Beschlussempfehlung:
1. Der Kreistag beschließt, für die laufende Wahlperiode folgende Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden:
Lfd. Nr. |
Mitglied |
Fraktion/Gruppe |
1. |
LR oder ein von ihm vorgeschlagener Kreisbediensteter (§ 113 GO NRW/§ 26 Abs. 5 KrO NRW) |
|
2. |
|
|
Der Vorsitzende des Nahverkehrs- und Straßenbauausschuss erhält die Möglichkeit als beratendes Mitglied teilzunehmen.
2. Der Kreistag schlägt …....
als Vorsitzenden des Aufsichtsrates ..................................... und
als Stellvertreter ……………………………………………………………vor.
Sachverhalt:
a) Wahl
der Mitglieder des Aufsichtsrates
Entsprechend § 7 des Gesellschaftervertrages entsendet jeder Gesellschafter zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat.
Nach Maßgabe von § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung in Verbindung mit § 26 Abs. 5 Kreisordnung NRW werden Vertreter des Kreises in Aufsichtsräten vom Kreistag bestellt oder vorgeschlagen. Ist mehr als ein Vertreter zu benennen, muss der Landrat oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter des Kreises dazuzählen.
Mit Beschluss des Kreistages am 26.06.1996 wurden die Mitglieder des Aufsichtsrates gebeten, Möglichkeiten der Beteiligung des Vorsitzenden des Nahverkehrs- und Straßenbauausschusses in den Gremien der Verkehrsgesellschaft zu prüfen.
Bisherige Besetzung:
Landrat Patt
Kreistagsabgeordneter Dr. Will, (CDU)
Kreistagsabgeordneter Fischer, (SPD) Vorsitzender Nahverkehrs- u. Straßenbauausschuss
b) Vorschlag
für den Aufsichtsratsvorsitzenden und seinen Stellvertreter
Der Vorsitzende des Aufsichtsrates und sein Stellvertreter werden nach § 7 des Gesellschaftervertrages auf Vorschlag des Kreistages aus der Mitte des Aufsichtsrates gewählt.