Betreff
Abfallgebühren 2023
Vorlage
68/1853/XVII/2022
Aktenzeichen
68.2-09/18-2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Planungs-, Klimaschutz- und Umweltausschuss empfiehlt dem Kreistag folgende Beschlussfassung:

 

A.

Sechste Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen

Aufgrund der §§ 5 Absatz 1, 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 14.12.2022 die folgende Änderung der „Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen“ beschlossen.

 

§ 1

§ 2 Abs. 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.    Haus- und Sperrmüll                                                    214,88 Euro / Mg

 

§ 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Vergütung bzw. die Gebühr nach § 1 Nr. 1 wird für Altpapier, -pappen, -kartonagen nach folgender Berechnungsformel bestimmt:

 

G = m * 258,00 EUR/Mg * (z / z0) – m * 52,00 EUR/Mg

 

Dabei bedeuten:

G: Vergütung in Euro (bei einem negativen Wert wird eine Gebühr erhoben)

m: angeliefertes Altpapier, -pappen, -kartonagen in Gewichtstonnen (Megagramm)

z: Statistisches Bundesamt: Index der Großhandelsverkaufspreise für Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 - 1.02), Gewicht 100% für den jeweiligen Abrechnungsmonat.

z0: Statistisches Bundesamt: Index der Großhandelsverkaufspreise für Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 - 1.02), Gewicht 100% für den Monat Juli 2022.

 

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

 

B.

Zweite Änderung der Entgeltordnung für die Benutzung des Gewerbeschadstoffmobils

Aufgrund der §§ 5 Absatz 1, 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 14.12.2022 die folgende Änderung der „Entgeltordnung für die Benutzung des Gewerbeschadstoffmobils“ beschlossen.

 

§ 1

§ 2 Abs. 1 erhält hinsichtlich der ersten beiden Entgelte folgende Fassung:

 

„(1) Entgelte

Anfahrtspauschale inkl. 15-minütigem Aufenthalt zur Sammlung und Beförderung von Schadstoffen

50,77

EUR/Anfahrt

Zeitzuschlag für erhöhten Zeitaufwand je angefangene 10 Minuten

10,18

EUR/10 Min.“

Die restlichen in § 2 Abs. 1 genannten Entgelte bleiben unverändert.

 

§ 2

Diese Änderung der Entgeltordnung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

 

 

 

 


Sachverhalt:

Vorbemerkungen

Der Kreis ist gemeinsam mit den kreisangehörigen Kommunen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und als solcher zuständig für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten. Die kreisangehörigen Kommunen sind verantwortlich für die Einsammlung der Abfälle und deren Transport zu den Entsorgungsanlagen des Kreises. Der Kreis übernimmt anschließend die weitere Entsorgung. Der Kreis und seine Kommunen sind gebunden an die Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes: Vermeidung – Wiederverwendung – Recycling – Thermische Verwertung – Beseitigung.

Der Kreis ist weiterhin zuständig für Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Bereichen – konkret: für die Deponierung von gewerblichen Abfällen.

Der Kreis erfüllt seine abfallwirtschaftlichen Aufgaben im sogenannten Regiebetrieb durch sein Amt für Umweltschutz. Der Kreis ist Eigentümer der Deponie Neuss-Grefrath, der Wertstoffsortier- und Abfallbehandlungsanlage – „WSAA“ – auf der Deponie Neuss-Grefrath, der Kompostanlage Korschenbroich und der verfüllten Deponien Dormagen-Gohr und Grevenbroich Frimmersdorf. Weiterhin hat der Kreis das Gelände der Kleinanlieferstelle Grevenbroich Neuenhausen einschließlich der Einrichtungen der Kleinanlieferstelle von dem Eigentümer der dortigen Sonderabfalldeponie gepachtet.

