Beschlussempfehlung:
Der Kreisjugendhilfeausschuss beschließt, dass die
„Empfehlung Schutzauftrag.
Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII.
Empfehlung für Jugendämter“ des
LVR-Landesjugendamtes Rheinland und des LWL-Landesjugendamtes Westfalen-Lippe
vom Dezember 2020 bzw. in der jeweils weiterentwickelten Fassung Grundlage für
die Arbeit des Jugendamtes des Rhein-Kreises Neuss im Kinderschutz ist.
Sachverhalt:
Die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe haben nach § 79a Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB
VIII) Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete
Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für den Prozess der Gefährdungseinschätzung
nach § 8a SGB VIII weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen.
Das am 27. April 2022 in Kraft
getretene Landeskinderschutzgesetz NRW nimmt darauf Bezug und verweist in § 5
Abs. 1 auf die im Dezember 2020 durch die Landschaftsverbände
Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL)
veröffentlichte fachliche Empfehlung „Empfehlung Schutzauftrag.
Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII.
Empfehlung für Jugendämter“, die nunmehr in ihrer jeweils aktuellen Fassung
verbindlich als Mindeststandard berücksichtigt werden soll.
Die Empfehlung ist als Anlage
beigefügt.
Ursprünglich wurde die Empfehlung 2015 als Orientierungshilfe vom
LVR-Landesjugendamt Rheinland veröffentlicht. Im Jahr 2020 wurde sie
aktualisiert und in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden in
Nordrhein-Westfalen als Empfehlung gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII von den
Landesjugendhilfeausschüssen des LVR-Landesjugendamtes Rheinland und des
LWL-Landesjugendamtes Westfalen-Lippe beschlossen. Verbunden war der Beschluss
mit der Empfehlung, die veröffentliche Empfehlung auch in den örtlichen
Jugendhilfeausschüssen als Grundlage der Arbeit der Jugendämter beschließen zu
lassen, um sicherzustellen, dass Sorgeberechtigte, Kinder und Jugendliche in
allen Regionen in Nordrhein-Westfalen auf vergleichbare Qualitätsmerkmale in
der Arbeit im Kinderschutz vertrauen könne.
Die Verwaltung schlägt daher vor, dass auch der
Kreisjugendhilfeausschuss die Empfehlung der beiden Landesjugendämter zur
Wahrnehmung des Schutzauftrages als Grundlage für die Arbeit des Jugendamtes
des Rhein-Kreises Neuss beschließt.