Betreff
Anlage einer Außenspielfläche an der Kindertagesstätte Hoeningen, Gemeinde Rommerskirchen
Vorlage
68/2210/XVII/2023
Aktenzeichen
68.4-40.01-8-188-22
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung für die Anlage einer Außenspielfläche an der Kindertagesstätte Hoeningen, Gemeinde Rommerskirchen, entsprechend der Vorlage.


Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall wurde die Anlage einer Außenspielfläche an der Kindertagesstätte „Kleine Strolche“ in Hoeningen, Stephanusstr. 13, Rommerskirchen beantragt. Der Maßnahmenstandort befindet sich im baulichen Außenbereich gem. § 35 BauGB. Der Landschaftsplans VI– Grevenbroich/ Rommerskirchen– des Rhein-Kreises Neuss (LP VI) setzt für den Maßnahmenstandort das Landschaftsschutzgebiet „Gillbachtal“ (6.2.2.2) fest.

Zu der ehemals 2-gruppigen Kindertagesstätte wurde aufgrund des vermehrten Bedarfs an Kindertagesstättenplätzen 2009 eine dritte Gruppe und 2020 eine Naturgruppe eingerichtet. Die Naturgruppe ist an die Kindertagesstätte angegliedert, hat aber ihren Standort in einem sog. „Wichtelwagen“ in Widdeshoven. Das zum Spielen nutzbare Außengelände, welches zu der Kindertagesstätte gehört, hat eine Größe von rd. 765 qm und besteht aus einer asphaltierten, teilweise überdachten Hoffläche (360 qm) und zwei Spielbereichen mit größeren Spielgeräten, eine davon als Sandfläche ausgebildet. Auf dem Gelände gibt es jedoch zu wenige Möglichkeiten des naturnahen Spielens. Für den Zusammenhalt innerhalb der Kindertagesstätte ist es wichtig, dass sich auch die Naturgruppe regelmäßig auf dem Gelände aufhält. Da das Gelände recht klein ist, soll ein Teil des benachbarten Grundstücks (Gemarkung Hoeningen, Flur 14, Flurstück 229) angepachtet werden und unter Einbeziehung dieser zusätzlichen Fläche das gesamte Außengelände der Kindertagesstätte umstrukturiert werden. Geplant ist die Nutzung eines 10 m breiten und 33 m langen Streifens entlang der Grundstücksgrenze zu der Kindertagestätte. Derzeit ist auf dem v.g. Grundstück eine Weide angelegt.

Der vermehrte Bedarf an Kindertagesstättenplätzen und damit einhergehend der Ausbau von Kindertagesstätten sowie die pädagogisch wertvolle Ausstattung von Kindertagesstätten stellen ein öffentliches Interesse im Sinne des § 67 Abs. Nr.1 BNatSchG dar.

Der Ausgleich erfolgt über die Inanspruchnahme eines Ökokontos. Zudem wird das Gelände mit einer Hecke mit heimischen, ungiftigen Gehölzen (Pflanzgröße 80cm- 100 cm) eingegrünt. Gepflanzt wird 3- reihig im Pflanzverband 1,50 m x 1,0 m mit mindestens fünf verschiedenen Arten.

Die Fläche befindet sich nicht im Eigentum der Gemeinde, die Nutzung soll über einen Pachtvertrag geregelt werden, in der die Verpflichtung zur Eingrünung des Außengeländes aufgenommen werden soll.

Die Spielgeräte, die auf dem Gelände aufgestellt werden, benötigen keinen speziellen Fallschutz. Der Landschaftsplan setzt für die Fläche ein Umwandlungsverbot für Grünland fest. Die vorherige Weide wird als Wiesenfläche weitgehend erhalten.

Standortalternativen für das Außengelände bestehen nicht.

Die Geländetopographie wird nicht verändert. Teilbereiche liegen im Überschwemmungsgebiet.

Seitens der Unteren Wasserbehörde bestehen keine Bedenken.

In Abwägung der Belange des Landschafts- und Naturschutzes (unbeeinträchtigter Erhalt des jetzigen Zustandes des Maßnahmenstandortes) mit dem öffentlichen Interesse an dem Ausbau pädagogisch wertvoll gestalteter Kindertagesstättenplätze überwiegt das öffentliche Interesse an dem Ausbau unter Berücksichtigung der oben genannten Ausgleichsmaßnahmen und Vermeidungsmaßnahmen.