Betreff
(4) Umgestaltung des Rennbahngeländes, Stadt Neuss;
hier: Befreiung gem. § 69 Landschaftsgesetz NRW
Vorlage
68/125/2008
Aktenzeichen
68.4-40.01-7-146-06
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

 

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde erhebt keinen Widerspruch gem. § 69 Abs. 1 LG NRW gegen die Erteilung der erforderlichen Befreiungsbescheide für die Umsetzung der Neugestaltung des Rennbahngeländes entsprechend der in der heutigen Sitzung vorgestellten Planungen der Stadt Neuss. Evtl. Aufschüttungen im Norden dürfen nicht zu einer Verfremdung des ursprünglich ebenen Geländes führen.

 


Sachverhalt:

 

Seitens der Stadt Neuss wurde eine aktuelle Planung zur Umgestaltung des Rennbahngeländes auf der Grundlage eines Beschlusses des Stadtrates vom 20.06.2008 vorgelegt.

 

Die Beschlussvorlagen der städtischen Gremien sind als Anlage beigefügt.

 

Die Planung sieht zusammengefasst Folgendes vor:

 

Im Innenbereich des Areals, Entwurf von KLA (im Uhrzeigersinn):

 

·                Rundweg von 1,5 km Länge („Ring im Ring“) für Fußgänger, Jogger und Walker; Ausbau wassergebunden und in unterschiedlicher Breite;

·                Schützenfestplatz mit Platz für Messen (z. B. Equitana), Märkte und weitere Außenveranstaltungen mit Anschlüssen für Medien, Strom und Wasser, Schießstand (Vogelstange);

·                Höhenmodellierter Bereich mit Picknick- und Spielplatz zur Entspannung und Ruhe;

·                Aktionsbereich für die sportliche Nutzung mit Sandflächen für Beachvolleyball und/oder Beachsoccer; die Anlage eines Multifunktionssportplatzes wird noch geprüft;

·                Wasserfläche mit Außengastronomie ohne feste Einrichtungen; Aushub soll zur Höhenmodellierung (s. o.) verwendet werden;

·                „Trendsport“-Modul als Platzhalter für noch zu definierende oder sich entwickelnde sportliche Nutzungen;

 

Die Zuwegung in den ObertorPark bestehen aus den heutigen Überfahrten für Kraftfahrzeuge im Bereich des 2.300 m- und 1.900 m-Starts (Stresemannallee und Parkplatz) sowie höhengleichen Anbindungen aus Schwabengittern®  (Rasengittersteinen aus Hochdruck-PE). Überlegungen für Brücken oder Tunnel wurden verworfen. Die Gitter sind begeh- und befahrbar, genügen den Anforderungen an eine Feuerwehrzufahrt und sind behindertengerecht.

 

Im Bereich des Platzes am ObertorPark sieht der Entwurf KLA nur eine Neugestaltung mit wenigen Materialien vor. Das Umfeld des Globe-Theaters soll aufgewertet werden, die Entwässerung und Abwasserbeseitigung verbessert. Die Voraussetzungen für eine verbesserte fußläufige Erschließung werden geschaffen.

 

Im Bereich der südlichen fußläufigen Erschließung wird die Anlage einer Stellplatzanlage geprüft.

 

Eine Bepflanzung ist nur in relativ geringem Umfang (150 -200 Bäume) vorgesehen.

 

Im Bereich des Platzes am ObertorPark, Entwurf von Fritsche Stahl und Baum

 

·                Erhaltung der Freitreppe zum Geläuf, des Totalisators und der ehem. Wetthalle;

·                Abriss der übrigen Bestandsgebäude einschl. Tribüne und Unterbauten, Da Capo und NRRV- und Buchmacherräumen;

·                Errichtung eines dreigeschossigen Gebäudes (EG, OG und Zwischengeschoss mit Dachaufbau) mit prägendem Stahldach mit Räumen für die sportliche Nutzung (Umkleiden, Sanitärräume) sowie einer Veranstaltungshalle mit Nebenräumen;

·                Möglichkeit des Ausbaus der Veranstaltungshalle in einem zweiten Bauabschnitt auf bis zu 550 qm;

·                Dachterrasse mit Witterungsschutz;

·                Gastronomiebetrieb mit Glasfronten;

·                Platzhalter für ein Bürogebäude mit 500 qm Grundfläche.

 

Die Planung wird in der Sitzung von Vertretern der Stadt Neuss oder von ihr Beauftragten erläutert.

 

Das Gelände liegt nach der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Stadt Neuss vom 13.10.1971 (Abl. Reg. Ddf. 1971, S. 494) (Landschaftsschutzverordnung) im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet. Die Verordnung gilt im Bereich der Rennbahn im dargestellten Umfang fort.

Die Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung untersagen im Wesentlichen grundsätzlich die vorgesehenen Umgestaltungsmaßnahmen und verschiedene Nutzungen, so z. B.

 

·                das Errichten baulicher Anlagen,

·                die Änderung der Außenseite bestehender baulicher Anlagen,

·                das Aufstellen von Buden und Verkaufsständen sowie Verkaufswagen

·                das Anlagen und Ändern von Stellplätzen,

·                Aufschüttungen und Abgrabungen sowie Ausschachtungen,

·                das Anlegen von Wasserläufen und Wasserflächen

·                u. v. m.

 

Rechtmäßig bei Inkrafttreten der Verordnung ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

 

Die Umsetzung der Planung bedarf daher der Erteilung von entsprechenden Befreiungen nach § 69 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes (LG NRW) durch die Untere Landschaftsbehörde.

 

Die Verwaltung beabsichtigt, dem Umgestaltungskonzept grundsätzlich zuzustimmen, da die nunmehr vorgesehenen Nutzungen insgesamt als verträglich anzusehen sind und einer sinnvollen Nutzung des Gesamtareals für die Allgemeinheit dienen. Evtl. Anschüttungen im nördlichen Bereich s. o.), dürfen auf Grund ihrer Gestaltung und Höhenentwicklung nicht zu einer Verfremdung des ursprünglich ebenen Geländes führen.

 

Die für die Realisierung erforderlichen Befreiungen von den entgegenstehenden Verboten der Landschaftsschutzverordnung können der Stadt Neuss erteilt werden, wenn im Einzelfall die noch zu klärenden Details der jeweiligen Nutzungen vorliegen und mit der Konzeption harmonieren.