Alle operativen Leistungen werden weisungsgebunden durch beauftragte Dritte aus der Entsorgungswirtschaft erbracht. Die jeweiligen Drittbeauftragten werden durch Ausschreibungen ermittelt. Für 2023 liegen folgende Auftragsverhältnisse und Vertragspartner vor:

  1. Betriebsführung WSAA:
    EGN - Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Viersen
  2. Betriebsführung Kompostierungsanlage:
    RETERRA Service GmbH, Erftstadt
  3. Betrieb der Kleinanlieferstelle Grevenbroich-Neuenhausen:
    EGN - Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Viersen
  4. Entsorgung behandelter Restabfälle aus der WSAA zur Müllverbrennung:
    EGN - Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Viersen (zur Müllverbrennungsanlage Krefeld und zum Ersatzbrennstoffkraftwerk Hürth-Knapsack)

AVG Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH, Köln (zur Müllverbrennungsanlage Köln)

  1. Entsorgung des Sperrmülls zur nachfolgenden Sortierung:
    Hufnagel Service GmbH, Olpe
  2. Entsorgung der in der WSAA und in der Kompostierungsanlage aussortierten Metalle:
    Schönmackers Umweltdienste GmbH & Co. KG, Kempen
  3. Recycling von Altpapier:
    befindet sich im Ausschreibungsverfahren – siehe Vergabevorschlag im nichtöffentlichen Teil
  4. Betrieb eines Schadstoffmobils für Schadstoffe aus privaten Haushalten:
    EGN - Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Viersen
  5. Betrieb eines Gewerbe-Schadstoffmobils:
    Arbeitsgemeinschaft EGN – Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH / Schönmackers Umweltdienste GmbH & Co. KG

 

Kostenträgerrechnung

Die Gebührenkalkulation wie auch die spätere Betriebsabrechnung erfolgen als gesonderte Kostenträgerrechnung nach den Regelungen des Kommunalabgabenrechts. Dazu ist für die kostenrechnende Einrichtung „Abfallwirtschaft“ eine gesonderte Kosten-, Leistungsrechnung dem haushaltsrechtlichen Finanzmanagement vorgeschaltet. Kostenträger sind die einzelnen Gebühren, die der Kreis erhebt. Die Kosten werden direkt oder mit verschiedenen Verrechnungsschlüsseln auf die einzelnen Gebühren verteilt. Die Kosten-, Leistungsrechnung ist in der Anlage 1 dargestellt. Die genauere Aufteilung der in der in der Kosten-, Leistungsrechnung dargestellten Kostenartengruppen zeigt die Anlage 2.

 

Zu den einzelnen Kostenartengruppen wird folgendes erläutert:

Personalkosten:

Im Abfallgebührenhaushalt werden die unmittelbar in der Abteilung „Abfallwirtschaft“ des Umweltamtes eingesetzten Mitarbeiter berücksichtigt sowie die Stellenanteile in der Verwaltungshierarchie.

Kalkulatorische Kosten

Zu den kalkulatorischen Kosten zählen die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen der Entsorgungsanlagen des Kreises.

Kosten eigene Entsorgungsanlagen

Die Betriebsführung der WSAA, der Kompostierungsanlage und der Kleinanlieferstelle Neuenhausen hat der Kreis an die Gewinner der Betriebsführungsausschreibungen nach den folgenden Grundsätzen übertragen:

  • Die Betriebsführer stellen das Personal vor Ort (insgesamt: 43,5 Stellen) und die mobilen Geräte (Radlader, Bagger etc., insgesamt 11 Geräte).
  • Die Betriebsführer beschaffen Verbrauchsmaterialien bei kleineren Beträgen (z.B. Büromaterial) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
  • Die Betriebsführer beschaffen Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile, Instandhaltungsleistungen und Kraftstoff unter Beachtung des öffentlichen Vergaberechts und Freigabe durch den Kreis im Namen und auf Rechnung des Kreises.
  • Die Betriebsführer unterstützen den Kreis bei seinen Betreiberpflichten, etwa beim Abschluss von Versicherungen oder bei der Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden.
  • Die Betriebsführer unterstützen den Kreis auf dessen Verlangen bei strategischen Entscheidungen zum Umbau der Entsorgungsanlagen.
  • Im Fall der Kompostierungsanlage zählt auch der Absatz des erzeugten Kompostes zu den Betriebsführungsleistungen.

