Betreff
Haushalt 2023
Vorlage
50/2281/XVII/2023
Art
Bericht

Sachverhalt:

Einleitung:

Im Folgenden werden die wesentlichsten sozialen Transferleistungen des Rhein-Kreises Neuss dargestellt. Es wird verdeutlicht, unter welchen Risiken die Etatplanung für das kommende Haushaltsjahr 2023 steht.

Der Rhein-Kreis Neuss ist kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Während der Bund die Regelleistungen zu tragen hat, finanziert der Rhein-Kreis Neuss als kommunaler Träger die Kosten der Unterkunft, welche in etwa die Hälfte der Gesamtleistungen betragen. Regelmäßig informiert die Verwaltung im Kreisausschuss des Kreistages über die Kostenentwicklung.

Im Haushaltsjahr 2022 wurden hierfür einschließlich einmaliger und sonstiger Leistungen sowie Mehraufwand durch die Geflüchteten aus der Ukraine 81,31 Mio. € verausgabt. Der Mehraufwand für die Geflüchteten aus der Ukraine kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht genau beziffert werden. Die Höhe der Ausgaben wird nach einer dreimonatigen Wartezeit seitens der Bundesagentur für Arbeit bekanntgegeben, das Sozialamt berichtet auch hierzu regelmäßig im Kreisausschuss über die aktuellen Entwicklungen.

Der Sozialleistungsbereich umfasst insbesondere die Hilfen:

 

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt,
  • Eingliederungshilfe,
  • Krankenhilfe,
  • Hilfe zur Pflege – einschließlich Pflegewohngeld.

 

Das Finanzvolumen dieser Leistungen betrug im Jahr 2022 rund 76,940 Mio. €.

 

1.        SGB II

 

Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist der Rhein-Kreis Neuss als kommunaler Träger neben den flankierenden Leistungen nach § 16a SGB II für Leistungen nach den §§ 22 und 24 Abs. 3 SGB II zuständig, d. h. für

 

  1. Kosten der Unterkunft und Heizung
  2. Sonstige Kosten der Unterkunft (Darlehensweise Übernahme der Mietschulden, Umzugskosten)
  3. Erstausstattungen für Wohnung und Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt
  4. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

 

Außerdem ist der Rhein-Kreis Neuss nach § 28 SGB II auch zuständig für die Bedarfe der Bildung und Teilhabe. Hierzu gehören:

 

  1. Schulausflüge / Mehrtägige Klassenfahrten
  2. Schulbedarf
  3. Schülerbeförderung
  4. Lernförderung
  5. Mittagsverpflegung
  6. Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

 

Vom Bund erhält der Rhein-Kreis Neuss eine Beteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU). Die Beteiligung des Bundes an den KdU beträgt ab dem Jahr 2022 62,8 %.

 

Die Beteiligung nach § 46 Abs. 10 SGB II (Fluchtmigration) erfolgte bis 2021 gesondert durch vollständige Erstattung der flüchtlingsbedingten KdU auf Basis der Statistik der Bundesagentur für Arbeit. Die Beteiligungsquote nach § 46 Abs. 6 und 7 betrug im Jahr 2021 53,8 %.

 

Die Kosten der Unterkunft haben sich seit 2018 folgendermaßen entwickelt:

Bei der Planung des Haushaltes 2023 haben folgende Punkte Einfluss genommen:

Wohngeldersparnis: Seitens des Landes erhält der Rhein-Kreis Neuss eine Erstattung aufgrund der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben.

Die Berechnung der Wohngelderstattung basiert auf verschiedenen Berechnungsgrößen, wie z.B.

-       die Ersparnis aus der Wohngeldentlastung gesamt NRW

-       der Entlastungsbetrag gem. Anlage A AG-SGB II

-       die KdU der Kreise und kreisfreien Städte

-       die Bundesbeteiligung an den KdU

-       die Summe der zur Entlastung der Kreise und kreisfreien Städte benötigten Zuweisungen

Bundesbeteiligung: Für die vorstehende Darstellung wird lediglich der Anteil der Bundesbeteiligung ausgewiesen, welcher nicht im Zusammenhang mit Bildung und Teilhabe steht. Nach den obenstehenden Werten richtet sich die Kostenbeteiligung der Städte und der Gemeinde Rommerskirchen gemäß der Beteiligungssatzung SGB II.

