Beschlussempfehlung:
Der Planungs-, Klimaschutz- und
Umweltausschuss empfiehlt dem Kreistag folgende Beschlussfassung:
A.
Sechste Änderung der Satzung über die
Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der
durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen
Aufgrund
der §§ 5 Absatz 1, 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und
des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW.
74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im
Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen
hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 14.12.2022 die
folgende Änderung der „Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung
von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung
gestellten Abfallentsorgungsanlagen“ beschlossen.
§ 1
§ 2 Abs. 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
1. Haus- und Sperrmüll 214,88 Euro / Mg
§ 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Vergütung bzw. die Gebühr nach § 1 Nr. 1 wird für Altpapier,
-pappen, -kartonagen nach folgender Berechnungsformel bestimmt:
G = m * 258,00 EUR/Mg * (z / z0) – m * 52,00 EUR/Mg
Dabei bedeuten:
G: Vergütung in Euro (bei einem negativen Wert wird eine Gebühr erhoben)
m: angeliefertes Altpapier, -pappen, -kartonagen in Gewichtstonnen (Megagramm)
z: Statistisches Bundesamt: Index der Großhandelsverkaufspreise für
Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 - 1.02), Gewicht 100% für den jeweiligen
Abrechnungsmonat.
z0: Statistisches Bundesamt: Index der
Großhandelsverkaufspreise für Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 - 1.02),
Gewicht 100% für den Monat Juli 2022.
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
B.
Zweite Änderung der Entgeltordnung
für die Benutzung des Gewerbeschadstoffmobils
Aufgrund
der §§ 5 Absatz 1, 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und
des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW.
74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im
Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen
hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 14.12.2022 die
folgende Änderung der „Entgeltordnung für die Benutzung des
Gewerbeschadstoffmobils“ beschlossen.
§ 1
§ 2 Abs. 1 erhält hinsichtlich der ersten beiden Entgelte folgende
Fassung:
„(1) Entgelte
Anfahrtspauschale
inkl. 15-minütigem Aufenthalt zur Sammlung und Beförderung von Schadstoffen |
50,77 |
EUR/Anfahrt |
|
Zeitzuschlag
für erhöhten Zeitaufwand je angefangene 10 Minuten |
10,18 |
EUR/10 Min.“ |
Die restlichen in § 2 Abs. 1 genannten Entgelte bleiben unverändert.
§ 2
Diese Änderung der Entgeltordnung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Sachverhalt:
Vorbemerkungen
Der Kreis ist gemeinsam mit den kreisangehörigen Kommunen
öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und als solcher zuständig für die
Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten. Die kreisangehörigen Kommunen
sind verantwortlich für die Einsammlung der Abfälle und deren Transport zu den
Entsorgungsanlagen des Kreises. Der Kreis übernimmt anschließend die weitere
Entsorgung. Der Kreis und seine Kommunen sind gebunden an die Abfallhierarchie
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes: Vermeidung – Wiederverwendung – Recycling –
Thermische Verwertung – Beseitigung.
Der Kreis ist weiterhin zuständig für Abfälle zur Beseitigung aus
sonstigen Bereichen – konkret: für die Deponierung von gewerblichen Abfällen.
Der Kreis erfüllt seine abfallwirtschaftlichen Aufgaben im sogenannten
Regiebetrieb durch sein Amt für Umweltschutz. Der Kreis ist Eigentümer der Deponie
Neuss-Grefrath, der Wertstoffsortier- und Abfallbehandlungsanlage – „WSAA“ –
auf der Deponie Neuss-Grefrath, der Kompostanlage Korschenbroich und der
verfüllten Deponien Dormagen-Gohr und Grevenbroich Frimmersdorf. Weiterhin hat
der Kreis das Gelände der Kleinanlieferstelle Grevenbroich Neuenhausen einschließlich
der Einrichtungen der Kleinanlieferstelle von dem Eigentümer der dortigen
Sonderabfalldeponie gepachtet.
