Betreff
Verlegung einer Tiefenanode für die Ferngasleitung 4/50/16 der OGE, Stadt Neuss
Vorlage
68/2214/XVII/2023
Aktenzeichen
68.4-40.01-7-189-22
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Verlegung einer Tiefenanode für die Ferngasleitung OGE 4/50/16 entsprechend der Vorlage.


Sachverhalt:

Die Open Grid Europe GmbH (OGE) betreibt u. a. die Ferngasleitung 4/50/16, eine Gas-Hochdruckleitung.

Derartige Leitungen sind gegen Korrosion durch Element- und Streuströme kathodisch zu schützen (Fremdstrom-Schutzanlage).

OGE beabsichtigt, an der bezeichneten Leitung in Neuss-Reuschenberg, Nixhütter Weg, zur Aufrechterhaltung des Korrosionsschutzes neben der vorhandenen Tiefenanode aus dem Jahr 1994 eine neue Anode zu verlegen. Diese wird eine Tiefe von 99 m haben und über das vorhandene Kabel angebunden werden. Sie ist für ihre Lebensdauer von mindestens 30 Jahren wartungsfrei.

Für die Verlegung der Tiefenanode ist eine Bohrung im Durchmesser von etwa 200 mm bis zur erforderlichen Tiefe durchzuführen. Dies bedingt ein Kopfloch von 1,0 x 1,0 x 0,5 m. Nach Durchführung der Arbeiten wird die Oberfläche wiederhergestellt.

 

Aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet nach dem Landschaftsplan I - Neuss - bedarf die Ausschachtung / Verlegung der Anode der Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG.

 

An der Sicherung der Gashochdruckleitung gegen Korrosion besteht ein öffentliches Interesse. Zudem würde es für den Leitungsbetreiber zu einer unzumutbaren Belastung führen, diese unabdingbare Schutzmaßnahme zu untersagen. Die geringfügigen Auswirkungen sind mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar. Standortalternativen bestehen nicht.

 

Angesichts der nur geringfügigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ist das öffentliche Interesse an der Schutzmaßnahme entsprechend der vorgelegten Planung gewichtiger zu bewerten, als das Interesse an der unbeeinträchtigten Beibehaltung der Flächen im Landschaftsschutzgebiet, zumal der überwiegende Teil der Beeinträchtigungen baubedingt, also temporär ist.

 

Die beantragte Befreiung kann aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde gewährt werden.