Die Ansätze für die KdU wurden aufgrund der - für das Jahr 2023 - zu erwartenden Werte errechnet. Bei der Berechnung wurden die steigenden durchschnittlichen KdU je Bedarfsgemeinschaften (BG) betrachtet. Von 2020 auf 2021 stiegen diese um 3,19 %. Eine mögliche Ursache war die Aussetzung der Kostensenkungsaufforderungen bei den KdU. Aufgrund der höheren Mietobergrenzen, der steigenden Energiekosten und der steigenden Anzahl der Geflüchteten aus der Ukraine - damit einhergehend eine Vielzahl neu abgeschlossener Mietverträge - wurde bei der Berechnung angenommen, dass die durchschnittlichen KdU je BG aus 2021 um weitere 3,19 % ansteigen und die durchschnittliche Anzahl der BG in 2023 auf den höchsten Wert in 2021 steigt (März: 15.184).

Darüber hinaus wurden Kostensteigerungen aufgrund der zum 01.01.2023 angepassten Mietobergrenzen (vom Kreistag im Dezember 2022 beschlossen) und den steigenden Energiekosten einkalkuliert. Bei den Mietobergrenzen wurden die Erhöhungen je Wohnungsgröße entsprechend dem Anteil der BG gewichtet. Bei den steigenden Energiekosten ist die Energiekostensteigerung von 2021 – 2022 in die Berechnung eingeflossen.

 

1) Datenbestand: Januar 2023, Berichtsmonat: September 2022

 

Berechnung der KdU für 2023

 

Bei der Berechnung wurde die IST-KdU aus 2021 durch die durchschnittliche Anzahl der BG in 2021 geteilt und um 3,19 % erhöht. Diese fortgeschriebene KdU je BG wurde mit der voraussichtlichen Anzahl von 15.184 BGs in 2023 multipliziert. Das Ergebnis wurde kaufmännisch auf ganze hunderttausend gerundet.

 

 

 

 

2.        SGB XII

 

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten Personen, die das Renteneintrittsalter erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Die Leistungen für diesen Personenkreis sind im 4. Kapitel SGB XII geregelt. Die Hauptleistungen in diesem Bereich sind Regelleistungen, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft und ergänzende Darlehen.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung außerhalb von Einrichtungen ist per Delegationssatzung auf die kreisangehörigen Städte und die Gemeinde Rommerskirchen übertragen.

 

Der Personenkreis in Einrichtungen wird von der Abteilung 50.2 „Heimpflege“ im Sozialamt des Rhein-Kreises Neuss betreut.

 

Ab dem Jahr 2014 werden die Aufwendungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung durch den Bund in voller Höhe übernommen. Mögliche Mehraufwendungen werden durch Mehrerträge ausgeglichen.

Ein Vergleich der ausbezahlten Leistungen von 2018 – 2021 stellt sich wie folgt dar:

1)    vorläufiges Ergebnis, da Abgrenzungsbuchungen bis zum 31.01.2023 vorgenommen werden

 

2.1      Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII

Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Personen die das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben und länger als 6 Monate – aber nicht auf Dauer – voll erwerbsgemindert sind. Die Leistungen für diesen Personenkreis sind im 3. Kapitel SGB XII geregelt. Die Hauptleistungen in diesem Bereich sind Regelleistungen, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft und ergänzende Darlehen.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen ist per Delegationssatzung auf die kreisangehörigen Städte und die Gemeinde Rommerskirchen übertragen.

Der Personenkreis in Einrichtungen wird von der Abteilung 50.2 „Heimpflege“ im Sozialamt des Rhein-Kreises Neuss betreut.

 

1)    vorläufiges Ergebnis, da Abgrenzungsbuchungen bis zum 31.01.2023 vorgenommen werden.

2)    Verringerung des Planwertes für 2023 aufgrund Ermächtigungsübertragung/Änderungsliste.

Diese Aufwendungen werden nicht vom Bund erstattet.

 

2.2      Eingliederungshilfe

Personen die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt oder von einer Behinderung bedroht sind, erhalten Eingliederungshilfe, wenn und solange Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

Nach dem AG BTHG ist der Rhein-Kreis Neuss im Wesentlichen zuständig für die Eingliederungshilfe für Schülerinnen und Schüler. Im Übrigen liegt die Zuständigkeit beim LVR.