Alle operativen Leistungen werden weisungsgebunden durch beauftragte
Dritte aus der Entsorgungswirtschaft erbracht. Die jeweiligen Drittbeauftragten
werden durch Ausschreibungen ermittelt. Für 2023 liegen folgende
Auftragsverhältnisse und Vertragspartner vor:
- Betriebsführung WSAA:
EGN - Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Viersen - Betriebsführung Kompostierungsanlage:
RETERRA Service GmbH, Erftstadt - Betrieb der Kleinanlieferstelle
Grevenbroich-Neuenhausen:
EGN - Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Viersen - Entsorgung behandelter Restabfälle aus
der WSAA zur Müllverbrennung:
EGN - Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Viersen (zur Müllverbrennungsanlage Krefeld und zum Ersatzbrennstoffkraftwerk Hürth-Knapsack)
AVG Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft
Köln mbH, Köln (zur Müllverbrennungsanlage Köln)
- Entsorgung des Sperrmülls zur nachfolgenden
Sortierung:
Hufnagel Service GmbH, Olpe - Entsorgung der in der WSAA und in der
Kompostierungsanlage aussortierten Metalle:
Schönmackers Umweltdienste GmbH & Co. KG, Kempen - Recycling von Altpapier:
befindet sich im Ausschreibungsverfahren – siehe Vergabevorschlag im nichtöffentlichen Teil - Betrieb eines Schadstoffmobils für
Schadstoffe aus privaten Haushalten:
EGN - Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Viersen - Betrieb eines Gewerbe-Schadstoffmobils:
Arbeitsgemeinschaft EGN – Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH / Schönmackers Umweltdienste GmbH & Co. KG
Kostenträgerrechnung
Die Gebührenkalkulation wie auch die spätere Betriebsabrechnung
erfolgen als gesonderte Kostenträgerrechnung nach den Regelungen des
Kommunalabgabenrechts. Dazu ist für die kostenrechnende Einrichtung
„Abfallwirtschaft“ eine gesonderte Kosten-, Leistungsrechnung dem
haushaltsrechtlichen Finanzmanagement vorgeschaltet. Kostenträger sind die
einzelnen Gebühren, die der Kreis erhebt. Die Kosten werden direkt oder mit
verschiedenen Verrechnungsschlüsseln auf die einzelnen Gebühren verteilt. Die
Kosten-, Leistungsrechnung ist in der Anlage
1 dargestellt. Die genauere Aufteilung der in der in der Kosten-,
Leistungsrechnung dargestellten Kostenartengruppen zeigt die Anlage 2.
Zu den einzelnen Kostenartengruppen wird folgendes erläutert:
Personalkosten:
Im Abfallgebührenhaushalt werden die unmittelbar in der Abteilung
„Abfallwirtschaft“ des Umweltamtes eingesetzten Mitarbeiter berücksichtigt
sowie die Stellenanteile in der Verwaltungshierarchie.
Kalkulatorische Kosten
Zu den kalkulatorischen Kosten zählen die kalkulatorischen
Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen der Entsorgungsanlagen des
Kreises.
Kosten eigene Entsorgungsanlagen
Die Betriebsführung der WSAA, der Kompostierungsanlage und der
Kleinanlieferstelle Neuenhausen hat der Kreis an die Gewinner der
Betriebsführungsausschreibungen nach den folgenden Grundsätzen übertragen:
- Die Betriebsführer stellen das Personal
vor Ort (insgesamt: 43,5 Stellen) und die mobilen Geräte (Radlader, Bagger
etc., insgesamt 11 Geräte).
- Die Betriebsführer beschaffen
Verbrauchsmaterialien bei kleineren Beträgen (z.B. Büromaterial) im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
- Die Betriebsführer beschaffen
Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile, Instandhaltungsleistungen und
Kraftstoff unter Beachtung des öffentlichen Vergaberechts und Freigabe
durch den Kreis im Namen und auf Rechnung des Kreises.
- Die Betriebsführer unterstützen den
Kreis bei seinen Betreiberpflichten, etwa beim Abschluss von
Versicherungen oder bei der Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden.
- Die Betriebsführer unterstützen den
Kreis auf dessen Verlangen bei strategischen Entscheidungen zum Umbau der
Entsorgungsanlagen.
- Im Fall der Kompostierungsanlage zählt
auch der Absatz des erzeugten Kompostes zu den Betriebsführungsleistungen.