Fremdentsorgung

Zur Fremdentsorgung zählen die Entsorgung der nach der Behandlung in der WSAA und der Kompostanlage verbleibenden Abfälle sowie die Entsorgung der Abfälle, für die der Kreis keine eigenen Einrichtungen besitzt (Schadstoffmobil, Altpapierrecycling etc.). Die größte Position ist die Entsorgung der in der WSAA behandelten Restabfälle zu verschiedenen Müllverbrennungsanlagen.

Sonstige Kosten

Zu den sonstigen Kosten zählen insbesondere die an die Städte und Gemeinden auszuzahlenden Vergütungen für Altpapier.

Leistungen (Einnahmen)

Bei den Einnahmen wurden in der Kalkulation für 2023 neben den erforderlichen Gebühreneinnahmen insbesondere die Erlöse für werthaltige Abfälle (Altpapier, Metallschrott) berücksichtigt.

Ergebnisse der Vorjahre

Sofern sich bei der nachträglichen Betriebsabrechnung Überschüsse ergeben, müssen diese nach den kommunalabgabenrechtlichen Vorgaben innerhalb von 4 Jahren zurückgeführt werden. Defizite aus Vorjahren können durch entsprechend höhere Abfallgebühren in den 4 Folgejahren ausgeglichen werden, können aber auch vom sonstigen Kreishaushalt (über die Kreisumlage) gedeckt werden. Bei der Gebührenkalkulation des Kreises werden Defizite aus Vorjahren üblicherweise nicht über die Kreisumlage getragen, sondern bei der Kalkulation der Abfallgebühren der Folgejahre berücksichtigt.

An auszugleichenden Vorjahresergebnissen wurden berücksichtigt: Ein Defizit aus 2019 in Höhe von 1.441.741,61 EUR, ein Defizit aus 2020 in Höhe von 1.944.717,69 EUR und ein Defizit aus 2021 in Höhe von 1.465.247,52 EUR. Von diesen Defiziten soll im Jahr 2023 jeweils ein Drittel zurückgeführt werden, das ergibt für die Gebührenkalkulation 2023 zusätzliche Kosten in Höhe von 1.617.235,61 EUR.

Gebühren für die Abfallanlieferungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden

Die auf der Einnahmenseite erforderlichen Gebühreneinnahmen sind das Ziel und das Ergebnis der Kosten-, Leistungsrechnung. Die Gebühreneinnahmen werden so bestimmt, dass mit ihrer Hilfe Kosten und Leistungen ausgeglichen werden.

Die Gebührenkalkulation für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zeigt die Anlage 3.

Die Gebührenkalkulation übernimmt zunächst die in der Kosten- und Leistungsrechnung ermittelten erforderlichen einzelnen Gebühreneinnahmen (in Euro/Jahr). Mit Hilfe der gewählten Gebührenmaßstäbe (Euro/Tonne, Euro/Einwohner, Euro/Anlieferung) und der prognostizierten Tonnen, Einwohnern oder Anlieferungen ergeben sich die kostendeckenden Gebührensätze für 2023.

Für das von den Kommunen angelieferte Altpapier erhalten diese in der Regel eine Vergütung vom Kreis. Die Vergütung für Altpapier erfolgt monatlich variabel in Abhängigkeit vom Altpapierindex des Statistischen Bundesamtes, weil auch die Altpapiererlöse des Kreises an diesen Index gebunden sind. Der Altpapierindex und damit die Altpapiererlöse sind sehr volatil. Für die Gebührenkalkulation 2021 wurde eine Vergütung von 4,54 EUR/Mg angenommen, für 2022 eine von 129,10 EUR/Mg. Im Juli 2022 erreichte die Vergütung einen Spitzenwert von ca. 222 EUR/Mg, bis September war dieser Wert bereits wieder auf ca. 125 EUR gefallen. Die Vergütungen sind derzeit unter Druck, weil die Papierfabriken bundesweit mit zu den größten Gasverbrauchern zählen und Kapazitäten aus Kostengründen sowie aus Sorge vor Versorgungsengpässen vorübergehend stillgelegt wurden. Für 2023 wurde eine Vergütung von 126,04 EUR/MG angesetzt.

