Beschlussvorschlag:
Der Schul- und Bildungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt weiterhin die Wahrnehmung der Aufgabe in eigener Zuständigkeit des Rhein-Kreises Neuss.
Sachverhalt:
Nachdem der
Kreisausschuss in seiner Sitzung am 03.11.2021 die Neuausrichtung der
Schulsozialarbeit begrüßte und danach auch der Kreistag der Durchführung der
Maßnahmen in Eigenverantwortlichkeit des Rhein-Kreises Neuss zustimmte, wurde zuletzt
in der Sitzung des Schul- und Bildungsausschusses am 01.02.2022 zum
Thema Neuausrichtung
der Landesförderung der Schulsozialarbeit – Fortführung durch den Rhein-Kreis
Neuss berichtet (40/1013/XVII/2022).
Ansprechpartner innerhalb
der Kreisverwaltung
Ansprechpartner
für die kreisangehörigen Kommunen für alle Fragen rund um den Einsatz der
Schulsozialarbeitenden ist im Rhein-Kreis Neuss seit Oktober 2022 das Regionale
Bildungsbüro.
Verteilung der
Schulsozialarbeit
In enger Absprache
mit den Schulverwaltungsämtern der Kommunen und dem Lenkungskreis des
regionalen Bildungsnetzwerkes sind die bei der
Beschäftigungsförderungsgesellschaft (BfG) beschäftigten Schulsozialarbeitenden
in den Schulen kreisweit eingesetzt worden. Die Verteilung erfolgte unter
Berücksichtigung:
·
des
Sozialindexes
· der akut gemeldeten dringenden Bedarfen der
Schulen
·
sowie
der Vorgaben der Förderrichtlinien
· vorhandener Konzepte zur kommunalen
Jugendarbeit und Schulsozialarbeit in den einzelnen Kommunen
Ausführungsfragen zur Förderrichtlinie
Aufgrund
zahlreicher Fragen aus den Kreisen und Kommunen zur Umsetzung der
Förderrichtlinie stellte die Bezirksregierung folgendes klar:
1.
Stellenanteile
zwischen 50% und 100% sollten an nicht mehr als zwei Schulen beschäftigt
werden, Stellenanteile von 50% und weniger an nicht mehr als an einer Schule.
Ein Verteilungsschlüssel bezüglich einer Schülerinnen- und Schülerrelation ist
nicht durch die Richtlinie geregelt.
2.
Eine
Vollzeitkraft kann z.B. zu 0,2 an einer Schule und zu 0,8 Stellenanteilen an einer
anderen Schule eingesetzt werden.
3.
Als „Einsatzort Schule“ gilt eine Schule mit
allen ihr zugeordneten Teilstandorten/Abteilungen. Jede Fachkraft mit Ausnahme
in koordinierender Funktion ist (mindestens) an einer Schule eingesetzt und kann
partiell auch anderorts, z.B. in Familienzentren in Grundschulen, eingesetzt
werden.
4.
Der Einsatz
einer Kraft zwischen 50% und 100% an mehr als an zwei Schulen ist generell
nicht förderfähig, auch nicht bei Vorliegen eines Sozialraumkonzeptes. Ein entsprechender
Ausnahmefall kann höchstfalls im Rahmen einer Einzelfallprüfung entschieden
werden.
Bei Einhaltung
dieser Anwendungshinweise zur Förderrichtlinien können mit 23,5 geförderten
Stellen inklusive der Koordinierungsstelle nicht alle Schulen im Rhein-Kreis-Neuss
mit Schulsozialarbeit versorgt werden.
Stellenbesetzungen nach der Förderrichtlinie
Bei der
Stellenbesetzung der Schulsozialarbeit muss nach der Förderrichtlinie folgende
Mindestvoraussetzung eingehalten werden:
Der Stelleinhaber/
die Stelleninhaberin muss einen Studienabschluss eines inhaltlich nahen
Studienganges der Sozialarbeit (z.B. Hochschulabschluss Diplom-Pädagogik)
vorweisen. Zudem sollte die Person über gleichwertige Fähigkeiten und
Erfahrungen zur
Ausübung der
Tätigkeit verfügen. Eine allein durch eine Berufsausbildung und anschließende
Berufspraxis
ermöglichte und durch eine isolierte Prüfung erworbene Qualifikation reicht
grundsätzlich nicht aus.
In vielen Kommunen,
so auch im Rhein-Kreis Neuss ist es daher auch auf Grund des angespannten
Arbeitsmarktes im Bereich der Schulsozialarbeit problematisch, dass einige
Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter, die vor der Umstellung der
Förderung problemlos eingesetzt werden konnten, wegen den Anforderungen der
neuen Richtlinie nicht mehr förderfähig sind. Da diese Problematik dem Schulministerium
aus vielen Kommunen angetragen worden ist, bestehen wohl Erwägungen in der
Landesregierung die Richtlinie zu ändern, wahrscheinlich jedoch erst mit
Wirkung für die Zukunft.
Verantwortlichkeit bezüglich Einhaltung der
Förderrichtlinie und Weiterleitung von Fördergeldern
Die
Bezirksregierung betont, dass die Einhaltung der Regelungen der
Förderrichtlinie, auch im Falle einer Weiterleitung der Fördergelder an
kreisangehörige Kommunen im Verantwortungsbereich der Zuwendungsempfangenden,
hier des Rhein-Kreises-Neuss liege.
Verbunden ist
damit auch die Verpflichtung der Rückerstattung von Fördergeldern bei
Nicht-Einhaltung der Förderrichtlinie.