Fremdentsorgung
Zur Fremdentsorgung zählen die Entsorgung der nach der Behandlung in
der WSAA und der Kompostanlage verbleibenden Abfälle sowie die Entsorgung der
Abfälle, für die der Kreis keine eigenen Einrichtungen besitzt
(Schadstoffmobil, Altpapierrecycling etc.). Die größte Position ist die
Entsorgung der in der WSAA behandelten Restabfälle zu verschiedenen
Müllverbrennungsanlagen.
Sonstige Kosten
Zu den sonstigen Kosten zählen insbesondere die an die Städte und Gemeinden
auszuzahlenden Vergütungen für Altpapier.
Leistungen (Einnahmen)
Bei den Einnahmen wurden in der Kalkulation für 2023 neben den
erforderlichen Gebühreneinnahmen insbesondere die Erlöse für werthaltige
Abfälle (Altpapier, Metallschrott) berücksichtigt.
Ergebnisse der Vorjahre
Sofern sich bei der nachträglichen
Betriebsabrechnung Überschüsse ergeben, müssen diese nach den
kommunalabgabenrechtlichen Vorgaben innerhalb von 4 Jahren zurückgeführt
werden. Defizite aus Vorjahren können durch entsprechend höhere
Abfallgebühren in den 4 Folgejahren ausgeglichen werden, können aber auch vom
sonstigen Kreishaushalt (über die Kreisumlage) gedeckt werden. Bei der
Gebührenkalkulation des Kreises werden Defizite aus Vorjahren üblicherweise
nicht über die Kreisumlage getragen, sondern bei der Kalkulation der
Abfallgebühren der Folgejahre berücksichtigt.
An auszugleichenden Vorjahresergebnissen wurden berücksichtigt: Ein
Defizit aus 2019 in Höhe von 1.441.741,61 EUR, ein Defizit aus 2020 in Höhe von
1.944.717,69 EUR und ein Defizit aus 2021 in Höhe von 1.465.247,52 EUR. Von
diesen Defiziten soll im Jahr 2023 jeweils ein Drittel zurückgeführt werden,
das ergibt für die Gebührenkalkulation 2023 zusätzliche Kosten in Höhe von
1.617.235,61 EUR.
Gebühren
für die Abfallanlieferungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden
Die auf der Einnahmenseite erforderlichen Gebühreneinnahmen sind das
Ziel und das Ergebnis der Kosten-, Leistungsrechnung. Die Gebühreneinnahmen
werden so bestimmt, dass mit ihrer Hilfe Kosten und Leistungen ausgeglichen
werden.
Die Gebührenkalkulation für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden
zeigt die Anlage 3.
Die Gebührenkalkulation übernimmt zunächst die in der Kosten- und
Leistungsrechnung ermittelten erforderlichen einzelnen Gebühreneinnahmen (in
Euro/Jahr). Mit Hilfe der gewählten Gebührenmaßstäbe (Euro/Tonne,
Euro/Einwohner, Euro/Anlieferung) und der prognostizierten Tonnen, Einwohnern
oder Anlieferungen ergeben sich die kostendeckenden Gebührensätze für 2023.
Für das von den Kommunen angelieferte Altpapier erhalten diese in der
Regel eine Vergütung vom Kreis. Die Vergütung für Altpapier erfolgt monatlich
variabel in Abhängigkeit vom Altpapierindex des Statistischen Bundesamtes, weil
auch die Altpapiererlöse des Kreises an diesen Index gebunden sind. Der
Altpapierindex und damit die Altpapiererlöse sind sehr volatil. Für die
Gebührenkalkulation 2021 wurde eine Vergütung von 4,54 EUR/Mg angenommen, für
2022 eine von 129,10 EUR/Mg. Im Juli 2022 erreichte die Vergütung einen
Spitzenwert von ca. 222 EUR/Mg, bis September war dieser Wert bereits wieder
auf ca. 125 EUR gefallen. Die Vergütungen sind derzeit unter Druck, weil die
Papierfabriken bundesweit mit zu den größten Gasverbrauchern zählen und
Kapazitäten aus Kostengründen sowie aus Sorge vor Versorgungsengpässen
vorübergehend stillgelegt wurden. Für 2023 wurde eine Vergütung von 126,04
EUR/MG angesetzt.
