Betreff
Schulsozialarbeit
Vorlage
40/2209/XVII/2023
Art
Bericht

Beschlussvorschlag:

Der Schul- und Bildungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt weiterhin die Wahrnehmung der Aufgabe in eigener Zuständigkeit des Rhein-Kreises Neuss.

 


Sachverhalt:

Nachdem der Kreisausschuss in seiner Sitzung am 03.11.2021 die Neuausrichtung der Schulsozialarbeit begrüßte und danach auch der Kreistag der Durchführung der Maßnahmen in Eigenverantwortlichkeit des Rhein-Kreises Neuss zustimmte, wurde zuletzt in der Sitzung des Schul- und Bildungsausschusses am 01.02.2022 zum Thema Neuausrichtung der Landesförderung der Schulsozialarbeit – Fortführung durch den Rhein-Kreis Neuss berichtet (40/1013/XVII/2022).

 

Ansprechpartner innerhalb der Kreisverwaltung

 

Ansprechpartner für die kreisangehörigen Kommunen für alle Fragen rund um den Einsatz der Schulsozialarbeitenden ist im Rhein-Kreis Neuss seit Oktober 2022 das Regionale Bildungsbüro.

 

Verteilung der Schulsozialarbeit

 

In enger Absprache mit den Schulverwaltungsämtern der Kommunen und dem Lenkungskreis des regionalen Bildungsnetzwerkes sind die bei der Beschäftigungsförderungsgesellschaft (BfG) beschäftigten Schulsozialarbeitenden in den Schulen kreisweit eingesetzt worden. Die Verteilung erfolgte unter Berücksichtigung:

 

·       des Sozialindexes

·       der akut gemeldeten dringenden Bedarfen der Schulen

·       sowie der Vorgaben der Förderrichtlinien

·       vorhandener Konzepte zur kommunalen Jugendarbeit und Schulsozialarbeit in den einzelnen Kommunen

 

Ausführungsfragen zur Förderrichtlinie

 

Aufgrund zahlreicher Fragen aus den Kreisen und Kommunen zur Umsetzung der Förderrichtlinie stellte die Bezirksregierung folgendes klar:

 

1.    Stellenanteile zwischen 50% und 100% sollten an nicht mehr als zwei Schulen beschäftigt werden, Stellenanteile von 50% und weniger an nicht mehr als an einer Schule. Ein Verteilungsschlüssel bezüglich einer Schülerinnen- und Schülerrelation ist nicht durch die Richtlinie geregelt.

 

2.    Eine Vollzeitkraft kann z.B. zu 0,2 an einer Schule und zu 0,8 Stellenanteilen an einer anderen Schule eingesetzt werden.

 

3.     Als „Einsatzort Schule“ gilt eine Schule mit allen ihr zugeordneten Teilstandorten/Abteilungen. Jede Fachkraft mit Ausnahme in koordinierender Funktion ist (mindestens) an einer Schule eingesetzt und kann partiell auch anderorts, z.B. in Familienzentren in Grundschulen, eingesetzt werden.

 

4.    Der Einsatz einer Kraft zwischen 50% und 100% an mehr als an zwei Schulen ist generell nicht förderfähig, auch nicht bei Vorliegen eines Sozialraumkonzeptes. Ein entsprechender Ausnahmefall kann höchstfalls im Rahmen einer Einzelfallprüfung entschieden werden.

 

Bei Einhaltung dieser Anwendungshinweise zur Förderrichtlinien können mit 23,5 geförderten Stellen inklusive der Koordinierungsstelle nicht alle Schulen im Rhein-Kreis-Neuss mit Schulsozialarbeit versorgt werden.

 

Stellenbesetzungen nach der Förderrichtlinie

 

Bei der Stellenbesetzung der Schulsozialarbeit muss nach der Förderrichtlinie folgende Mindestvoraussetzung eingehalten werden:

 

Der Stelleinhaber/ die Stelleninhaberin muss einen Studienabschluss eines inhaltlich nahen Studienganges der Sozialarbeit (z.B. Hochschulabschluss Diplom-Pädagogik) vorweisen. Zudem sollte die Person über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen zur

Ausübung der Tätigkeit verfügen. Eine allein durch eine Berufsausbildung und anschließende

Berufspraxis ermöglichte und durch eine isolierte Prüfung erworbene Qualifikation reicht grundsätzlich nicht aus.

In vielen Kommunen, so auch im Rhein-Kreis Neuss ist es daher auch auf Grund des angespannten Arbeitsmarktes im Bereich der Schulsozialarbeit problematisch, dass einige Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter, die vor der Umstellung der Förderung problemlos eingesetzt werden konnten, wegen den Anforderungen der neuen Richtlinie nicht mehr förderfähig sind. Da diese Problematik dem Schulministerium aus vielen Kommunen angetragen worden ist, bestehen wohl Erwägungen in der Landesregierung die Richtlinie zu ändern, wahrscheinlich jedoch erst mit Wirkung für die Zukunft.

 

Verantwortlichkeit bezüglich Einhaltung der Förderrichtlinie und Weiterleitung von Fördergeldern

 

Die Bezirksregierung betont, dass die Einhaltung der Regelungen der Förderrichtlinie, auch im Falle einer Weiterleitung der Fördergelder an kreisangehörige Kommunen im Verantwortungsbereich der Zuwendungsempfangenden, hier des Rhein-Kreises-Neuss liege.

Verbunden ist damit auch die Verpflichtung der Rückerstattung von Fördergeldern bei Nicht-Einhaltung der Förderrichtlinie.