Nach den Anforderungen des Landesabfallgesetzes NRW müssen die Abfallgebühren zwar insgesamt kostendeckend erhoben werden. Das gilt aber nicht für die Einzelgebühren. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollen vielmehr z.B. das Recycling fördern und dazu die Gebühren für getrennt erfasste recyclingfähige Abfälle senken und im Gegenzug die Gebühren für gemischte Restabfälle anheben.

Die Verwaltung schlägt die im unteren Bereich der Anlage 3 dargestellten Umlagen vor. Für E-Schrott sollen keine Gebühren erhoben werden. Die Gebühren wären so gering, dass der Aufwand für eine eigene Gebührenerhebung nicht gerechtfertigt wäre. Für den Betrieb des Gewerbe-Schadstoffmobils sollen keine gesonderten Gebühren von den Städten und Gemeinden erhoben werden. Auch hier sind die Beträge zu klein und rechtfertigen nicht den Aufwand für eine gesonderte Abrechnung. Die Bioabfallgebühr soll wie bisher zu Lasten der Restabfallgebühr gesenkt werden, um das Recycling von Bioabfällen zu fördern. Die Bioabfallgebühr von 70,00,- EUR bleibt im Jahr 2023 unverändert. Die Gebühr für Kleinanlieferungen soll bei 10 Euro/Anlieferung gehalten werden, um illegalen Entsorgungen (wilden Kippen) entgegen zu wirken.

 

Damit ergeben sich im Vergleich zu 2022 die folgenden Abfallgebühren für die Städte und Gemeinden:

 

2022

2023

 

 

Rest- und Sperrmüll

 210,64 Euro/Mg

214,88 Euro/Mg

 

Bioabfall

70,00 Euro/Mg

70,00 Euro/Mg

 

Altpapier (negativer Wert:  Vergütung)

-129,10 Euro/Mg

 -126,04 Euro/Mg

 

Schadstoffmobil (Haushalte)

0,60 Euro/Einwohner

0,60 Euro/Einwohner

 

Kleinanlieferungen

10,00 Euro/Anlieferung

10,00 Euro/Anlieferung

 

Bei sonst gleichen Gebühren steigt allein die Restabfallgebühr um 2%. Die Gebührenerhöhung fällt trotz der im Bereich der allgemeinen Teuerungsrate liegenden vertraglichen Preisanpassungen für alle Abfallgebühren und trotz eines dritten Defizits im Jahr 2021 moderat aus, weil die Gebühr 2022 wegen einer außergewöhnlichen Instandsetzung der WSAA (Erneuerung der Löschtechnik) und eines dadurch verursachten 4-monatlichen Anlagenstillstand einmalig erhöht werden musste. Auch erreichen einige Anlagegüter ihre Abschreibungszeiten und verursachen keine Abschreibungsbeträge und kalkulatorischen Zinsen mehr.

Aus den Abfallgebühren des Kreises lässt sich kein Rückschluss ziehen auf die Gebühren, die die Kommunen von ihren Bürgerinnen und Bürgern erheben, denn die Gebühren und Vergütungen des Kreises macht nur einen Teil der ansatzfähigen Kosten der Kommunen aus. Hinzu kommen noch die eigenen Kosten der Kommunen für die Einsammlung und den Transport von Abfällen sowie die anderen ansatzfähigen Kosten („wilde Ablagerungen, Abfallberatung etc.).

Die Kostensteigerungen wirken allein auf die Restabfallgebühr, da die anderen Gebühren durch die Anpassung der Umlagen gleich gehalten werden.

 

Änderung der Abrechnung (Vergütung) für PPK – Papier, Pappe, Kartonagen

Von seinen PPK-Erlösen behält der Kreis nur den Anteil ein, den er zur Deckung seiner eigenen Kosten benötigt, alle überschüssigen Erlöse leitet er an die Kommunen weiter. Eigene Kosten entstehen dem Kreis für die Annahme, die Umladung und den Transport zur Papierfabrik. Durch die aktuelle Ausschreibung werden sich die Erlöse und Kosten des Kreises weniger im Ergebnis, jedoch in ihrer Verteilung deutlich ändern, so dass die in der Gebührensatzung festgelegte Formel zur Bestimmung der PPK-Vergütung an die Kommunen entsprechend angepasst werden muss.

