutetem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung ist die sofortige Eröffnung eines AO-SF-Verfahrens nicht vorgesehen. Hier wird in der Regel die Zuweisung an eine allgemeine Schule vorgenommen und ein Antrag auf Eröffnung eines AO-SF-Verfahrens ggf. erst im letzten Drittel der insgesamt zweijährigen Erstförderung gestellt, da nach dieser Zeit die Einordnung in einen Bildungsgang notwendig ist.