Sachverhalt:
Einleitung:
Im Folgenden
werden die wesentlichsten sozialen Transferleistungen des Rhein-Kreises Neuss
dargestellt. Es wird verdeutlicht, unter welchen Risiken die Etatplanung für
das kommende Haushaltsjahr 2023 steht.
Der Rhein-Kreis
Neuss ist kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Während der
Bund die Regelleistungen zu tragen hat, finanziert der Rhein-Kreis Neuss als
kommunaler Träger die Kosten der Unterkunft, welche in etwa die Hälfte der
Gesamtleistungen betragen. Regelmäßig informiert die Verwaltung im Kreisausschuss
des Kreistages über die Kostenentwicklung.
Im Haushaltsjahr
2022 wurden hierfür einschließlich einmaliger und sonstiger Leistungen sowie
Mehraufwand durch die Geflüchteten aus der Ukraine 81,31 Mio. € verausgabt. Der Mehraufwand für die Geflüchteten aus
der Ukraine kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht genau beziffert werden. Die
Höhe der Ausgaben wird nach einer dreimonatigen Wartezeit seitens der
Bundesagentur für Arbeit bekanntgegeben, das Sozialamt berichtet auch hierzu
regelmäßig im Kreisausschuss über die aktuellen Entwicklungen.
Der Sozialleistungsbereich umfasst
insbesondere die Hilfen:
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
- Hilfe zum Lebensunterhalt,
- Eingliederungshilfe,
- Krankenhilfe,
- Hilfe zur Pflege – einschließlich Pflegewohngeld.
Das Finanzvolumen dieser Leistungen betrug
im Jahr 2022 rund 76,940 Mio. €.
1. SGB
II
Im Bereich der Grundsicherung für
Arbeitsuchende ist der Rhein-Kreis Neuss als kommunaler Träger neben den
flankierenden Leistungen nach § 16a SGB II für Leistungen nach den §§ 22 und 24
Abs. 3 SGB II zuständig, d. h. für
- Kosten der Unterkunft und Heizung
- Sonstige Kosten der Unterkunft (Darlehensweise Übernahme der
Mietschulden, Umzugskosten)
- Erstausstattungen für Wohnung und Erstausstattungen für Bekleidung
bei Schwangerschaft und Geburt
- Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen,
Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete
von therapeutischen Geräten
Außerdem ist der Rhein-Kreis Neuss nach §
28 SGB II auch zuständig für die Bedarfe der Bildung und Teilhabe. Hierzu
gehören:
- Schulausflüge / Mehrtägige Klassenfahrten
- Schulbedarf
- Schülerbeförderung
- Lernförderung
- Mittagsverpflegung
- Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Vom Bund erhält der Rhein-Kreis Neuss eine
Beteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU). Die Beteiligung des Bundes an den KdU beträgt
ab dem Jahr 2022 62,8 %.
Die Beteiligung
nach § 46 Abs. 10 SGB II (Fluchtmigration) erfolgte bis 2021 gesondert durch
vollständige Erstattung der flüchtlingsbedingten KdU auf Basis der Statistik
der Bundesagentur für Arbeit. Die Beteiligungsquote nach § 46 Abs. 6 und 7
betrug im Jahr 2021 53,8 %.
Die Kosten der Unterkunft haben sich seit 2018 folgendermaßen
entwickelt:
Bei der Planung
des Haushaltes 2023 haben folgende Punkte Einfluss genommen:
Wohngeldersparnis: Seitens des
Landes erhält der Rhein-Kreis Neuss eine Erstattung aufgrund der Landesersparnis
bei den Wohngeldausgaben.
Die Berechnung der
Wohngelderstattung basiert auf verschiedenen Berechnungsgrößen, wie z.B.
-
die Ersparnis aus der
Wohngeldentlastung gesamt NRW
-
der Entlastungsbetrag gem. Anlage A
AG-SGB II
-
die KdU der Kreise und kreisfreien
Städte
-
die Bundesbeteiligung an den KdU
-
die Summe der zur Entlastung der
Kreise und kreisfreien Städte benötigten Zuweisungen
Bundesbeteiligung: Für die
vorstehende Darstellung wird lediglich der Anteil der Bundesbeteiligung ausgewiesen,
welcher nicht im Zusammenhang mit Bildung und Teilhabe steht. Nach den
obenstehenden Werten richtet sich die Kostenbeteiligung der Städte und der
Gemeinde Rommerskirchen gemäß der Beteiligungssatzung SGB II.