Nach den Anforderungen des Landesabfallgesetzes NRW müssen die
Abfallgebühren zwar insgesamt kostendeckend erhoben werden. Das gilt aber nicht
für die Einzelgebühren. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollen
vielmehr z.B. das Recycling fördern und dazu die Gebühren für getrennt erfasste
recyclingfähige Abfälle senken und im Gegenzug die Gebühren für gemischte
Restabfälle anheben.
Die Verwaltung schlägt die im unteren Bereich der Anlage 3 dargestellten Umlagen vor. Für E-Schrott sollen keine
Gebühren erhoben werden. Die Gebühren wären so gering, dass der Aufwand für
eine eigene Gebührenerhebung nicht gerechtfertigt wäre. Für den Betrieb des
Gewerbe-Schadstoffmobils sollen keine gesonderten Gebühren von den Städten und
Gemeinden erhoben werden. Auch hier sind die Beträge zu klein und rechtfertigen
nicht den Aufwand für eine gesonderte Abrechnung. Die Bioabfallgebühr soll wie
bisher zu Lasten der Restabfallgebühr gesenkt werden, um das Recycling von
Bioabfällen zu fördern. Die Bioabfallgebühr von 70,00,- EUR bleibt im Jahr 2023
unverändert. Die Gebühr für Kleinanlieferungen soll bei 10 Euro/Anlieferung
gehalten werden, um illegalen Entsorgungen (wilden Kippen) entgegen zu wirken.
Damit ergeben sich im Vergleich zu 2022 die folgenden Abfallgebühren
für die Städte und Gemeinden:
|
2022 |
2023 |
|
|||
|
Rest- und Sperrmüll |
210,64 Euro/Mg |
214,88 Euro/Mg |
|||
|
Bioabfall |
70,00 Euro/Mg |
70,00 Euro/Mg |
|||
|
Altpapier (negativer Wert: Vergütung) |
-129,10 Euro/Mg |
-126,04 Euro/Mg |
|||
|
Schadstoffmobil (Haushalte) |
0,60 Euro/Einwohner |
0,60 Euro/Einwohner |
|||
|
Kleinanlieferungen |
10,00
Euro/Anlieferung |
10,00
Euro/Anlieferung |
|||
Bei sonst gleichen Gebühren steigt allein die Restabfallgebühr um 2%.
Die Gebührenerhöhung fällt trotz der im Bereich der allgemeinen Teuerungsrate
liegenden vertraglichen Preisanpassungen für alle Abfallgebühren und trotz
eines dritten Defizits im Jahr 2021 moderat aus, weil die Gebühr 2022 wegen
einer außergewöhnlichen Instandsetzung der WSAA (Erneuerung der Löschtechnik)
und eines dadurch verursachten 4-monatlichen Anlagenstillstand einmalig erhöht
werden musste. Auch erreichen einige Anlagegüter ihre Abschreibungszeiten und
verursachen keine Abschreibungsbeträge und kalkulatorischen Zinsen mehr.
Aus den Abfallgebühren des Kreises lässt sich kein Rückschluss ziehen
auf die Gebühren, die die Kommunen von ihren Bürgerinnen und Bürgern erheben,
denn die Gebühren und Vergütungen des Kreises macht nur einen Teil der
ansatzfähigen Kosten der Kommunen aus. Hinzu kommen noch die eigenen Kosten der
Kommunen für die Einsammlung und den Transport von Abfällen sowie die anderen
ansatzfähigen Kosten („wilde Ablagerungen, Abfallberatung etc.).
Die Kostensteigerungen wirken allein auf die Restabfallgebühr, da die
anderen Gebühren durch die Anpassung der Umlagen gleich gehalten werden.
Änderung der Abrechnung
(Vergütung) für PPK – Papier, Pappe, Kartonagen
Von seinen PPK-Erlösen behält der Kreis nur den Anteil ein, den er zur
Deckung seiner eigenen Kosten benötigt, alle überschüssigen Erlöse leitet er an
die Kommunen weiter. Eigene Kosten entstehen dem Kreis für die Annahme, die
Umladung und den Transport zur Papierfabrik. Durch die aktuelle Ausschreibung
werden sich die Erlöse und Kosten des Kreises weniger im Ergebnis, jedoch in
ihrer Verteilung deutlich ändern, so dass die in der Gebührensatzung
festgelegte Formel zur Bestimmung der PPK-Vergütung an die Kommunen
entsprechend angepasst werden muss.