 

Evaluation der Schulsozialarbeit nach der neuen Förderrichtlinie im Rhein-Kreis Neuss

 

In Zusammenarbeit mit den kommunalen Schulverwaltungsämtern und unter Einbeziehung des Lenkungskreises des regionalen Bildungsnetzwerkes ist eine Abfrage sowohl bei den Schulleitungen, den Schulträgern, als auch bei den Schulsozialarbeitenden im Rhein-Kreis Neuss über ihre ersten Erfahrungen der Schulsozialarbeit nach der neuen Förderrichtlinie im Juni 2022 durchgeführt worden.

Es wurden über die Schulverwaltungsämter auch Schulen einbezogen, die entweder über Schulsozialarbeit aus anderen Finanzierungsmöglichkeiten verfügen oder zurzeit keine Schulsozialarbeit haben.

 

Aus den erfolgten Rückmeldungen ergibt sich folgendes Ergebnis der Evaluation:

 

1.    Übereinstimmend ergibt sich aus den Rückmeldungen, dass eine dauerhafte Verankerung der Schulsozialarbeit an jeder Schule aller Schulformen mit planbarem und festem Stundenkontingent notwendig sei.

     Begründet wird dies wie folgt:

·         Erarbeitung gemeinsamer Handlungsstrategien mit Blick auf ganzheitliche Förderung der Schülerinnen und Schüler ( Lehrkräfte/Betreuungspersonal/ OGS/ Schulsozialarbeit/ Schulpsychologie)

·         Notwendigkeit intensiver Elternarbeit ( Elternschule, Hilfe bei Erziehungs- und Lernschwierigkeiten)

 

2.    Schulsozialarbeit wird von allen Schulleitungen als sehr wichtig bewertet, sowohl für das Lehrerkollegium als auch für die Schule selbst.

 

3.    Folgende Aufgaben der Schulsozialarbeit über die intensive Elternarbeit und der Erarbeitung von gemeinsamen Handlungsstrategien hinaus wird von der Schulsozialarbeit an den Schulen übernommen:

 

       Beratung der Lehrerinnen und Lehrer

       Krisenintervention und Problembewältigung

       Betreuung von Problemschülerinnen und Problemschüler

       Durchführung von Präventionsangeboten

       Verringerung der eigenen Belastung

       Gespräche mit/über einzelne SuS

       Gespräche über eine Klasse/eine besondere Situation

       Gespräche mit/über eine Gruppe von SuS

       Organisation und Planung eines Projektes oder Angebotes

 

 Die Schulsozialarbeit trage daher dazu bei, dass die

 

       SuS beim Lernen unterstützt würden

       es weniger Störungen im Unterricht gebe

       es weniger Gewalt in der Schule gebe

       sich die SuS in der Schule wohler fühlen

       sich die SuS mit LuL gut verstehen

       die SuS respektvoll miteinander umgehen

       die SuS bei Fragen einen Ansprechpartner/Ansprechpartnerin haben

       es neue zusätzliche Angebote an den Schulen gebe

       die SuS andere Angebote der Jugendarbeit besser und leichter kennenlernen

       die SuS Spaß bei der Teilnahme an den Angeboten haben

       die SuS Dinge lernen, die sie im normalen Unterricht nicht gelernt hätten

       die SuS sich untereinander besser kennenlernen

       die SuS mehr Selbstvertrauen entwickeln

       die SuS sich untereinander respektieren und akzeptieren

       die SuS ihr Handlungsrepertoire erweitern

 

4.    Die Rückmeldungen der Schulsozialarbeitenden und auch die Schulträger bestätigen diesen sehr umfassenden und im Schulalltag zur Förderung der Schülerinnen und Schüler notwendigen Aufgabenkreis.

 

5.    Die Evaluation bestätigt, dass die in Absprache mit den Kommunen festgelegten Einsatzorte der Schulsozialarbeitenden nach der neuen Förderrichtlinie richtig ausgewählt wurden.

 

6.    Darüber hinaus hat die Abfrage einen weiteren Bedarf an Schulsozialarbeit an allen Schulen ergeben.

 

Vernetzung aller Schulsozialarbeitenden im Rhein-Kreis Neuss

 

Wichtig ist die Kenntnis über zusätzlich vorhandene Schulsozialarbeit auf Grund anderer Finanzierung (kommunaler, Geld statt Stelle, etc.) insbesondere zur Vernetzung und zum Erfahrungsaustausch aller Schulsozialarbeitenden des Rhein-Kreises Neuss. Eine gute Vernetzung trägt zur effektiven Förderung aller Schülerinnen und Schüler bei. Auch diese Notwendigkeit hat die Evaluation ergeben.

 

Eine im Frühjahr des Jahres 2022 zusätzlich durchgeführte Abfrage an den Schulen und innerhalb der Kommunen, zur Feststellung wieviel Schulsozialarbeit über die Förderung des Landes hinaus durch eigene kommunale Finanzierung oder anderer Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden ist, ist nicht aussagekräftig beantwortet worden.

 

Das Bildungsbüro plant gemeinsam mit der BfG im Jahr 2023 eine Fachtagung für alle Schulsozialarbeitenden im Rhein-Kreis Neuss als Weiterbildungsangebot, Vernetzung und zum wichtigen Erfahrungsaustausch.

 

 

voraussichtliche finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt

Einzahlungen/Erträge

bereits bewilligte Förderung  bis zum 31.07.2023 ca. 747.600 €

Auszahlungen/Aufwendungen

ca. 1.921.600 €

personalwirtschaftliche Auswirkungen (zusätzlicher Personalaufwand)

nein

Auswirkungen auf das Planjahr

ca. 1.921.600€ abzüglich der  Erträge/Fördergelder des Landes

Auswirkungen auf die folgenden Haushaltsjahre

(Betrachtungszeitraum: 5 Jahre)

ca. 1.921.600€ abzüglich der Erträge/Fördergelder des Landes