Betreff
Wahl der Mitglieder und Stellvertreter des Verwaltungsrates der Sparkasse Neuss
Vorlage
010/055/XV/2009
Art
Tischvorlage

Beschlussempfehlung:

Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden angewiesen, folgende Personen als weitere Mitglieder bzw. Stellvertreter in den Verwaltungsrat der Sparkasse Neuss zu wählen:

 

Mitglieder                                                        Stellvertreter

1.         (Vorschlag Stadt Neuss)                        (Vorschlag Stadt Neuss)

2.         (Vorschlag Stadt Neuss)                        (Vorschlag Stadt Neuss)

3.         (Vorschlag Stadt Neuss)                        (Vorschlag Stadt Neuss)

4.         Vorschlag Stadt Neuss)                          (Vorschlag Stadt Neuss)

5.         (Vorschlag Stadt Neuss)                         (Vorschlag Stadt Neuss)               

6.         (Vorschlag Stadt Neuss)                         (Vorschlag Stadt Neuss)

7.         (Vorschlag Stadt Neuss)                         (Vorschlag Rhein-Kreis Neuss)

8.         (Vorschlag Rhein-Kreis Neuss)                 (Vorschlag Rhein-Kreis Neuss)

9.         (Vorschlag Rhein-Kreis Neuss)                 (Vorschlag Rhein-Kreis Neuss)

10.       (Vorschlag Rhein-Kreis Neuss)                 (Vorschlag Rhein-Kreis Neuss)

11.       (Vorschlag Rhein-Kreis Neuss)                 (Vorschlag Rhein-Kreis Neuss)

12.       (Vorschlag Stadt Korschenbroich)             (Vorschlag Stadt Korschenbroich)

13.       (Vorschlag Stadt Kaarst)                        (Vorschlag Stadt Kaarst)

14-20.   (lt. Wahlvorschlag Nr. 1-7 der                  (lt. Wahlvorschlag Nr. 8-14 der       

              Personalversammlung)                        Personalversammlung)


Sachverhalt:

Nach § 12 Abs. 1  SpkG  werden die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 10 SpkG von der Vertretung des Trägers für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 der GO gewählt.

 

Wählbar ist, wer bei Zweckverbandssparkassen das passive Wahlrecht für die Vertretungen der Zweckverbandsmitglieder besitzt (§§ 12, 13 KWahlG), nicht von der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat gemäß § 13 SpkG ausgeschlossen ist und über hinreichende Sachkunde verfügt. In diesem Rahmen kann die Trägervertretung neben Mitgliedern aus ihrer Mitte auch sachkundige Bürger, die der Trägervertretung nicht angehören, in den Verwaltungsrat wählen.

 

Das neue Sparkassengesetz lässt erstmals zu, dass Hauptverwaltungsbeamte nicht nur Vorsitzender, sondern auch normales Mitglied des Verwaltungsrates (§ 12 Absatz 1 Satz 4 SpkG) und dann auch stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates (§ 11 Absatz 2 SpkG) werden können.

 

Die seit 2002 bei Zweckverbandssparkassen nach Maßgabe der Sparkassensatzung bestehende Möglichkeit der beratenden Teilnahme von Hauptverwaltungsbeamten an den Sitzungen des Verwaltungsrates gilt daneben unverändert weiter (§ 10 Absatz 4 SpkG).

 

Nach § 12 Abs. 2 SpkG werden die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 10 SpkG (Dienstkräfte) aus einem Vorschlag der Personalversammlung der Sparkasse gewählt.

 

Nach § 4 der Satzung der Sparkasse Neuss besteht der Verwaltungsrat aufgrund einer für die laufende Wahlperiode noch geltenden Ausnahmegenehmigung des Finanzministeriums aus

a)       dem vorsitzenden Mitglied

b)       20 weiteren Mitgliedern.

 

Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus fünf Mitgliedern, die vom Rhein-Kreis Neuss vorgeschlagen werden, sieben Mitgliedern, die von der Stadt Neuss vorgeschlagen werden, einem Mitglied, das von der Stadt Korschenbroich vorgeschlagen wird  und einem Mitglied, das von der Stadt Kaarst vorgeschlagen wird sowie sieben Dienstkräften. Das vorsitzende Mitglied (Landrat des Rhein-Kreises Neuss) wird auf die Körperschaft angerechnet, aus der es kommt.

 

Die Ausschließungsgründe nach § 13 SpkG sind zu beachten:

 (1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören:

a)     Dienstkräfte des Trägers oder der Sparkassen; diese Beschränkung gilt weder für Dienstkräfte nach § 10 Abs. 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c noch für Hauptverwaltungsbeamte,

b)     Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und den mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen,

c)      Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG,

d)     Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien.

(2) Dem Verwaltungsrat dürfen ferner solche Personen nicht angehören, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren rechtshängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch sind.

