Sachverhalt:
Der Jobcenter Report für den Monat August 2022 ist auf der Internetseite des Jobcenters abrufbar. Der direkte Link hierzu lautet:
https://www.jobcenter-rhein-kreis-neuss.de/wir-ueber-uns/neuigkeiten-/-presse
Die Entwicklung der Kosten der Unterkunft
(KdU) im Jahr 2021 sowie von 2022 ist in den beigefügten Übersichten
dargestellt. Die Auswertung der Bedarfsgemeinschaften (BG) wurde für Juni 2022 ergänzt. Die Steigerungen der KdU in den Monaten Juli
bis September 2022 sind auf den Rechtskreiswechsel der Geflüchteten aus der
Ukraine vom Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in das Sozialgesetzbuch
Zweites Buch (SGB II) zurückzuführen. In den nächsten Monaten ist mit weiteren
Steigerungen zu rechnen.
Auf Anregung des Landkreistags NRW (LKT NRW)
erstellt der Statistik-Service-West der Bundesagentur für Arbeit beginnend ab
dem Berichtsmonat Juni 2022 (Datenstand: Oktober 2022) monatliche und
kreisscharfe Sonderauswertungen zu den laufenden KdU von Bedarfsgemeinschaften
mit mindestens einem Leistungsberechtigten mit ukrainischer Staatsangehörigkeit.
Diese werden in der Übersicht 2022 unter der Überschrift „Kontext Ukraine“ neu
aufgenommen und separat ausgewiesen.
Bundesbeteiligung KdU 2021 – endgültig:
Für das Jahr 2021 belaufen sich die Kosten
der Unterkunft insgesamt auf 78.301.430,69€. Die Spitzabrechnung der flüchtlingsbezogenen Kosten der
Unterkunft (FlüKdU) für das Jahr 2021 ist mittlerweile durch den Bund erfolgt. Für
das Jahr 2021 belaufen sich laut Meldung der Statistik der Bundesagentur für
Arbeit die FlüKdU auf insgesamt 9.831.729,47
€. Der Rhein-Kreis Neuss hat für die FlüKdU insgesamt eine Bundesbeteiligung in
Höhe von 9.739.790,17 € erhalten. Der nicht erstattete Differenzbetrag in Höhe
von 91.939,30 € wird hälftig über die Spitzabrechnung der Eigenbeteiligung für
das Jahr 2021 mit den kreisangehörigen Kommunen umgelegt.
Zu beachten ist, dass für das Jahr 2021
letztmalig eine separate Darstellung der FlüKdU erfolgt, da die FlüKdU ab dem
Jahr 2022 nicht mehr gesondert durch den Bund erstattet werden.
Bundesbeteiligung KdU 2022/2023:
Die gesamte Bundesbeteiligung an den Kosten
der Unterkunft beträgt für die Jahre 2022 und 2023 62,8 %. Die gesamte Bundesbeteiligung setzt sich aus dem Sockelbetrag
gemäß § 46 Absatz 6 SGB II in Höhe von 27,6 % zusammen und aus der
Bundesbeteiligung gemäß § 46 Absatz 7 SGB II. Letztere steigt für das Jahr 2022
auf 35,2 %, da keine gesonderte Abrechnung der FlüKdU mehr erfolgt.
Hinweis zu den
Abrechnungszeiträumen:
Dem hier vorgelegten Bericht liegen die
Meldedaten an den Bund zugrunde.
Berichtet wird jeweils vom
Ersten eines Monats
bis zum letzten
Tag des Monats. Im
Januar allerdings erscheinen fast „doppelte“ KdU: Die Mieten
für Januar werden
zwar Ende Dezember ausbezahlt, allerdings nur, damit
sie pünktlich zum Fälligkeitstermin zum 1. Januar auf den Konten der
Leistungsberechtigten sind. Gemäß § 46 Abs. 11 Satz 2 SGB II sind diese Mieten aber in der Abrechnung dem Jahr der „Fälligkeit“ zuzuordnen und werden daher
jeweils dem Januar zugerechnet.
Zur Januarabrechnung gehören aber auch die
Mietzahlungen für Februar, die Ende Januar ausbezahlt werden. Der Ausgleich
erfolgt dann im Dezember. Ende November werden die Mieten für den Dezember
ausbezahlt, so dass im Dezember selbst nur geringe KdU ausgewiesen werden.