Betreff
Kinderschutz: Umsetzung der Empfehlung der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe zur Wahrnehmung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII
Vorlage
51/1745/XVII/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreisjugendhilfeausschuss beschließt, dass die „Empfehlung Schutzauftrag. Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII. Empfehlung für Jugendämter“ des LVR-Landesjugendamtes Rheinland und des LWL-Landesjugendamtes Westfalen-Lippe vom Dezember 2020 bzw. in der jeweils weiterentwickelten Fassung Grundlage für die Arbeit des Jugendamtes des Rhein-Kreises Neuss im Kinderschutz ist.

 


Sachverhalt:

 

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben nach § 79a Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen.

Das am 27. April 2022 in Kraft getretene Landeskinderschutzgesetz NRW nimmt darauf Bezug und verweist in § 5 Abs. 1 auf die im Dezember 2020 durch die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) veröffentlichte fachliche Empfehlung „Empfehlung Schutzauftrag. Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII. Empfehlung für Jugendämter“, die nunmehr in ihrer jeweils aktuellen Fassung verbindlich als Mindeststandard berücksichtigt werden soll.

Die Empfehlung ist als Anlage beigefügt.

Ursprünglich wurde die Empfehlung 2015 als Orientierungshilfe vom LVR-Landesjugendamt Rheinland veröffentlicht. Im Jahr 2020 wurde sie aktualisiert und in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden in Nordrhein-Westfalen als Empfehlung gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII von den Landesjugendhilfeausschüssen des LVR-Landesjugendamtes Rheinland und des LWL-Landesjugendamtes Westfalen-Lippe beschlossen. Verbunden war der Beschluss mit der Empfehlung, die veröffentliche Empfehlung auch in den örtlichen Jugendhilfeausschüssen als Grundlage der Arbeit der Jugendämter beschließen zu lassen, um sicherzustellen, dass Sorgeberechtigte, Kinder und Jugendliche in allen Regionen in Nordrhein-Westfalen auf vergleichbare Qualitätsmerkmale in der Arbeit im Kinderschutz vertrauen könne.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, dass auch der Kreisjugendhilfeausschuss die Empfehlung der beiden Landesjugendämter zur Wahrnehmung des Schutzauftrages als Grundlage für die Arbeit des Jugendamtes des Rhein-Kreises Neuss beschließt.