(3) Tritt ein Tatbestand nach Absatz 1 oder 2 während der Amtsdauer ein, oder wird ein bereits zum Zeitpunkt der Wahl vorliegender Ausschließungsgrund erst während der Amtszeit bekannt, so scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus.

 

 

Über die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates wird in einem Wahlgang abgestimmt.

 

Nach demselben Verfahren ist nach § 12 Abs. 3 SpkG für jedes Mitglied ein Stellvertreter zu wählen, welcher bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt.

 

Die Wahl der Dienstkräfte zu Mitgliedern und Stellvertretern im Verwaltungsrat aus dem Vorschlag der Personalversammlung erfolgte in der Vergangenheit stets in der Weise, dass die  Dienstkräfte mit den meisten Stimmen zu Mitglieder und die dann von der Stimmenanzahl folgenden Dienstkräfte zu deren Stellvertreter gewählt wurden.

 

Bisherige Besetzung Verwaltungsrat

 

            Mitglieder

              Stellvertreter

1.

BM Herbert Napp (Vorsitzender)

Stadt Neuss

 

-

2.

Eberhard Hücker (1. stv. Vors.)

Rhein-

Kreis-

Neuss

 

Heinz Ferdi Heimanns

3.

Franz-Josef Radmacher

Karl Kress

4.

Rainer Thiel

Dieter Jüngerkes

5.

Jürgen Alef

Erhard Demmer

6.

Ursula Kwasny

 

Ernst Freistühler

7.

Cornel Hüsch

Stadt Neuss

Thomas Kracke

8.

Dr. Jörg Geerlings

Stephanie Wellens

9.

Rolf Knipprath

Karl-Heinz Baum

10.

Rainer Breuer

Manfred Schallmeyer

11.

Gisela Hohlmann

Daniela Lakner

12.

Chrisian Paul Thywissen (2. stv. Vors.)

Burkhard Hinzen

13.

Hans-Bert Heimanns

Stadt Korschenbroich

Heinz Birkmann

14.

Norbert Kallen

Stadt Kaarst

Thorsten Schmitter

15.

Franz-Peter Janssen

Dienstkräfte

Udo Bachmann

16.

Udo Schillings

Monika Hoffmann

17.

Reiner Iven

Wolfgang Tesching

18.

Martina Paintner

Hans-Joachim Krömer

19.

Werner Schiffer

Sandra Aumann

20.

Günter Aussem

Elke Conze

21.

Georg Buchkremer

Gabriele von Ameln

 

Landrat Dieter Patt (beratend)

 

 

BM Heinz Josef Dick (beratend)

 

BM Franz-Josef Moormann (beratend)

 

Sachkunde der Verwaltungsratsmitglieder

Auch in der Vergangenheit war die Sachkunde eine wesentliche Wahlvoraussetzung. Aufgrund einer erst in der Endphase der parlamentarischen Beratungen aufgenommenen Erweiterung des § 12 Absatz 1 SpkG wird die besondere Bedeutung der Sachkunde für die Mitarbeit im Verwaltungsrat noch einmal ausdrücklich hervorgehoben: Nach § 12 Absatz 1 Sätze 2 und 3 SpkG hat der Träger die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde vor der Wahl zu prüfen und sicherzustellen. Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse. Begründet werden die beiden Sätze damit, dass den Verwaltungsratsmitgliedern eine hohe Verantwortung für die Belange der Sparkasse übertragen wird und sie daher über eine Sachkunde verfügen müssen, die es ihnen ermöglicht, dieser Verantwortung gerecht zu werden.

 

Sachkunde bedeutet nach der zum Sparkassenrecht vertretenen Auffassung schon immer die Fähigkeit, die Aufgaben eines sorgfältigen Überwachers und Beraters des Vorstandes zu erfüllen. Inhalt und Umfang der geforderten Sachkunde richten sich nach der Aufgabenstellung des Verwaltungsratsmitgliedes. Anzulegen ist ein objektiver Maßstab, der die konkreten Umstände berücksichtigt. Dabei können Größe und Struktur der Sparkasse für den notwendigen Grad der Sachkunde ins Gewicht fallen. Regelmäßig sind eine das laienhafte Wissen deutlich übersteigende Kenntnis von wirtschaftlichen Vorgängen, Verständnis für bankwirtschaftliche Zusammenhänge, ein Überblick über die Sparkassengeschäfte und die ihnen innewohnenden Risiken, Grundkenntnisse des Sparkassen- und Kreditwesenrechts, eine allgemeine Vorstellung von dem Organisationsaufbau und -ablauf sowie der Personalstruktur sowie ein Grundwissen der Rechnungslegung und Bilanzkunde zu verlangen.

 

Ergänzend wird stets hinzugefügt, dass sich diejenigen, die die geforderten Voraussetzungen nicht aufgrund von Vorbildung, beruflicher Stellung und Erfahrungen mitbringen, die notwendigen Kenntnisse unverzüglich aneignen müssen.

