Betreff
Sanierung der Schieberstation B12 südöstlich Zons, Stadt Dormagen
Vorlage
68/2212/XVII/2023
Aktenzeichen
68.4-40.01-1-195-22
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG für die Sanierung der Schieberstation B 12 der RMR Fernleitung südöstlich Zons entsprechend der Vorlage.


Sachverhalt:

 

Die Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft mbH (RMR) betreibt eine Mineralöl-Fernleitung von den Niederlanden in den Raum Frankfurt / Ludwigshafen. Diese besitzt in regelmäßigen Abständen Absperrschieber. Ein solcher Schieber besteht südöstlich Zons an dem Leitungsabschnitt mit einem Durchmesser von 20“. Er muss instandgesetzt werden. Nach den geltenden Regelwerken und Bestimmungen für Bau und Betrieb einer derartigen Produktenleitung ist eine vergrößerte flüssigkeitsdichte Auffangwanne im Anlagenbereich zum Auffangen evtl. Leckagen erforderlich. Hierzu ist die bestehende Wanne zu beseitigen und durch eine vergrößerte Wanne zu ersetzen. Die Umbaumaßnahme ist nicht verzichtbar.

 

Durch den Umbau kommt es im Bereich der Anlage zu einer Vergrößerung der Wanne um 10 qm sowie der Zufahrt um 30 qm. Diese wird in versickerungsfähigem Pflaster angelegt. Für die Bauzeit wird befristet ein Arbeitsraum im Umfang von rund 1.200 qm auf Acker / Intensivgrünland benötigt. Dieser wird nach Abschluss restlos zurückgebaut.

 

Aus Gründen des Hochwasserschutzes wird der Anlagenstandort der um 1 m erhöht. Die Anlagen müssen mittels eines 2 m hohen Schutzzaunes zzgl. Stacheldraht vor unbefugtem Eindringen geschützt werden.

 

Alle sichtbaren Anlagen werden grün gestrichen.

 

Der Schutzstreifen der Leitung umfasst 10 m.

 

Aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet nach dem Landschaftsplan II - Dormagen - bedarf die Änderung am Anlagenstandort der Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG.

 

An der Sanierung der Schieberanlage entsprechend den geltenden technischen Regeln und Anforderungen zur Vermeidung von Öleintritten in Boden und Grundwasser bei evtl. Leckagen besteht ein öffentliches Interesse. Zudem würde es für den Leitungsbetreiber zu einer unzumutbaren Belastung führen, diese unabdingbaren Änderungen zu untersagen. Die eher geringfügige Änderung des Anlagenstandortes ist mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar. Standortalternativen bestehen nicht.

 

Angesichts der nur geringfügigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (temporäre Nutzung des Arbeitsbereiches, geringe Vergrößerung befestigter Flächen und Aufhöhung) ist das öffentliche Interesse an der Sanierung entsprechend der vorgelegten Planung gewichtiger zu bewerten, als das Interesse an der unbeeinträchtigten Beibehaltung der Flächen im Landschaftsschutzgebiet. Die beantragte Befreiung kann aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde gewährt werden.

 

Eine Kompensation der Eingriffe ist am Anlagenstandort nicht möglich. Im Zulassungsverfahren wird ein Ersatzgeld festgesetzt werden.