Betreff
Dringlichkeitsentscheidung: Entsendung eines Mitgliedes in die Delegiertenversammlung des Erftverbandes
Vorlage
010/2265/XVII/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreisausschuss beschließt im Wege der Dringlichkeit, die Kreistagsabgeordnete/den Kreistagsabgeordneten _________________________________ als Mitglied in die Delegiertenversammlung des Erftverbandes zu entsenden.


Sachverhalt:

 

Die fünfjährige Amtszeit der Delegierten des Erftverbandes endet am 30.04.2023, so dass nun Neuwahlen notwendig sind. Aus diesem Grunde wurde die konstituierende Sitzung der Delegiertenversammlung für den 07.03.2023 terminiert und Wahlvorschläge sind bis zum 20.03.2023 an den Wahlleiter zu richten.

 

Die Delegiertenversammlung des Erftverbandes besteht aus 102 Delegierten. Von diesen entfallen 100 Sitze auf die Mitgliedergruppen:

1.)  Braunkohlenbergbau

2.)  Elektrizitätswirtschaft

3.)  kreisfreie und kreisangehörige Städte und Gemeinden

4.)  Kreise

5.)  öffentliche Wasserversorgung

6.)  gewerbliche Unternehmen

 

Unter Berücksichtigung des Minderheitenschutzes von 5 Delegierten je Mitgliedergruppe sind die verbleibenden 70 Sitze im Verhältnis der Beitragsleistungen der einzelnen Mitgliedergruppen nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren zu verteilen. Eine Übersicht über die Sitzverteilung aller Mitgliedergruppen ist zur Information als Anlage beigefügt.

 

Durch § 15 Absatz 3 des Gesetzes über den Erftverband (ErftVG) wird die Zuordnung dieser Sitze auf die einzelnen Mitglieder der Gruppe geregelt. Aktuell ergibt sich für den Rhein-Kreis Neuss die Beitragseinheit von 1,1336. Jede volle Beitragseinheit berechtigt zur Entsendung eines Delegierten, so dass der Rhein-Kreis Neuss berechtigt ist, einen Delegierten in die Delegiertenversammlung zu entsenden.

 

Durch Entsendung werden aus der Mitgliedergruppe 3 Delegiertensitze besetzt. Für die Besetzung der verbleibenden 2 Delegiertensitze und die Wahl eines ersten und zweiten Nachfolgers für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Delegierten sieht der Erftverband eine Wahlversammlung aller Mitglieder mit Beitragsteileinheiten am 23.03.2023 vor. Daneben ist das „vereinfachte schriftliche Wahlverfahren“ zulässig. Das bedeutet, dass es der Einberufung einer Wahlversammlung nicht bedarf, falls aus der jeweiligen Mitgliedergruppe nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, dem alle Mitglieder schriftlich zustimmen. 1993 haben sich die 5 Mitgliedskreise auf ein dauerhaftes Verfahren verständigt, damit gewährleistet werden kann, dass alle Kreise in der Delegiertenversammlung vertreten sind. Dieses Verfahren ist seitdem Grundlage für einen einheitlichen Wahlvorschlag.

 

Da der Kreis Euskirchen den Gruppensprecher für die Kreise stellt, obliegt diesem Kreis auch die Koordination eines einheitlichen Wahlvorschlages. Die entsendungs- und wahlentscheidenden Beitragseinheiten stellen sich nach Mitteilung des Kreises Euskirchen derzeit wie folgt dar:

 

-       Rhein-Erft-Kreis 1,4879

-       Kreis Euskirchen 1,3921

-       Rhein-Kreis Neuss 1,1336

-       Rhein-Sieg-Kreis 0,4991

-       Kreis Düren 0,4873

 

Auf der Basis der vorstehenden Beitragseinheiten hat der Kreis Euskirchen für die Mitgliedergruppe 4 (Kreise) in Fortsetzung der bisherigen Übung folgenden einheitlichen Wahlvorschlag unterbreitet:

 

  1. Der Rhein-Kreis Neuss, der Rhein-Erft-Kreis und der Kreis Euskirchen entsenden für ihre vollen Beitragseinheiten je 1 Delegierten.
  2. Der Kreis Düren und der Rhein-Sieg-Kreis stellen unabhängig von ihren Beitragsteileinheiten jeweils einen der beiden zu wählenden Delegierten.
  3. Der 1. und 2. Stellvertreter für einen ausscheidenden Delegierten werden von den beiden beitragsstärksten Mitgliedern gestellt. Demnach stellt der Rhein-Erft-Kreis den 1. Stellvertreter und der Kreis Euskirchen stellt den 2. Stellvertreter.
  4. Die Sitze für den Vertreter der Mitgliedergruppe 4 – Kreise im Verbandsrat sowie dessen Stellvertreter besetzen die 3 beitragsstärksten Mitglieder Rhein-Erft-Kreis, Kreis Euskirchen und der Rhein-Kreis Neuss im Rotationsverfahren. Gewählt werden die Mitglieder des Verbandsrats von der Delegiertenversammlung.

In Fortführung der bisherigen Praxis ist in der neuen Wahlperiode das Mitglied des Verbandsrates vom Rhein-Erft-Kreis und der Stellvertreter vom Rhein-Kreis Neuss zu benennen.

 

Der Rhein-Kreis Neuss stimmt dem vorstehenden Wahlvorschlag schriftlich zu.

 

Im Rahmen des Entsendungs- und des Wahlverfahrens ist zu beachten:

 

Ausschlussgründe (§ 16 Absatz 2 ErftVG):

Ein Mitglied darf nicht durch eine Delegierte oder einen Delegierten vertreten werden, die oder der in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Mitglied steht. Dies gilt nicht für Delegierte, die in der Wahlversammlung gewählt werden (§ 15 Absatz 4 ErftVG).

 

Politikerprivileg (§ 16 Absatz 5 ErftVG):

Von einer Gebietskörperschaft dürfen nicht mehr Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung als Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft entsandt werden. Mindestens die Hälfte aller Delegierten der Kreise, Städte und Gemeinden muß einer Vertretung der Gebietskörperschaften angehören. Dies gilt auch für Wahlen nach § 15 Abs. 4.

 

Maßnahmen zur Frauenförderung (§ 12 Landesgleichstellungsgesetz NRW LGG):

Das Landesgleichstellungsgesetz NRW fordert einen Frauenanteil von 40% für wesentliche Gremien (§ 12 Abs. 1 LGG). Dies gilt unter anderem für die Delegiertenversammlung und den Verbandsrat des Erftverbandes. Ausnahmen sind nur aus zwingenden Gründen zulässig (§12 Abs. 5 LGG). Es wird um Beachtung gebeten.

 

Bisher war der Kreistagsabgeordnete Bertram Graf von Nesselrode Mitglied in der Delegiertenversammlung.