 

Deponiegebühren

Auf der Deponie Neuss-Grefrath werden inerte Abfälle aus Gewerbe und Industrie abgelagert. Es handelt sich dabei abfallrechtlich um nicht verwertbare Abfälle zur Beseitigung. Für diese Abfälle bestehen eine Überlassungspflicht der Abfallerzeuger und eine Entsorgungspflicht des Kreises.

In Neuss-Grefrath wurden 2021 ca. 27.000 t Abfälle abgelagert. Vergleichbare Deponien lagern Mengen von ca. 100.000 t/Jahr ab. Es gibt im Rhein-Kreis Neuss keine Industriebetriebe, die größere Mengen an ablagerungspflichtigen Schlacken und Aschen erzeugen. Die bei der Verbrennung der Abfälle des Kreises anfallenden Verbrennungsaschen werden nicht an den Kreis zurück geliefert. Auch ist die Deponie, anders als z.B. privatwirtschaftliche Deponien, auf das Einzugsgebiet des Kreises beschränkt. Dadurch wird das Deponievolumen des Kreises geschont, bei den derzeitigen Ablagerungsmengen reicht die Deponie Neuss-Grefrath noch für viele Jahrzehnte. Der Kreis muss auf absehbare Zeit keine neue Deponie im Kreis suchen und in Betrieb nehmen. Der Nachteil: Die geringen Ablagerungsmengen müssen die Fixkosten der Deponie decken, die Ablagerungsgebühren sind dadurch höher als bei der Ablagerung größerer Mengen.

Die Kosten-, Leistungsrechnung für die Deponiegebühren berücksichtigt 4 Kostenträger: Asbesthaltige Abfälle, Dämmstoffe („Glas- und Steinwolle“), Sonstige Abfälle und Deponieersatzbaustoffe. Zur Ablagerung dieser Stoffe fallen unterschiedliche Kosten an. Deshalb sollen dafür auch unterschiedliche Gebühren erhoben werden. Asbesthaltige Abfälle erfordern einen höheren Materialaufwand (Deponieersatzbaustoffe), weil sie aus Sicherheitsgründen arbeitstäglich abgedeckt werden, Dämmstoffe verbrauchen wegen ihres hohen Volumens viel Deponieraum und beeinträchtigen wegen ihrer federnden Eigenschaften die Standfestigkeit des Deponiekörpers.

Deponieersatzbaustoffe sind Materialien mit bestimmten Eigenschaften. Sie werden zur arbeitstäglichen Abdeckung, zum Bau von Deponiestraßen, Randwällen etc. benötigt. Sie werden auf dem „freien Markt“ beschafft. Für Deponieersatzbaustoffe können nicht die Preise erzielt werden, die bei einer Vollkostenrechnung für ihren Einbau benötigt werden. Im Zuge einer Umlage wird deshalb der Preis eingesetzt, der auf dem Markt erzielbar ist (Annahme: 20,00 Euro/t netto).

Die Deponiegebühren für gewerbliche Anlieferungen sollen für 2023 niedriger angesetzt werden als für 2022. Der Gründe: Der Kreis hat zum 01.01.2022 die Deponiegrundstücke als Eigentümer übernommen und führt die Anlagenwerte jetzt in seiner eigenen Anlagenbuchhaltung. Das spart Unternehmerzuschläge wie Verwaltungskosten und Wagnis/Gewinn sowie die Umsatzsteuer auf die Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen. Weiterhin wurden die Unternehmerentgelte für die Betriebsführung der Deponie turnusmäßig (alle 5 Jahre) fachgutachterlich auf der Grundlage des öffentlichen Preisrechtes als Selbstkostenpreis neu ermittelt.

Die Kalkulation der Deponiegebühren zeigt die Anlage 4.