Deponiegebühren
Auf der Deponie Neuss-Grefrath werden inerte Abfälle aus Gewerbe und
Industrie abgelagert. Es handelt sich dabei abfallrechtlich um nicht
verwertbare Abfälle zur Beseitigung. Für diese Abfälle bestehen eine
Überlassungspflicht der Abfallerzeuger und eine Entsorgungspflicht des Kreises.
In Neuss-Grefrath wurden 2021 ca. 27.000 t Abfälle abgelagert.
Vergleichbare Deponien lagern Mengen von ca. 100.000 t/Jahr ab. Es gibt im
Rhein-Kreis Neuss keine Industriebetriebe, die größere Mengen an
ablagerungspflichtigen Schlacken und Aschen erzeugen. Die bei der Verbrennung
der Abfälle des Kreises anfallenden Verbrennungsaschen werden nicht an den
Kreis zurück geliefert. Auch ist die Deponie, anders als z.B.
privatwirtschaftliche Deponien, auf das Einzugsgebiet des Kreises beschränkt.
Dadurch wird das Deponievolumen des Kreises geschont, bei den derzeitigen
Ablagerungsmengen reicht die Deponie Neuss-Grefrath noch für viele Jahrzehnte.
Der Kreis muss auf absehbare Zeit keine neue Deponie im Kreis suchen und in
Betrieb nehmen. Der Nachteil: Die geringen Ablagerungsmengen müssen die Fixkosten
der Deponie decken, die Ablagerungsgebühren sind dadurch höher als bei der
Ablagerung größerer Mengen.
Die Kosten-, Leistungsrechnung für die Deponiegebühren berücksichtigt 4
Kostenträger: Asbesthaltige Abfälle, Dämmstoffe („Glas- und Steinwolle“), Sonstige
Abfälle und Deponieersatzbaustoffe. Zur Ablagerung dieser Stoffe fallen
unterschiedliche Kosten an. Deshalb sollen dafür auch unterschiedliche Gebühren
erhoben werden. Asbesthaltige Abfälle erfordern einen höheren Materialaufwand
(Deponieersatzbaustoffe), weil sie aus Sicherheitsgründen arbeitstäglich
abgedeckt werden, Dämmstoffe verbrauchen wegen ihres hohen Volumens viel
Deponieraum und beeinträchtigen wegen ihrer federnden Eigenschaften die
Standfestigkeit des Deponiekörpers.
Deponieersatzbaustoffe sind Materialien mit
bestimmten Eigenschaften. Sie werden zur arbeitstäglichen Abdeckung, zum Bau
von Deponiestraßen, Randwällen etc. benötigt. Sie werden auf dem „freien Markt“
beschafft. Für Deponieersatzbaustoffe können nicht die Preise erzielt werden,
die bei einer Vollkostenrechnung für ihren Einbau benötigt werden. Im Zuge
einer Umlage wird deshalb der Preis eingesetzt, der auf dem Markt erzielbar ist
(Annahme: 20,00 Euro/t netto).
Die Deponiegebühren für gewerbliche Anlieferungen sollen für
2023 niedriger angesetzt werden als für 2022. Der Gründe: Der Kreis hat zum
01.01.2022 die Deponiegrundstücke als Eigentümer übernommen und führt die
Anlagenwerte jetzt in seiner eigenen Anlagenbuchhaltung. Das spart
Unternehmerzuschläge wie Verwaltungskosten und Wagnis/Gewinn sowie die
Umsatzsteuer auf die Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen. Weiterhin
wurden die Unternehmerentgelte für die Betriebsführung der Deponie turnusmäßig
(alle 5 Jahre) fachgutachterlich auf der Grundlage des öffentlichen Preisrechtes
als Selbstkostenpreis neu ermittelt.
Die Kalkulation der Deponiegebühren zeigt die Anlage 4.