Evaluation der Schulsozialarbeit nach der
neuen Förderrichtlinie im Rhein-Kreis Neuss
In Zusammenarbeit
mit den kommunalen Schulverwaltungsämtern und unter Einbeziehung des
Lenkungskreises des regionalen Bildungsnetzwerkes ist eine Abfrage sowohl bei
den Schulleitungen, den Schulträgern, als auch bei den Schulsozialarbeitenden
im Rhein-Kreis Neuss über ihre ersten Erfahrungen der Schulsozialarbeit nach
der neuen Förderrichtlinie im Juni 2022 durchgeführt worden.
Es wurden über die
Schulverwaltungsämter auch Schulen einbezogen, die entweder über
Schulsozialarbeit aus anderen Finanzierungsmöglichkeiten verfügen oder zurzeit
keine Schulsozialarbeit haben.
Aus den erfolgten Rückmeldungen ergibt sich
folgendes Ergebnis der Evaluation:
1.
Übereinstimmend
ergibt sich aus den Rückmeldungen, dass eine dauerhafte Verankerung der
Schulsozialarbeit an jeder Schule aller Schulformen mit planbarem und festem
Stundenkontingent notwendig sei.
Begründet wird dies wie folgt:
·
Erarbeitung
gemeinsamer Handlungsstrategien mit Blick auf ganzheitliche Förderung der
Schülerinnen und Schüler ( Lehrkräfte/Betreuungspersonal/ OGS/
Schulsozialarbeit/ Schulpsychologie)
·
Notwendigkeit
intensiver Elternarbeit ( Elternschule, Hilfe bei Erziehungs- und
Lernschwierigkeiten)
2.
Schulsozialarbeit
wird von allen Schulleitungen als sehr wichtig bewertet, sowohl für das
Lehrerkollegium als auch für die Schule selbst.
3.
Folgende
Aufgaben der Schulsozialarbeit über die intensive Elternarbeit und der
Erarbeitung von gemeinsamen Handlungsstrategien hinaus wird von der
Schulsozialarbeit an den Schulen übernommen:
•
Beratung
der Lehrerinnen und Lehrer
•
Krisenintervention
und Problembewältigung
•
Betreuung
von Problemschülerinnen und Problemschüler
•
Durchführung
von Präventionsangeboten
•
Verringerung
der eigenen Belastung
•
Gespräche
mit/über einzelne SuS
•
Gespräche
über eine Klasse/eine besondere Situation
•
Gespräche
mit/über eine Gruppe von SuS
•
Organisation
und Planung eines Projektes oder Angebotes
Die Schulsozialarbeit trage daher dazu bei, dass die
• SuS beim Lernen unterstützt würden
• es weniger Störungen im Unterricht gebe
• es weniger Gewalt in der Schule gebe
• sich die SuS in der Schule wohler fühlen
• sich die SuS mit LuL gut verstehen
• die SuS respektvoll miteinander umgehen
• die SuS bei Fragen einen Ansprechpartner/Ansprechpartnerin haben
• es neue zusätzliche Angebote an den Schulen gebe
• die SuS andere Angebote der Jugendarbeit besser und leichter kennenlernen
• die SuS Spaß bei der Teilnahme an den Angeboten haben
• die SuS Dinge lernen, die sie im normalen Unterricht nicht gelernt hätten
• die SuS sich untereinander besser kennenlernen
• die SuS mehr Selbstvertrauen entwickeln
• die SuS sich untereinander respektieren und akzeptieren
• die SuS ihr Handlungsrepertoire erweitern
4. Die Rückmeldungen der Schulsozialarbeitenden und auch die Schulträger bestätigen diesen sehr umfassenden und im Schulalltag zur Förderung der Schülerinnen und Schüler notwendigen Aufgabenkreis.
5. Die Evaluation bestätigt, dass die in Absprache mit den Kommunen festgelegten Einsatzorte der Schulsozialarbeitenden nach der neuen Förderrichtlinie richtig ausgewählt wurden.
6. Darüber hinaus hat die Abfrage einen weiteren Bedarf an Schulsozialarbeit an allen Schulen ergeben.
Vernetzung aller
Schulsozialarbeitenden im Rhein-Kreis Neuss
Wichtig ist die Kenntnis über zusätzlich vorhandene Schulsozialarbeit auf Grund anderer Finanzierung (kommunaler, Geld statt Stelle, etc.) insbesondere zur Vernetzung und zum Erfahrungsaustausch aller Schulsozialarbeitenden des Rhein-Kreises Neuss. Eine gute Vernetzung trägt zur effektiven Förderung aller Schülerinnen und Schüler bei. Auch diese Notwendigkeit hat die Evaluation ergeben.
Eine im Frühjahr des Jahres 2022 zusätzlich durchgeführte Abfrage an den Schulen und innerhalb der Kommunen, zur Feststellung wieviel Schulsozialarbeit über die Förderung des Landes hinaus durch eigene kommunale Finanzierung oder anderer Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden ist, ist nicht aussagekräftig beantwortet worden.
Das Bildungsbüro plant gemeinsam mit der BfG im Jahr 2023 eine Fachtagung für alle Schulsozialarbeitenden im Rhein-Kreis Neuss als Weiterbildungsangebot, Vernetzung und zum wichtigen Erfahrungsaustausch.
voraussichtliche finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt |
|
Einzahlungen/Erträge |
bereits bewilligte Förderung bis zum 31.07.2023 ca. 747.600 € |
Auszahlungen/Aufwendungen |
ca. 1.921.600 € |
personalwirtschaftliche Auswirkungen (zusätzlicher Personalaufwand) |
nein |
Auswirkungen auf das Planjahr |
ca. 1.921.600€ abzüglich der Erträge/Fördergelder des Landes |
Auswirkungen auf die folgenden Haushaltsjahre (Betrachtungszeitraum: 5 Jahre) |
ca. 1.921.600€ abzüglich der
Erträge/Fördergelder des Landes |