Danach ergeben sich für 2023 folgende Deponiegebühren:

 

Gebühren 2022

Gebühren 2023

Asbesthaltige Abfälle

112,59 Euro/Mg

99,86 Euro/Mg

Dämmstoffe (Mineralfaser)

297,31 Euro/Mg

229,14 Euro/Mg

Sonstige Deponieabfälle

49,48 Euro/Mg

36,22 Euro/Mg

 

 

Entgelte für die Nutzung des Gewerbeschadstoffmobils

Das Gewerbeschadstoffmobil des Kreises holt auf Anforderung bis zu 800 kg Schadstoffe bei Gewerbebetrieben ab. Der vom Kreis beauftragte Dritte, die Arbeitsgemeinschaft EGN/Schönmackers hat fristgerecht die vertraglich vorgesehene Preisanpassung beantragt. Danach ändern sich die Preise für die Anfahrt (incl. 15 Min. Aufenthalt) und den Zeitzuschlag bei längerem Aufenthalt vor Ort wie folgt:

                                                    2022                            2023

Anfahrt:                                    94,00 EUR               101,53 EUR

Zeitzuschlag je 10 Min.                18,84 EUR                 20,35 EUR

Die Preise für die Entsorgung der einzelnen Schadstoffe ändern sich nicht, sie unterliegen nicht der Preisanpassung.

Anders als beim Schadstoffmobil für Privathaushalte ist die Nutzung des Gewerbeschadstoffmobils für die Nutzer nicht kostenfrei. Bei der Nutzung werden Entgelte in jeweils halber Höhe der mit der Arge EGN/Schönmackers vereinbarten Preise fällig. Die andere Hälfte der Preise trägt der Abfallgebührenhaushalt. Die Entgelte für das Gewerbeschadstoffmobil werden in einer eigenen Entgeltordnung festgelegt. Damit ändern sich die Entgelte für die Nutzer wie folgt:

                                                    2022                            2023

Anfahrt:                                    47,00 EUR                 50,77 EUR

Zeitzuschlag je 10 Min.                  9,42 EUR                 10,18 EUR

 

 

Gewerbeabfälle

Abgesehen von den Deponieabfällen, den gewerblichen Anteilen in den Kleinanlieferungen, dem Gewerbe-Schadstoffmobil und den Grünabfällen zur Kompostanlage entsorgt der Kreis seit 2017 keine Gewerbeabfälle mehr. Der Gesetzgeber hat entschieden, dass Gewerbeabfälle weit überwiegend nicht den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden müssen. Es ist nicht Aufgabe des Kreises, Gewerbeabfälle im Wettbewerb mit der privaten Entsorgungswirtschaft zu entsorgen. Die Risiken wären beträchtlich. Der Kreis hat deshalb den getrennten Bauteil der WSAA für die Behandlung von Gewerbeabfällen ab 2017 an die EGN verpachtet, damit diese dort Gewerbeabfälle im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und eigenes Risiko annehmen und behandeln kann. Damit wurden die operativen Möglichkeiten zur Gewerbeabfallentsorgung und die Entsorgungssicherheit für Gewerbeabfälle im Kreis erhalten.

 

Beteiligung der Städte und Gemeinden

Diese Gebührenkalkulation für 2023 wurde den Städten und Gemeinden am 15.11.2022 vorgestellt.

Die Stadt Meerbusch hat im Vorfeld schriftlich vorgeschlagen, die Gebühr für Kleinanlieferungen von 10,00 auf 15,00 EUR/Anlieferung anzuheben und im Gegenzug die Restabfallgebühr entsprechend zu senken.

Über das Votum der Städte und Gemeinden wird in der Sitzung berichtet.

 

 

 

voraussichtliche finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt

Einzahlungen/Erträge

ca. 33.112.330,-- €

Auszahlungen/Aufwendungen

ca. 33.112.330,-- €

personalwirtschaftliche Auswirkungen (zusätzlicher Personalaufwand)

nein

Auswirkungen auf das Planjahr

ca. 33.112.330,-- €

Auswirkungen auf die folgenden Haushaltsjahre

(Betrachtungszeitraum: 5 Jahre)

ca. 165.561.650,-- €