Als Eingliederungshilfe kann z. B. gewährt werden:

-       Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

-       Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

-       Leistungen zur Teilhabe an Bildung

-       Leistungen zur sozialen Teilhabe

Kinder und Jugendliche mit körperlicher oder geistiger Behinderung haben die Möglichkeit, eine sogenannte "Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung nach dem SGB IX" zu beantragen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen z.B.:

-       Orthopädische und andere Hilfsmittel

-       Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung

-       Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

-       Schaffung von behindertengerechten Wohnraum

-       Hilfen zum Umbau eines behinderungsgerechten KFZ

 

Es ist jeweils zu prüfen, ob im Einzelfall eine andere Zuständigkeit besteht (z. B. Krankenkasse).

Im Bereich der Zuständigkeit des Kreises ist Ansprechpartner für Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Neuss das Sozialamt der Stadt Neuss (Delegation des Kreises). Für Einwohnerinnen/Einwohner des übrigen Kreisgebietes ist das Sozialamt des Rhein-Kreises Neuss zuständig.

Die Aufwendungen haben sich in den vergangenen Jahren wie folgt entwickelt:

1)    vorläufiges Ergebnis, da Abgrenzungsbuchungen bis zum 31.01.2023 vorgenommen werden.

2)    Verringerung des Planwertes für 2023 aufgrund Ermächtigungsübertragung/Änderungsliste.

 

 

2.3      Krankenhilfe

Die Krankenbehandlung von Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen des SGB XII, die nicht versichert sind, wird gem. § 264 SGB V von den Krankenkassen übernommen. Die Aufwendungen, die den Krankenkassen durch die Übernahme entstehen, werden ihnen von den für die Hilfe zuständigen Trägern der Sozialhilfe vierteljährlich erstattet. Der Hauptanteil wird hierbei mit der AOK Rheinland, Barmer GEK und der Techniker Krankenkasse abgerechnet.

Die Abrechnungen variieren sehr stark, da sie von dem Gesundheitszustand der einzelnen Hilfeempfänger abhängig sind.

Für das Jahr 2023 wird ein deutlicher Anstieg prognostiziert. Dies begründet sich dadurch, dass ukrainische Geflüchtete ab dem 1. Juni 2022 bei Bestehen einer Leistungsberechtigung nach dem SGB XII als Betreuungsfall gemäß § 264 SGB V bei einer Krankenkasse angemeldet werden. Die Abrechnungen der Krankenkassen mit den Sozialhilfeträgern erfolgen in der Regel quartalsweise für das vorletzte Quartal. Hierdurch schlägt sich die Aufwandssteigerung noch nicht merklich im vorläufigen IST für das Jahr 2022 wieder.

Die Aufwendungen haben sich in den vergangenen Jahren wie folgt entwickelt:

1)    vorläufiges Ergebnis, da Abgrenzungsbuchungen bis zum 31.01.2023 vorgenommen werden.

2)    Verringerung des Planwertes für 2023 aufgrund Ermächtigungsübertragung/Änderungsliste.

 

Im vergangenen Jahr ist die abgerechnete Fallzahl für Krankenhausaufenthalte gesunken.

 

2.4      Hilfe zur Pflege/Pflegewohngeld

Die Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen (häusliche Pflege) ist per Delegationssatzung auf die kreisangehörigen Städte und die Gemeinde Rommerskirchen übertragen.

Im Falle der häuslichen Pflege erhalten die Pflegebedürftigen ein Pflegegeld. Die Höhe bestimmt sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit.

Daneben werden individuell auch Leistungen in Form von angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson, angemessene Beihilfen, Aufwendungen für die Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung u. ä. gewährt.

Der Bereich der Hilfe zur Pflege innerhalb von Einrichtungen wird im Kreissozialamt bearbeitet. Neben der Hilfe zur Pflege wird für diesen Personenkreis auch das Pflegewohngeld bewilligt. Mit dem Pflegewohngeld werden die Investitionskosten der Einrichtungen finanziert. Beide Positionen bilden den größten Ausgabenblock im Bereich der Heimpflege.

Die Aufwendungen haben sich im Bereich der Hilfe zur Pflege und des Pflegewohngeldes wie folgt entwickelt:

1)    vorläufiges Ergebnis, da Abgrenzungsbuchungen bis zum 31.01.2023 vorgenommen werden.

2)    Verringerung des Planwertes für 2023 aufgrund Ermächtigungsübertragung/Änderungsliste.

 

Die Aufwendungen im Bereich der Kurzzeitpflege sowie der Tagespflege haben sich wie folgt entwickelt:

1)    vorläufiges Ergebnis, da Abgrenzungsbuchungen bis zum 31.01.2023 vorgenommen werden.

2)    Verringerung des Planwertes für 2023 aufgrund Ermächtigungsübertragung/Änderungsliste.