 

Die gleichen Überlegungen schlagen sich nunmehr auch in § 36 Absatz 3 Satz 1 KWG nieder. Diese Vorschrift wurde im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht ins KWG aufgenommen. Sie bestimmt, dass die Mitglieder des Aufsichtsorgans eines Instituts zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen betreibt, erforderliche Sachkunde besitzen müssen. Wie die Gesetzesbegründung zu § 36 ausdrücklich betont, übernimmt § 36 Absatz 3 Satz 1 KWG den Sachkundebegriff des § 12 Absatz 1 SpkG NRW.

 

Die Gesetzesbegründung gibt zugleich Hinweise auf den Personenkreis, bei dem die geforderte Sachkunde anzunehmen ist. Dies ist der Fall bei denjenigen Personen, die (alternativ)

über Erfahrungen im Bereich der Rechnungslegung oder der Abschlussprüfung verfügen,

ein Institut oder ein Unternehmen des Finanzdienstleistungsbereichs geleitet haben,

an herausgehobener Stelle in einem solchen Institut oder Unternehmen tätig waren,

über berufliche Erfahrungen aus einer Tätigkeit in einer anderen Branche verfügen,

über berufliche Erfahrungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung verfügen,

sich durch berufsbezogene Weiterbildung die erforderlichen Kenntnisse angeeignet haben oder

bereit sind, sich die erforderlichen Kenntnisse anzueignen.

 

Außerdem kann es nach der Gesetzesbegründung weitere, nicht näher beschriebene Sachverhalte geben, in denen Personen aufgrund persönlicher Erfahrungen über die erforderliche Sachkunde, z.B. wirtschaftliche Kenntnisse, verfügen.

 

Dabei können - so die Gesetzesbegründung weiter - im Wege der Arbeitsteilung Tätigkeiten, die vertiefte Fachkenntnisse erfordern, auf ausgewählte Mitglieder übertragen werden, die einen besonderen Ausschuss, wie etwa den Risikoausschuss oder den Bilanzausschuss bilden. Die übrigen Mitglieder des Aufsichtsorgans müssten aber über ausreichende Sachkunde verfügen, um die vom jeweiligen Ausschuss für das Gesamtorgan erstellten Berichte nachvollziehen und eigenständig beurteilen zu können.

 

Die Anforderungen sind damit nicht auf ein abstraktes Expertenwissen ausgerichtet, sondern abhängig vom konkreten Geschäftsmodell des jeweiligen Instituts und der innerhalb des Verwaltungsrats wahrgenommenen Funktion.

 

Dass die Sachkunde nach § 36 Absatz 3 Satz 1 KWG ganz allgemein von allen Verwaltungsratsmitgliedern gefordert wird, im Sparkassengesetz NRW bezüglich der Hauptverwaltungsbeamten und der Dienstkräftevertreter im Verwaltungsrat aber nicht erwähnt wird, beruht darauf, dass der Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass bei diesen Personenkreisen die notwendige Sachkunde aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit vorliegt.

 

Bei den Hauptverwaltungsbeamten ist die Qualifikation angesichts ihres Amtes zu bejahen.

 

Die in der Gesetzesbegründung zu § 36 Absatz 3 Satz 1 KWG beschriebenen Sachverhalte, aus denen die erforderliche Sachkunde eines Verwaltungsratsmitgliedes abgeleitet werden kann, lassen erkennen, dass eine große Bandbreite von Kenntnissen und Erfahrungen, die insbesondere durch berufliche Tätigkeiten und Ausbildungswege, aber auch durch langjährige Mitarbeit im Verwaltungsrat erworben sein können, die erforderliche Sachkunde begründen können.

 

Nach § 12 Absatz 1 Satz 2 SpkG NRW hat der Träger die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde der wählbaren Bürger vor der Wahl zu prüfen. Der Nachweis der Sachkunde muss von der für den Wahlvorschlag vorgesehenen Person dem Träger gegenüber erbracht werden. Die Entscheidung über das Vorliegen der Sachkunde trifft - wie bisher - der Träger.

 

Sollte zum Zeitpunkt der Wahl die Sachkunde im Einzelfall nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden können, so hindert dies die Wahl dann nicht, wenn der Kandidat bereit und in der Lage ist, sich die noch fehlenden Kenntnisse nach der Wahl durch Weiterbildung anzueignen.

 

Zum Zwecke der Fortbildung und damit Sicherstellung der Sachkunde wird die Rheinische Sparkassenakademie  Informationsveranstaltungen, und zwar zunächst primär für erstmals in den Verwaltungsrat gewählte Mitglieder, sodann regelmäßige Weiterbildungsmaßnahmen und dabei insbesondere auch spezielle Seminare für Mitglieder des Risikoausschusses und des Bilanzprüfungsausschusses anbieten.