Sachverhalt:
Rechtliche Grundlage für eine
Betriebsuntersagung ist § 15 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 15 Abs. 3 WTG.
Nach § 15 Abs. 1 WTG soll die zuständige
Behörde zunächst den Betreiber beraten, auf welche Art und Weise er einen
Mangel in einem angemessenen Zeitraum beseitigen kann. Jede Nichterfüllung
einer Anforderung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz ist zunächst ein Mangel.
Dabei wird zwischen geringfügigen Mängeln und wesentlichen Mängeln
unterschieden. Ein Mangel ist wesentlich, wenn zu dessen Beseitigung eine
Anordnung erforderlich ist.
Beispiele für Anordnungen:
Mangel |
Daraus resultierende
Anordnung |
Mangel in der personellen Ausstattung sowie
zusätzlich pflegerische Mängel |
Untersagung weiterer Nutzerinnen und Nutzer
für die nächsten drei Monate (§ 15 Abs. 2 S. 2 WTG). |
Pflegerische Mängel - insbesondere Dokumentationsmängel
|
Evaluation und Überarbeitung der Pflegeplanungen
und Pflegedokumentationen innerhalb einer gesetzten Frist mit anschließender
Anzeige der durchgeführten Pflegevisiten. |
Mängel in der personellen Ausstattung und
in der Dienstplangestaltung |
Anordnung höherer Anforderung an die
Dienstbesetzung sowie monatliche Übersendung der Personalstruktur (§ 21 Abs.
5 S. 3 WTG). Zusätzliche Übersendung der Dienstpläne für die nächsten drei
Monate zur Genehmigung. |
Pflegerische Mängel |
Wöchentliche Übersendung der aktuellen
Wundberichte mit der Zusicherung, dass die pflegerische Versorgung auf einem
angemessenen Niveau sichergestellt ist. |
Pflegerische Mängel |
Erneute Schulung der Mitarbeitenden in den
ohnehin geltenden Fortbildungen innerhalb einer gesetzten Frist mit
anschließender Übersendung der Nachweise. |
Der Betrieb eines Wohn- und
Betreuungsangebots (z.B. Pflegeeinrichtung) ist gem. § 15 Abs. 2 S. 3 WTG zu
untersagen, wenn Anordnungen zur Beseitigung der Mängel nicht ausreichen.
Zudem kann der Betrieb gem. § 15 Abs. 3 WTG
untersagt werden
-
bei
Verletzung einer Anzeigepflicht
-
Beschäftigung
von Personen entgegen einem Beschäftigungsverbot
-
bei
einem Verstoß gegen das Verbot zur Annahme zusätzlicher Leistungen
-
Die Untersagung ist in allen Fällen unter
Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zulässig. Häufig kann der Zweck, den
Betreiber zukünftig zu einem gesetzmäßigen Verhalten anzuhalten, eher durch die
Verhängung eines Bußgeldes erreicht werden. Denn nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 WTG stellt
das Zuwiderhandeln einer vollziehbaren Anordnung eine Ordnungswidrigkeit dar.
Aus der Verhältnismäßigkeit folgt, dass eine
Untersagung nur als vorübergehende Maßnahme zulässig ist, wenn der
Untersagungsgrund voraussichtlich in absehbarer Zeit beseitigt werden kann.
Wenn Anordnungen zur Beseitigung der Mängel
nicht mehr ausreichen, reduziert sich das Ermessen auf Null. Anordnungen
reichen dann nicht aus, wenn ihre Erteilung von vornherein keinen Erfolg
verspricht oder aber, wenn sie zwar erlassen, jedoch nicht befolgt wurden und
für die nähere Zukunft auch eine Befolgung nicht zu erwarten ist.
In der Praxis ist § 15 Abs. 4 WTG zu
beachten, wonach die zuständige Behörde ermächtigt und verpflichtet ist, bei
erheblichen Pflegemängeln die Landesverbände der Pflegeversicherung aufzufordern,
umgehend eine Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst oder den
Prüfdienst der privaten Krankenversicherung sicherzustellen. Davon sollte vor
einer Betriebsuntersagung Gebrauch gemacht werden.
Die praktische Folge einer
Betriebsuntersagung ist die Unterbringung der Bewohnerinnen und Bewohner der zu
schließenden Einrichtung in eine alternative Unterbringung. Auch wenn diese
Aufgabe theoretisch den Angehörigen bzw. gesetzlichen Betreuern obliegt, hat
die Behörde vorab zu klären, wo die betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner
untergebracht werden können.
Bei
der Vorlage handelt es sich um eine rechtliche Einschätzung und allgemeine
Orientierung. Ab wann eine Betriebsuntersagung rechtssicher ist, hängt vom
Einzelfall ab.