Betreff
Entwicklung der Kosten der Unterkunft und der Bedarfsgemeinschaften
Vorlage
50/2345/XVII/2023
Art
Bericht

Sachverhalt:

Der Jobcenter Report für den Monat Dezember 2022 ist auf der Internetseite des Jobcenters abrufbar. Der direkte Link hierzu lautet:

 

https://www.jobcenter-rhein-kreis-neuss.de/wir-ueber-uns/neuigkeiten-/-presse

 

Die Entwicklung der Kosten der Unterkunft (KdU) im Jahr 2022 sowie von 2023 ist in den beigefügten Übersichten dargestellt. Die Auswertung der Bedarfsgemeinschaften (BG) wurde für September 2022 ergänzt. Die Steigerungen der KdU ab dem Monat Juli 2022 sind auf den Rechtskreiswechsel der Geflüchteten aus der Ukraine vom Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zurückzuführen. In den nächsten Monaten ist mit weiteren Steigerungen zu rechnen.

 

Bundesbeteiligung KdU 2022 – endgültig:

 

Für das Jahr 2022 belaufen sich die Kosten der Unterkunft insgesamt auf 81.305.896,80.

 

Der Rhein-Kreis Neuss hat für das Jahr 2022 gemäß der Vereinbarung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 07.04.2022 zur Beteiligung des Bundes an den Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen aus der Ukraine Mittel in Höhe von insgesamt rund 4,5 Mio. Euro zugewiesen bekommen. Diese Zuwendungen sind u.a. für den Bereich KdU zweckgebunden einzusetzen.

 

Die Entlastung wird im Rahmen der Abrechnung gemäß Beteiligungssatzung in voller Höhe an die kreisangehörigen Kommunen weitergegeben.

 

 

Bundesbeteiligung KdU 2023:

 

Die gesamte Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft beträgt für das Jahr 2023 62,8 %. Die gesamte Bundesbeteiligung setzt sich aus dem Sockelbetrag gemäß § 46 Absatz 6 SGB II in Höhe von 27,6 % zusammen und aus der Bundesbeteiligung gemäß § 46 Absatz 7 SGB II in Höhe von 35,2 %.

 

Hinweis zu den Abrechnungszeiträumen:

 

Dem hier vorgelegten Bericht liegen die Meldedaten an den Bund zugrunde.

 

Berichtet wird jeweils vom Ersten eines  Monats   bis  zum   letzten  Tag  des   Monats. Im Januar allerdings erscheinen fast „doppelte“ KdU: Die Mieten für Januar werden zwar Ende Dezember ausbezahlt, allerdings nur, damit sie pünktlich zum Fälligkeitstermin zum 1. Januar auf den Konten der Leistungsberechtigten sind. Gemäß § 46 Abs. 11 Satz 2 SGB II sind diese Mieten aber in der Abrechnung dem Jahr der „Fälligkeit“ zuzuordnen und werden daher jeweils dem Januar zugerechnet.

 

Zur Januarabrechnung gehören aber auch die Mietzahlungen für Februar, die Ende Januar ausbezahlt werden. Der Ausgleich erfolgt dann im Dezember. Ende November werden die Mieten für den Dezember ausbezahlt, so dass im Dezember selbst nur geringe KdU ausgewiesen werden.