Die
Ansätze für die KdU wurden aufgrund der - für das Jahr 2023 - zu erwartenden
Werte errechnet. Bei der Berechnung wurden die steigenden durchschnittlichen KdU
je Bedarfsgemeinschaften (BG) betrachtet. Von 2020 auf 2021 stiegen diese um
3,19 %. Eine mögliche Ursache war die Aussetzung der Kostensenkungsaufforderungen
bei den KdU. Aufgrund der höheren Mietobergrenzen, der steigenden Energiekosten
und der steigenden Anzahl der Geflüchteten aus der Ukraine - damit einhergehend
eine Vielzahl neu abgeschlossener Mietverträge - wurde bei der Berechnung
angenommen, dass die durchschnittlichen KdU je BG aus 2021 um weitere 3,19 %
ansteigen und die durchschnittliche Anzahl der BG in 2023 auf den höchsten Wert
in 2021 steigt (März: 15.184).
Darüber hinaus
wurden Kostensteigerungen aufgrund der zum 01.01.2023 angepassten Mietobergrenzen (vom Kreistag im Dezember 2022
beschlossen) und den steigenden Energiekosten einkalkuliert. Bei den Mietobergrenzen
wurden die Erhöhungen je Wohnungsgröße entsprechend dem Anteil der BG
gewichtet. Bei den steigenden Energiekosten ist die Energiekostensteigerung von
2021 – 2022 in die Berechnung eingeflossen.
1) Datenbestand: Januar 2023, Berichtsmonat: September
2022
Berechnung der KdU für 2023
Bei der Berechnung wurde die IST-KdU aus 2021 durch die durchschnittliche Anzahl der BG in 2021 geteilt und um 3,19 % erhöht. Diese fortgeschriebene KdU je BG wurde mit der voraussichtlichen Anzahl von 15.184 BGs in 2023 multipliziert. Das Ergebnis wurde kaufmännisch auf ganze hunderttausend gerundet.
2. SGB
XII
Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII
Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung erhalten Personen, die das Renteneintrittsalter
erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Die Leistungen für
diesen Personenkreis sind im 4. Kapitel SGB XII geregelt. Die Hauptleistungen
in diesem Bereich sind Regelleistungen, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft und
ergänzende Darlehen.
Die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung außerhalb von Einrichtungen ist per Delegationssatzung auf die
kreisangehörigen Städte und die Gemeinde Rommerskirchen übertragen.
Der Personenkreis in Einrichtungen wird von
der Abteilung 50.2 „Heimpflege“ im Sozialamt des Rhein-Kreises Neuss betreut.
Ab dem Jahr 2014
werden die Aufwendungen für die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung durch den Bund in voller Höhe übernommen. Mögliche
Mehraufwendungen werden durch Mehrerträge ausgeglichen.
Ein Vergleich der ausbezahlten Leistungen von 2018 – 2021 stellt sich wie folgt dar:
1) vorläufiges Ergebnis, da Abgrenzungsbuchungen
bis zum 31.01.2023 vorgenommen werden
2.1 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3.
Kapitel SGB XII
Hilfe zum
Lebensunterhalt erhalten Personen die das Renteneintrittsalter noch nicht
erreicht haben und länger als 6 Monate – aber nicht auf Dauer – voll
erwerbsgemindert sind. Die Leistungen für diesen Personenkreis sind im 3.
Kapitel SGB XII geregelt. Die Hauptleistungen in diesem Bereich sind
Regelleistungen, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft und ergänzende Darlehen.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen ist
per Delegationssatzung auf die kreisangehörigen Städte und die Gemeinde
Rommerskirchen übertragen.
Der
Personenkreis in Einrichtungen wird von der Abteilung 50.2 „Heimpflege“ im
Sozialamt des Rhein-Kreises Neuss betreut.
1) vorläufiges Ergebnis, da Abgrenzungsbuchungen
bis zum 31.01.2023 vorgenommen werden.
2) Verringerung des Planwertes
für 2023 aufgrund Ermächtigungsübertragung/Änderungsliste.
Diese Aufwendungen werden nicht vom Bund
erstattet.
2.2 Eingliederungshilfe
Personen die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit an
der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt oder von einer Behinderung bedroht
sind, erhalten Eingliederungshilfe, wenn und solange Aussicht besteht, dass die
Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Nach dem AG BTHG ist der Rhein-Kreis Neuss im Wesentlichen zuständig
für die Eingliederungshilfe für Schülerinnen und Schüler. Im Übrigen liegt die
Zuständigkeit beim LVR.
