Beschlussempfehlung:

Der Naturschutzbeirat erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Erweiterung des Betriebspunktes Hasseldamm des Städtischen Abwasserbetriebes Korschenbroich entsprechend der vorgestellten Planung.


Sachverhalt:

Der Städtische Abwasserbetrieb Korschenbroich plant die Erweiterung des bestehenden Betriebspunktes Hasseldamm im Stadtgebiet Korschenbroich. Der Standort liegt insgesamt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 20/11 der Stadt Korschenbroich. Dieser setzt im Erweiterungsbereich land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche fest.

 

Der vorhandene Betriebspunkt dient zur Zeit der Behandlung des Abwassers aus dem bestehenden Gewerbegebiet „Im Hasseldamm“. Die Stadt hat jedoch geplant dieses zu erweitern. Die Erweiterungsfläche liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes.

 

Die Erweiterungsfläche des Gewerbegebietes und das dort anfallende Abwasser sind im vorhandenen Betriebspunkt nicht berücksichtigt. Dieser Umstand macht bei Erweiterung des Gewerbegebietes auch eine Erweiterung des Betriebspunktes zur Abwasserbehandlung notwendig bzw. unumgänglich.

 

Der Betriebspunkt und die Erweiterungsfläche liegen nicht innerhalb eines Schutzgebietes. Die von der Erweiterung betroffenen Aufforstungsflächen stellen als Kompensationsmaßnahmen für Bebauungspläne der Stadt Korschenbroich (Ökokonto F 004) jedoch gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile i. S. d. § 39 Abs. 1 LNatSchG NRW dar. Maßnahmen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder Zerstörung führen können, sind nach § 39 Abs. 2 LNatSchG NRW verboten.

Die Inanspruchnahme dieser Flächen für die Erweiterung des Betriebspunktes bedarf daher einer Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG von diesem Verbot.

 

Standortalternativen bestehen nicht. Der Standort ist an drei Seiten von Aufforstungsflächen umschlossen. Durch die Anordnung der Becken ist nur eine Erweiterung nach Osten möglich.

 

Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde kann die beantragte Befreiung nach § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gewährt werden. Die betroffenen Aufforstungsflächen werden an anderer Stelle ersetzt. Der mit der Erweiterung im Übrigen verbundene Eingriff in Natur und Landschaft ist an anderer Stelle zu kompensieren. Flächen im Eingriffsbereich stehen nicht zur Verfügung. Die Kompensation wird voraussichtlich im Zusammenhang mit der Gestellung von Ersatzwaldflächen für die Waldumwandlung erfolgen. Hierfür sind vor der Zulassung noch Flächen festzulegen. Die forstrechtliche Genehmigung zur Waldumwandlung wurde beantragt. Eine Ersatzaufforstung wird im Verhältnis 2:1 erfolgen.

 

Vor der naturschutzrechtlichen Zulassung der Baumaßnahme wird noch eine artenschutzfachliche Einschätzung erfolgen. Die Untere Naturschutzbehörde wird auch eine ökologische Baubegleitung im Rahmen der Waldumwandlung fordern.

 

Vertreter/innen der Stadt Korschenbroich werden in der Sitzung für etwa erforderliche Erläuterungen zur Verfügung stehen.