Danach ergeben sich für 2023 folgende Deponiegebühren:
|
Gebühren 2022 |
Gebühren 2023 |
Asbesthaltige
Abfälle |
112,59 Euro/Mg |
99,86 Euro/Mg |
Dämmstoffe (Mineralfaser) |
297,31 Euro/Mg |
229,14 Euro/Mg |
Sonstige
Deponieabfälle |
49,48 Euro/Mg |
36,22 Euro/Mg |
Entgelte für die Nutzung des
Gewerbeschadstoffmobils
Das Gewerbeschadstoffmobil des Kreises holt auf Anforderung bis zu 800
kg Schadstoffe bei Gewerbebetrieben ab. Der vom Kreis beauftragte Dritte, die
Arbeitsgemeinschaft EGN/Schönmackers hat fristgerecht die vertraglich
vorgesehene Preisanpassung beantragt. Danach ändern sich die Preise für die
Anfahrt (incl. 15 Min. Aufenthalt) und den Zeitzuschlag bei längerem Aufenthalt
vor Ort wie folgt:
2022 2023
Anfahrt: 94,00
EUR 101,53 EUR
Zeitzuschlag je 10 Min. 18,84 EUR 20,35 EUR
Die Preise für die Entsorgung der einzelnen
Schadstoffe ändern sich nicht, sie unterliegen nicht der Preisanpassung.
Anders als beim Schadstoffmobil für
Privathaushalte ist die Nutzung des Gewerbeschadstoffmobils für die Nutzer
nicht kostenfrei. Bei der Nutzung werden Entgelte in jeweils halber Höhe der
mit der Arge EGN/Schönmackers vereinbarten Preise fällig. Die andere Hälfte der
Preise trägt der Abfallgebührenhaushalt. Die Entgelte für das
Gewerbeschadstoffmobil werden in einer eigenen Entgeltordnung festgelegt. Damit
ändern sich die Entgelte für die Nutzer wie folgt:
2022 2023
Anfahrt: 47,00
EUR 50,77 EUR
Zeitzuschlag je 10 Min. 9,42 EUR 10,18 EUR
Gewerbeabfälle
Abgesehen
von den Deponieabfällen, den gewerblichen Anteilen in den Kleinanlieferungen,
dem Gewerbe-Schadstoffmobil und den Grünabfällen zur Kompostanlage entsorgt der
Kreis seit 2017 keine Gewerbeabfälle mehr. Der Gesetzgeber hat entschieden,
dass Gewerbeabfälle weit überwiegend nicht den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern überlassen werden müssen. Es ist nicht Aufgabe des Kreises,
Gewerbeabfälle im Wettbewerb mit der privaten Entsorgungswirtschaft zu entsorgen.
Die Risiken wären beträchtlich. Der Kreis hat deshalb den getrennten Bauteil
der WSAA für die Behandlung von Gewerbeabfällen ab 2017 an die EGN verpachtet,
damit diese dort Gewerbeabfälle im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und
eigenes Risiko annehmen und behandeln kann. Damit wurden die operativen
Möglichkeiten zur Gewerbeabfallentsorgung und die Entsorgungssicherheit für
Gewerbeabfälle im Kreis erhalten.
Beteiligung der Städte und Gemeinden
Diese
Gebührenkalkulation für 2023 wurde den Städten und Gemeinden am 15.11.2022
vorgestellt.
Die Stadt
Meerbusch hat im Vorfeld schriftlich vorgeschlagen, die Gebühr für
Kleinanlieferungen von 10,00 auf 15,00 EUR/Anlieferung anzuheben und im
Gegenzug die Restabfallgebühr entsprechend zu senken.
Über das
Votum der Städte und Gemeinden wird in der Sitzung berichtet.
voraussichtliche finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt |
|
Einzahlungen/Erträge |
ca. 33.112.330,-- € |
Auszahlungen/Aufwendungen |
ca. 33.112.330,-- € |
personalwirtschaftliche Auswirkungen (zusätzlicher Personalaufwand) |
nein |
Auswirkungen auf das Planjahr |
ca. 33.112.330,-- € |
Auswirkungen auf die folgenden Haushaltsjahre (Betrachtungszeitraum: 5 Jahre) |
ca. 165.561.650,-- € |