Als Eingliederungshilfe kann z. B. gewährt werden:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- Leistungen zur sozialen Teilhabe
Kinder und Jugendliche mit körperlicher oder geistiger Behinderung
haben die Möglichkeit, eine sogenannte "Eingliederungshilfe für Menschen
mit Behinderung nach dem SGB IX" zu beantragen. Die Leistungen der
Eingliederungshilfe umfassen z.B.:
- Orthopädische und andere Hilfsmittel
- Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung
- Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
- Schaffung von behindertengerechten Wohnraum
- Hilfen zum Umbau eines behinderungsgerechten KFZ
Es ist jeweils zu prüfen, ob im Einzelfall eine andere Zuständigkeit
besteht (z. B. Krankenkasse).
Im Bereich der Zuständigkeit des Kreises ist Ansprechpartner für
Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Neuss das Sozialamt der Stadt Neuss
(Delegation des Kreises). Für Einwohnerinnen/Einwohner des übrigen Kreisgebietes
ist das Sozialamt des Rhein-Kreises Neuss zuständig.
Die Aufwendungen
haben sich in den vergangenen Jahren wie folgt entwickelt:
1) vorläufiges Ergebnis, da Abgrenzungsbuchungen
bis zum 31.01.2023 vorgenommen werden.
2) Verringerung des Planwertes
für 2023 aufgrund Ermächtigungsübertragung/Änderungsliste.
2.3 Krankenhilfe
Die
Krankenbehandlung von Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen des SGB XII, die
nicht versichert sind, wird gem. § 264 SGB V von den Krankenkassen übernommen.
Die Aufwendungen, die den Krankenkassen durch die Übernahme entstehen, werden
ihnen von den für die Hilfe zuständigen Trägern der Sozialhilfe vierteljährlich
erstattet. Der Hauptanteil wird hierbei mit der AOK Rheinland, Barmer GEK und der
Techniker Krankenkasse abgerechnet.
Die Abrechnungen
variieren sehr stark, da sie von dem Gesundheitszustand der einzelnen
Hilfeempfänger abhängig sind.
Für das Jahr 2023
wird ein deutlicher Anstieg prognostiziert. Dies begründet sich dadurch, dass
ukrainische Geflüchtete ab dem 1. Juni 2022 bei Bestehen einer
Leistungsberechtigung nach dem SGB XII als Betreuungsfall gemäß § 264 SGB V bei
einer Krankenkasse angemeldet werden. Die Abrechnungen der Krankenkassen mit
den Sozialhilfeträgern erfolgen in der Regel quartalsweise für das vorletzte
Quartal. Hierdurch schlägt sich die Aufwandssteigerung noch nicht merklich im
vorläufigen IST für das Jahr 2022 wieder.
Die Aufwendungen
haben sich in den vergangenen Jahren wie folgt entwickelt:
1) vorläufiges Ergebnis, da Abgrenzungsbuchungen
bis zum 31.01.2023 vorgenommen werden.
2) Verringerung des Planwertes
für 2023 aufgrund Ermächtigungsübertragung/Änderungsliste.
Im vergangenen Jahr ist die abgerechnete Fallzahl für Krankenhausaufenthalte gesunken.
2.4 Hilfe
zur Pflege/Pflegewohngeld
Die Hilfe zur
Pflege außerhalb von Einrichtungen
(häusliche Pflege) ist per Delegationssatzung auf die kreisangehörigen Städte
und die Gemeinde Rommerskirchen übertragen.
Im Falle der
häuslichen Pflege erhalten die Pflegebedürftigen ein Pflegegeld. Die Höhe
bestimmt sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit.
Daneben werden
individuell auch Leistungen in Form von angemessenen Aufwendungen der
Pflegeperson, angemessene Beihilfen, Aufwendungen für die Beiträge der
Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung u. ä. gewährt.
Der Bereich der
Hilfe zur Pflege innerhalb von Einrichtungen wird im Kreissozialamt bearbeitet.
Neben der Hilfe zur Pflege wird für diesen Personenkreis auch das Pflegewohngeld bewilligt. Mit dem Pflegewohngeld werden die
Investitionskosten der Einrichtungen finanziert. Beide Positionen bilden den
größten Ausgabenblock im Bereich der Heimpflege.
Die
Aufwendungen haben sich im Bereich der Hilfe zur Pflege und des
Pflegewohngeldes wie folgt entwickelt:
1) vorläufiges Ergebnis, da Abgrenzungsbuchungen
bis zum 31.01.2023 vorgenommen werden.
2) Verringerung des Planwertes
für 2023 aufgrund Ermächtigungsübertragung/Änderungsliste.
Die
Aufwendungen im Bereich der Kurzzeitpflege sowie der Tagespflege haben sich wie
folgt entwickelt:
1) vorläufiges Ergebnis, da Abgrenzungsbuchungen bis zum 31.01.2023 vorgenommen werden.
2)
Verringerung des Planwertes für 2023 aufgrund
Ermächtigungsübertragung/Änderungsliste.